Seit einigen Wochen beobachte ich zunehmend deutlich kürzere Bearbeitungszeiten bei Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung zur Beibehaltung der Deutschen Staatsangehörigkeit. Lag die Bearbeitungszeit meiner Beobachtung nach für einen Beibehaltungsantrag noch vor einigen Wochen in der Regel bei mindestens einem Jahr oder auch länger, so weisen die jüngst entschiedenen Fälle Bearbeitungszeiten von 3 bis 6 Monaten auf.
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Mehrheit der Deutschen scheint Entwurf zu einer Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes abzulehnen13/3/2023 Die Mehrheit der Deutschen scheint den Plänen der Koalition zur Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes kritisch gegenüber zu stehen (siehe Artikel der Süddeutschen Zeitung vom 10. März “Leichtere Einbürgerung: Mehrheit sieht Reformpläne kritisch”).
Nach den Ergebnissen einer repräsentativen Umfrage des Meinungsforschungsinstituts YouGov im Auftrag der Deutschen Presse-Agentur lehnen 59 Prozent der Befragten den Entwurf für eine Reform des Staatsangehörigkeitsrechts ab. Es scheint nach wie vor Uneinigkeit innerhalb der Koalition zu den Plänen zu geben. Insbesondere die FDP fordert weiterhin Nachbesserungen (siehe auch meinen vorherigen Artikel vom 24 Februar 2023). Zur Erinnerung:
Unter der Überschrift “Migration, Teilhabe und Staatsangehörigkeitsrecht” formuliert der Koalitionsvertrag unter anderem beabsichtigte Änderungen in der Immigrationspolitik und dem Staatsangehörigkeitsrecht. Der Koalitionsvertrag beabsichtigt in diesem Zusammenhang auch ein “modernes Staatsangehörigkeitsrecht” zu schaffen (siehe hierzu im Detail den Blog-Beitrag vom 28/11/2022). Nachdem die Koalition letztes Jahr einen Gesetzesentwurf zur Reform des Staatsbürgerschaftsrechts angekündigt hatte liegt mittlerweile ein Referentenentwurf des Innenministeriums zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vor, der nun anderen Ressorts der Bundesregierung zur Prüfung vorliegt. Nach dieser Prüfung und gegebenenfalls Überarbeitung wird anschließend ein Gesetzesentwurf in die parlamentarische Beratung und in den weiteren Gesetzgebungsprozess eingeführt. Nach Veröffentlichungen der deutschen Presse scheint der Entwurf grundsätzlich auch die Zulässigkeit von Mehrstaatigkeit bzw. die doppelte Staatsbürgerschaft vorzusehen. Daraufhin ist nun erneut Kritik an Bestandteilen der geplanten Reform des Staatsangehörigkeitsrechts aufgekommen, sowohl außerhalb der Koalition von CDU/CSU und AFD als auch innerhalb der Koalition von der FDP. Nach Auffassung von CDU-Chef Friedrich Merz bleibt die doppelte Staatsbürgerschaft ein Problem. „Das sind doppelte Loyalitäten. Wir finden, wir sollten vorsichtig damit umgehen.“ so Merz (https://www.cdu.de/artikel/zuwanderung-braucht-klare-regeln). Doppelte Staatsbürgerschaften sollten nicht zum “Regelfall” werden (https://www1.wdr.de/nachrichten/schnellere-einbuergerung-deutsche-staatsbuergerschaft-100.html). Für die FDP ist klar: Erst muss das Einwanderungsrecht modernisiert werden – dann das Staatsbürgerschaftsrecht. FDP-Präsidiumsmitglied Christian Dürr sagt: „Uns geht es um die richtige Reihenfolge“ (https://www.fdp.de/richtige-reihenfolge-fuer-moderne-einwanderungspolitik). Und die AFD strebt -meiner Ansicht nach wohl nicht ganz überraschend, aber deswegen nicht weniger bedauerlich- sogar noch eine Verschärfung des bisherigen Staatsangehörigkeitsrechts und eine Rückkehr zum vor dem Jahr 1991 geltenden Rechtszustand an (https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2023/kw06-de-staatsangehoerigkeit-931458). Einzelne Abgeordnete aus den Reihen der Koalition haben sich nun im Internet auf konkrete Anfragen von Bürgern bereits über den Inhalt und Zeitplan des Entwurfs, auch mit Blick auf die Beibehaltungsgenehmigung geäußert. Dies scheint zu