Doppelte Staatsbuergerschaft
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Formale und inhaltliche Rahmenbedingungen zum Verfahren fuer die Erteilung einer Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit verschärfen sich weiter

31/3/2021

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Leider haben sich die formalen Rahmenbedingungen im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung weiter verschärft. Neben den neuen Anforderungen bzgl. Übersetzungen (siehe vorherigen Blog-Beitrag) wird meiner Beobachtung nach nun auch die früher nicht unübliche direkte Kommunikation per E-Mail zwischen Antragsteller und Bundesverwaltungsamt eingeschränkt und stattdessen auf den Postweg verwiesen. Daher ist hier gegebenenfalls leider mit zusätzlichen Verzögerungen zu rechnen.

Darüber hinaus haben sich meiner Beobachtung nach die in den letzten Monaten offensichtlich gewordenen strengeren Anforderungen des Bundesverwaltungsamts im Rahmen des Verfahrens für die Erteilung einer Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit auf weitere Argumente für die Annahme der ausländischen Staatsangehörigkeit ausgeweitet.

Bei Antragstellern, die die Finanzierung eines Studiums in Australien als Grund für die Annahme der australischen Staatsangehörigkeit angeben, verlangt das Bundesverwaltungsamt meiner Beobachtung nach nun zunehmend, dass Nachweise zur Aufnahme des Studiums vorgelegt werden. Vielen Antragstellern mag diese Forderung verständlicherweise nicht nachvollziehbar erscheinen, denn sie können ja das Studium gerade deshalb nicht aufnehmen, weil die Finanzierung desselben nicht gesichert ist und diese von der Annahme der australischen Staatsangehörigkeit abhängt bzw. erst nach Einbürgerung Zugang zu entsprechenden staatlichen Mitteln möglich ist. Das Bundesverwaltungsamt möchte hier vermutlich wiederum verständlicherweise sicherstellen, dass ein konkreter, also nicht nur spekulativ in der Zukunft liegender Nachteil des Antragstellers ohne die ausländische Staatsangehörigkeit vorliegt. Zunächst einmal scheinen hier die Interessen der Antragsteller und die des Bundesverwaltungsamtes unversöhnlich einander gegenüber zu stehen. Meiner Erfahrung nach ist es aber auch hier im Einzelfall möglich, das Bundesverwaltungsamt davon zu überzeugen, dass der Antragsteller konkrete und ernsthafte Absichten hat, das Studium aufzunehmen und ihn allein die fehlende australische Staatsangehörigkeit daran hindert.
 
Meiner Ansicht nach legt dieser Fall aber darüber hinaus ein grundsätzliches Problem offen, das vor allem auf die langen Bearbeitungszeiten für das Beibehaltungsverfahren sowie für das Einbürgerungsverfahren im Ausland zurückzuführen ist, die jeweils über ein Jahr betragen können. Denn ein konkreter Nachteil lässt sich naturgemäß nur schwer überzeugend vortragen und nachweisen, wenn dessen Überwindung aufgrund von Bearbeitungszeiten von über einem Jahr nicht zeitnah überwunden werden kann. Ein konkretes und zeitnahes Problem bedarf in der Regel auch einer konkreten und zeitnahen Lösung, andernfalls ist es eben von vorne herein kein konkretes und zeitnahes Problem. Anders ausgedrückt: Probleme, für deren Lösung erst viele Monate lange andauernde Verfahren zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit und zur Einbürgerung im fremden Land abgewartet werden müssen, können ihrer Natur nach nur in begrenztem Maße konkret und zeitnah sein. Wer ein Studium im Ausland ergreifen möchte, aber für dessen Finanzierung erst einmal über ein Jahr auf eine Beibehaltungsgenehmigung und Einbürgerung warten muss, der wird das Studium verständlicherweise auch nicht vor Abschluss dieser Verfahren ergreifen wollen bzw. können. Ein Arbeitgeber, der einen fachlich interessanten Kandidaten im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens einstellen möchte und nur wegen dessen fehlender ausländischer Staatsangehörigkeit daran gehindert ist, wird realistischerweise nicht über ein Jahr warten, bis der Kandidat seine Beibehaltungsgenehmigung erhalten hat und anschließend eingebürgert wird.      

Ein gewisser Trost ist vielleicht, dass trotz dieser nicht selten vorliegenden, scheinbar unversöhnlichen Interessenlage der Antragsteller einerseits und der des Bundesverwaltungsamtes andererseits, es meiner Erfahrung nach im Einzelfall doch immer wieder Möglichkeiten gibt, den Nachteil eines Antragstellers aufgrund der fehlenden ausländischen Staatsangehörigkeit im Einzelfall überzeugend vorzutragen.  
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