Unsicherheit und Rückfragen seitens von Bürgern geführt zu haben, die derzeit die Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit planen und einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit in Erwägung ziehen. Die Pläne der Koalition, das Staatsangehörigkeitsrecht zu modernisieren und eine doppelte Staatsbürgerschaft zur ermöglichen beziehungsweise zu erleichtern, ist unzweifelhaft eine spannende und meiner Ansicht nach grundsätzlich begrüßenswerte politische Entwicklung. Allerdings sollte man meiner Auffassung nach aufpassen, nicht dem Gesetzgebungsprozess vorzugreifen und Bürger sollten vorsichtig sein, für sich Tatsachen auf Grundlage eines Referentenentwurfs zu schaffen bevor klar ist, in welcher Form letztendlich Änderungen zum Staatsangehörigkeitsrecht gesetzlich verabschiedet werden. Ob und gegebenenfalls wie sich die Reform des Staatsangehörigkeitsrechts tatsächlich ausgestalten wird, bleibt abzuwarten. Mit dem Referentenentwurf des Innenministeriums ist dieser Prozess nun konkret eingeleitet worden und steht am Beginn des Gesetzgebungsverfahren. Nachdem der Entwurf von den anderen Ressorts/Ministerien geprüft und gegebenenfalls überarbeitet worden ist, fließt dieser in das weitere Gesetzgebungsverfahren ein. Einzelne Abgeordnete haben die Hoffnung bzw. Zuversicht geäußert, dass der Prozess im Sommer diesen Jahres abgeschlossen sein wird und dann ein Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitrechts verabschiedet sein wird. Ob bzw. in welcher Form und gegebenenfalls wann es zu einer Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes kommen wird, bleibt abzuwarten. Bis dahin gilt weiterhin die aktuelle Rechtslage. Die im Koalitionsvertrag angekündigte Reform des Staatsbürgerschaftsrechts rückt nach Auskunft des Bundesinnenministeriums näher. Ein entsprechender Gesetzesentwurf soll schon bald fertig sein.
Unter der Überschrift “Migration, Teilhabe und Staatsangehörigkeitsrecht” formuliert der Koalitionsvertrag unter anderem beabsichtigte Änderungen in der Immigrationspolitik und dem Staatsangehörigkeitsrecht. “Um neue Potenziale für den Wirtschafts- und Wissenschaftsstandort Deutschland zu erschließen, beschlossen die Koalitionsparteien im Koalitionsvertrag, dass Menschen aus anderen Ländern in Deutschland leichter studieren oder eine Ausbildung machen können.” Der Koalitionsvertrag beabsichtigt in diesem Zusammenhang auch ein “modernes Staatsangehörigkeitsrecht” zu schaffen (hierzu im Detail den Blog-Beitrag vom 25/11/2021). Einen entsprechenden Gesetzesentwurf hat das Bundesinnenministeriums nun angekündigt. Unter anderem wurden folgende Punkte dabei hervorgehoben: Die Einbürgerung in Deutschland soll insbesondere für die Menschen erleichtert werden, die bereits mehrere Jahre in Deutschland leben. Die bisher geforderte Anzahl an Aufenthaltsjahren in Deutschland soll verkürzt werden (auf 5 Jahre). Bei "besonderen Integrationsleistungen" soll die Anzahl der Jahre noch weiter verkürzt werden. Auch die in Deutschland geborenen Kinder ausländischer Eltern sollen schneller die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten. Und für Menschen in Deutschland, die älter als 67 Jahre alt sind, sollen die formellen Sprachnachweise erleichtert werden. Erleichtert werden soll auch die Einbürgerung in Deutschland unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit, d.h. die aktuell geltende Pflicht zur Abgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft soll bei Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit entfallen. Die Ankündigungen des Innenministeriums ernteten bereits scharfe Kritik von CDU und CSU (siehe zu den Ankündigungen der Koalition und der Kritik von CDU und CSU auch den Artikel in www.tagesschau.de). Es bleibt nun abzuwarten, was konkret im Gesetzentwurf stehen wird und natürlich was letztendlich als Gesetz verabschiedet wird. Wie bereits im Blog-Beitrag vom 25/11/2021 erwähnt, scheinen die beabsichtigen Änderungen des Staatsangehörigkeitsrechts auf den ersten Blick primär den Zweck verfolgen zu wollen, die beabsichtigte Stärkung der Partizipation der Einwanderungsgesellschaft in Deutschland zu unterstützten. Damit scheinen sich die beabsichtigten Änderungen im Staatsangehörigkeitsrecht in erster Linie an Ausländer zu richten, die in Deutschland einwandern möchten oder bereits in Deutschland leben. Im Ausland lebende Deutsche scheinen dagegen nicht Ziel der Reformbemühungen zu sein. Dennoch könnten sich natürlich entsprechende Änderungen des Staatsangehörigkeitsrechts auch auf im Ausland lebende Deutsche auswirken und unter Umständen eine doppelte Staatsbürgerschaft, also in diesem Fall die Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit unter Beibehaltung der deutschen Staatsbürgerschaft durch einen deutschen Staatsbürger, erleichtert werden, insbesondere dann, wenn das Grundprinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit ganz abgeschafft werden sollte. Dies könnte sich dann natürlich auch auf den aktuell noch erforderlichen Antrag auf Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit auswirken, sei es dass dieser erleichtert wird oder dessen Erfordernis vielleicht sogar ganz entfällt. Ob und gegebenenfalls welche Änderungen im Staatsangehörigkeitsgesetz verabschiedet werden und wie sich diese dann eventuell auf das Verfahren zur Beibehaltungsgenehmigung auswirken, ist noch immer unklar. Bis dahin bleibt es nach wie vor bei den aktuell geltenden Vorschriften zum Verfahren für den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Beibehaltung der deutsche Staatsangehörigkeit. Die Bearbeitungszeiten des Bundesverwaltungsamtes für Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit haben sich meiner Erfahrung nach wieder verlängert und liegen derzeit im Rahmen meiner Praxis bei circa 12-15 Monaten von dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrages beim Bundesverwaltungsamts an.
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN UND FDP haben einen Koalitionsvertrag veröffentlicht. Dieser muss nun von den Parteien genehmigt werden (Koalitionsvertrag 2021 – 2025 zwischen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD), BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN und den Freien Demokraten, veröffentlicht und zum Download zur Verfügung gestellt unter anderem auf dem Internetauftritt der SPD unter https://www.spd.de/koalitionsvertrag2021/ ). Die Koalitionsparteien müssen nun ihre jeweilige Partei von dem Koalitionsvertrag überzeugen, um eine gemeinsame Regierung zu bilden. Die Grünen haben angekündigt heute, und die anderen Parteien am 4. beziehungsweise 5. Dezember im Rahmen eines Parteitages über den Koalitionsvertrag abzustimmen. Unter der Überschrift “Migration, Teilhabe und Staatsangehörigkeitsrecht” formuliert der Koalitionsvertrag unter anderem beabsichtigte Änderungen in der Immigrationspolitik und dem Staatsangehörigkeitsrecht. So beabsichtigen die Koalitionsparteien auch ein Partizipationsgesetz vorzulegen mit dem Leitbild „Einheit in Vielfalt“ und die Partizipation der Einwanderungsgesellschaft zu stärken. “Um neue Potenziale für den Wirtschafts- und Wissenschaftsstandort Deutschland zu erschließen, wollen die Koalitionsparteien, dass Menschen aus anderen Ländern in Deutschland leichter studieren oder eine Ausbildung machen können.” Der Koalitionsvertrag beabsichtigt in diesem Zusammenhang auch ein “modernes Staatsangehörigkeitsrecht” zu schaffen. Dafür soll die “Mehrfachstaatsangehörigkeit” ermöglicht werden und der Weg zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit vereinfacht werden. Auf den ersten Blick scheint die beabsichtige Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts, da sie im Kontext der Migration in Deutschland artikuliert ist, primär den Zweck verfolgen zu wollen, die beabsichtigte Stärkung der Partizipation der Einwanderungsgesellschaft zu unterstützten. Auch wenn man daher vermuten könnte, dass beabsichtigte Änderungen im Staatsangehörigkeitsrecht sich primär an Ausländer richten werden, die in Deutschland einwandern möchten oder bereits in Deutschland leben, so wird nicht auszuschliessen sein, dass entsprechende Änderungen sich auch auf im Ausland lebende Deutsche auswirken werden und unter Umständen eine doppelte Staatsbürgerschaft, also in dem Fall die Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit durch einen deutschen Staatsbürger, erleichtert werden wird. Dies könnte sich dann natürlich auch auf den aktuell noch erforderlichen Antrag auf Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit auswirken, sei es dass dieser erleichtert wird oder dessen Erfordernis vielleicht sogar ganz entfällt. Ob und gegebenenfalls wann welche Änderungen im Staatsangehörigkeitsgesetz verabschiedet werden und wie sich diese dann eventuell auf das Verfahren zur Beibehaltungsgenehmigung auswirken, ist noch unklar. Bis dahin bleibt es wie bisher bei den aktuell geltenden Vorschriften zum Verfahren für den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Beibehaltung der deutsche Staatsangehörigkeit. Leider haben sich die formalen Rahmenbedingungen im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung weiter verschärft. Neben den neuen Anforderungen bzgl. Übersetzungen (siehe vorherigen Blog-Beitrag) wird meiner Beobachtung nach nun auch die früher nicht unübliche direkte Kommunikation per E-Mail zwischen Antragsteller und Bundesverwaltungsamt eingeschränkt und stattdessen auf den Postweg verwiesen. Daher ist hier gegebenenfalls leider mit zusätzlichen Verzögerungen zu rechnen.
Darüber hinaus haben sich meiner Beobachtung nach die in den letzten Monaten offensichtlich gewordenen strengeren Anforderungen des Bundesverwaltungsamts im Rahmen des Verfahrens für die Erteilung einer Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit auf weitere Argumente für die Annahme der ausländischen Staatsangehörigkeit ausgeweitet. Bei Antragstellern, die die Finanzierung eines Studiums in Australien als Grund für die Annahme der australischen Staatsangehörigkeit angeben, verlangt das Bundesverwaltungsamt meiner Beobachtung nach nun zunehmend, dass Nachweise zur Aufnahme des Studiums vorgelegt werden. Vielen Antragstellern mag diese Forderung verständlicherweise nicht nachvollziehbar erscheinen, denn sie können ja das Studium gerade deshalb nicht aufnehmen, weil die Finanzierung desselben nicht gesichert ist und diese von der Annahme der australischen Staatsangehörigkeit abhängt bzw. erst nach Einbürgerung Zugang zu entsprechenden staatlichen Mitteln möglich ist. Das Bundesverwaltungsamt möchte hier vermutlich wiederum verständlicherweise sicherstellen, dass ein konkreter, also nicht nur spekulativ in der Zukunft liegender Nachteil des Antragstellers ohne die ausländische Staatsangehörigkeit vorliegt. Zunächst einmal scheinen hier die Interessen der Antragsteller und die des Bundesverwaltungsamtes unversöhnlich einander gegenüber zu stehen. Meiner Erfahrung nach ist es aber auch hier im Einzelfall möglich, das Bundesverwaltungsamt davon zu überzeugen, dass der Antragsteller konkrete und ernsthafte Absichten hat, das Studium aufzunehmen und ihn allein die fehlende australische Staatsangehörigkeit daran hindert. Meiner Ansicht nach legt dieser Fall aber darüber hinaus ein grundsätzliches Problem offen, das vor allem auf die langen Bearbeitungszeiten für das Beibehaltungsverfahren sowie für das Einbürgerungsverfahren im Ausland zurückzuführen ist, die jeweils über ein Jahr betragen können. Denn ein konkreter Nachteil lässt sich naturgemäß nur schwer überzeugend vortragen und nachweisen, wenn dessen Überwindung aufgrund von Bearbeitungszeiten von über einem Jahr nicht zeitnah überwunden werden kann. Ein konkretes und zeitnahes Problem bedarf in der Regel auch einer konkreten und zeitnahen Lösung, andernfalls ist es eben von vorne herein kein konkretes und zeitnahes Problem. Anders ausgedrückt: Probleme, für deren Lösung erst viele Monate lange andauernde Verfahren zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit und zur Einbürgerung im fremden Land abgewartet werden müssen, können ihrer Natur nach nur in begrenztem Maße konkret und zeitnah sein. Wer ein Studium im Ausland ergreifen möchte, aber für dessen Finanzierung erst einmal über ein Jahr auf eine Beibehaltungsgenehmigung und Einbürgerung warten muss, der wird das Studium verständlicherweise auch nicht vor Abschluss dieser Verfahren ergreifen wollen bzw. können. Ein Arbeitgeber, der einen fachlich interessanten Kandidaten im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens einstellen möchte und nur wegen dessen fehlender ausländischer Staatsangehörigkeit daran gehindert ist, wird realistischerweise nicht über ein Jahr warten, bis der Kandidat seine Beibehaltungsgenehmigung erhalten hat und anschließend eingebürgert wird. Ein gewisser Trost ist vielleicht, dass trotz dieser nicht selten vorliegenden, scheinbar unversöhnlichen Interessenlage der Antragsteller einerseits und der des Bundesverwaltungsamtes andererseits, es meiner Erfahrung nach im Einzelfall doch immer wieder Möglichkeiten gibt, den Nachteil eines Antragstellers aufgrund der fehlenden ausländischen Staatsangehörigkeit im Einzelfall überzeugend vorzutragen. Das Bundesverwaltungsamt hat bisher in jahrelanger Praxis auf die Übersetzung englischsprachiger Dokumentation zum Zwecke des Nachweises von Argumenten im Rahmen des Verfahrens für eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit verzichtet.
Nun beobachte ich in den letzten Tagen leider zunehmend, dass in Einzelfällen Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit vorübergehend vom Bundesverwaltungsamt nicht weiter bearbeitet werden unter Verweis auf die deutsche Amtssprache und mit dem Hinweis darauf, dass für die weitere Bearbeitung entsprechende Übersetzungen von amtlich zugelassenen Übersetzern nachgereicht werden müssen. Dies ist meiner Beobachtung nach bisher erst eine relativ junge Entwicklung seit einigen wenigen Wochen und die deutschen Konsulate nehmen meines Wissens bisher immer noch Anträge zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit auch ohne Übersetzungen von englischsprachigem Unterstützungsmaterial an und leiten es auch an das Bundesverwaltungsamt weiter. Es bleibt daher unter Umständen noch Raum für Hoffnung, dass dies nur eine vorübergehende Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamt ist und gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt wieder die Vorlage von englischsprachiger Dokumentation für den Beibehaltungsantrag ausreichend sein wird. In den letzten Monaten habe ich zunehmend Anfragen von Antragstellern erhalten, denen auf Antrag keine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit erteilt wurde. Der weit überwiegende Teil dieser Antragsteller berief sich im Beibehaltungsantrag darauf, dass sie ohne die Annahme der fremden Staatsangehörigkeit Nachteile am Arbeitsmarkt des Landes hätten, dessen Staatsbürgerschaft sie anstreben. Ohne die Annahme der Staatsangehörigkeit könnten Sie sich nicht auf Arbeitsstellen bewerben, die eine sogenannte “security clearance” verlangen bzw. die Staatsbürgern des fremden Staates vorbehalten sind. Als Nachweis für ihre Benachteiligung legten die Antragsteller ihrem Antrag zumeist Kopien von relevanten Stellen bei, auf die sich die Antragsteller bei Besitz der fremden Staatsbürgerschaft hätten bewerben können.
Abhängig vom Einzelfall führte diese Form der Argumentation und Beweisführung meiner Beobachtung nach in der Vergangenheit in der Tat oft zum Erfolg bei Anträgen auf Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit. In der Vergangenheit hatten teilweise sogar die Deutschen Auslandsvertretungen im Internet auf die Möglichkeit hingewiesen, den Antrag unter Umständen mit dieser Argumentation und entsprechenden Nachweisen begründen zu können. Seit einigen Monaten beobachte ich jedoch, dass sich die Verwaltungspraxis diesbezüglich geändert hat und die Anforderungen des Bundesverwaltungsamtes im Rahmen des Beibehaltungsverfahrens bei der Berufung auf Nachteile am Arbeitsmarkt deutlich strenger geworden sind. Das Bundesverwaltungsamt beruft sich unter anderem darauf, dass Erwerbschancen alleine nicht genügen, um erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher und vermögensrechtliche Art zu begründen. Meiner Beobachtung nach bedeutet dies aber nicht unbedingt, dass eine Argumentation basierend darauf, dass man am Arbeitsmarkt ohne die fremde Staatsbürgerschaft benachteiligt sei, per se aussichtslos sein muss. Es erscheint immer noch durchaus möglich, dass das Bundesverwaltungsamtes im Einzelfall zu der Auffassung gelangt, dass ein im Rahmen des Beibehaltungsverfahrens relevanter Nachteil vorliegt. Eine wesentliche Rolle scheint dabei zu spielen, ob das Bundesverwaltungsamt in der individuellen Situation des Antragstellers den Nachteil als konkret und erheblich ansieht. Ob dies der Fall ist, hängt vom Einzelfall ab, von den genauen Umständen des Antragstellers und von der Art der Nachweise (siehe auch allgemein zur Begründung des Antrages den Link “Antrag auf Beibehaltung”). Bisher beobachte ich bei von mir betreuten Fällen die folgenden Auswirkungen in der Verwaltungsverfahrenspraxis im Rahmen der Corona / COVID-19 Pandemie:
Anträge in Staatsangehörigkeitsverfahren, wie z.B. der Antrag auf Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit oder die Wiedereinbürgerung werden grundsätzlich weiterhin angenommen und bearbeitet. Im Einzelnen mache ich folgende Beobachtungen: Neue Anträge: Das Konsulat in Sydney nimmt auf postalischem Wege eingereichte Anträge weiterhin an und leitet sie auch wie bisher nach vorheriger Prüfung gegebenenfalls weiter an das Bundesverwaltungsamt. Das Bundesverwaltungsamt nimmt ebenfalls von den Konsulaten weitergeleitete Anträge weiterhin an und bearbeitet sie in der Reihenfolge ihres Eingangs. Bei Beibehaltungsanträgen wird die Bearbeitungszeit derzeit mit etwa 12 bis 14 Monaten angegeben, wobei darauf hingewiesen wird, dass es wegen der Corona / COVID 19 Krise zu Verzögerungen kommen kann. Abgeschlossene Anträge: Antragsteller, über deren Beibehaltungsantrag positiv entschieden wurde, erhalten vom Bundesverwaltungsamt eine entsprechende Mitteilung (in der Regel per E-Mail). Die Beibehaltungsurkunde wird jedoch zum Schutz des Antragstellers erst dann ausgedruckt und versandt , wenn - sichergestellt ist, dass die zuständige Auslandsvertretung die Urkunde an den Antragsteller aushändigen kann und - die Einbürgerung im Wohnsitzstaat innerhalb der Gültigkeit der Beibehaltungsurkunde (2 Jahre nach Ausstellung) durchgeführt werden kann. Mit diesem Vorgehen beabsichtigt das Bundesverwaltungsamt im Interesse des Antragstellers sicher zu stellen, dass die Urkunde zur Beibehaltungsgenehmigungsgenehmigung ihre Gültigkeit (2 Jahre nach Ausstellung) nicht bereits relativ kurz nach ihrer Aushändigung bzw. vor der Einbürgerung im Wohnsitzstaat wieder verliert. |
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