Doppelte Staatsbuergerschaft
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Verschärfte Anforderung des Bundesverwaltungsamtes bzgl. der Nachweis- und Dokumentationspflicht im Rahmen des Verfahrens für eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit

17/11/2020

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Das Bundesverwaltungsamt hat bisher in jahrelanger Praxis auf die Übersetzung englischsprachiger Dokumentation zum Zwecke des Nachweises von Argumenten im Rahmen des Verfahrens für eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit verzichtet.  

Nun beobachte ich in den letzten Tagen leider zunehmend, dass in Einzelfällen Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit vorübergehend vom Bundesverwaltungsamt nicht weiter bearbeitet werden unter Verweis auf die deutsche Amtssprache und mit dem Hinweis darauf, dass für die weitere Bearbeitung entsprechende Übersetzungen von amtlich zugelassenen Übersetzern nachgereicht werden müssen.

Dies ist meiner Beobachtung nach bisher erst eine relativ junge Entwicklung seit einigen wenigen Wochen und die deutschen Konsulate nehmen meines Wissens bisher immer noch Anträge zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit auch ohne Übersetzungen von englischsprachigem Unterstützungsmaterial an und leiten es auch an das Bundesverwaltungsamt weiter. Es bleibt daher unter Umständen noch Raum für Hoffnung, dass dies nur eine vorübergehende Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamt ist und gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt wieder die Vorlage von englischsprachiger Dokumentation für den Beibehaltungsantrag ausreichend sein wird.
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Strengere Anforderungen des Bundesverwaltungsamtes im Rahmen des Beibehaltungsverfahrens bei der Berufung auf Nachteile am Arbeitsmarkt als Grund für die Annahme der fremden Staatsbürgerschaft

14/7/2020

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In den letzten Monaten habe ich zunehmend Anfragen von Antragstellern erhalten, denen auf Antrag keine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit erteilt wurde. Der weit überwiegende Teil dieser Antragsteller berief sich im Beibehaltungsantrag darauf, dass sie ohne die Annahme der fremden Staatsangehörigkeit Nachteile am Arbeitsmarkt des Landes hätten, dessen Staatsbürgerschaft sie anstreben. Ohne die Annahme der Staatsangehörigkeit könnten Sie sich nicht auf Arbeitsstellen bewerben, die eine sogenannte “security clearance” verlangen bzw. die Staatsbürgern des fremden Staates vorbehalten sind. Als Nachweis für ihre Benachteiligung legten die Antragsteller ihrem Antrag zumeist Kopien von relevanten Stellen bei, auf die sich die Antragsteller bei Besitz der fremden Staatsbürgerschaft hätten bewerben können.

Abhängig vom Einzelfall führte diese Form der Argumentation und Beweisführung meiner Beobachtung nach in der Vergangenheit in der Tat oft zum Erfolg bei Anträgen auf Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit. In der Vergangenheit hatten teilweise sogar die Deutschen Auslandsvertretungen im Internet auf die Möglichkeit hingewiesen, den Antrag unter Umständen mit dieser Argumentation und entsprechenden Nachweisen begründen zu können.

Seit einigen Monaten beobachte ich jedoch, dass sich die Verwaltungspraxis diesbezüglich geändert hat und die Anforderungen des Bundesverwaltungsamtes im Rahmen des Beibehaltungsverfahrens bei der Berufung auf Nachteile am Arbeitsmarkt deutlich strenger geworden sind. Das Bundesverwaltungsamt beruft sich unter anderem darauf, dass Erwerbschancen alleine nicht genügen, um erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher und vermögensrechtliche Art zu begründen.

Meiner Beobachtung nach bedeutet dies aber nicht unbedingt, dass eine Argumentation basierend darauf, dass man am Arbeitsmarkt ohne die fremde Staatsbürgerschaft benachteiligt sei, per se aussichtslos sein muss. Es erscheint immer noch durchaus möglich, dass das Bundesverwaltungsamtes im Einzelfall zu der Auffassung gelangt, dass ein im Rahmen des Beibehaltungsverfahrens relevanter Nachteil vorliegt. Eine wesentliche Rolle scheint dabei zu spielen, ob das Bundesverwaltungsamt in der individuellen Situation des Antragstellers den Nachteil als konkret und erheblich ansieht. Ob dies der Fall ist, hängt vom Einzelfall ab, von den genauen Umständen des Antragstellers und von der Art der Nachweise (siehe auch allgemein zur Begründung des Antrages den Link “Antrag auf Beibehaltung”).   

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Auswirkungen der Corona/COVID 19 Krise auf Staatsangehörigkeitsverfahren begrenzt. Anträge werden grundsätzlich weiterhin angenommen und bearbeitet

28/4/2020

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Bisher beobachte ich bei von mir betreuten Fällen die folgenden Auswirkungen in der Verwaltungsverfahrenspraxis im Rahmen der Corona / COVID-19 Pandemie:

Anträge in Staatsangehörigkeitsverfahren, wie z.B. der Antrag auf Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit oder die Wiedereinbürgerung werden grundsätzlich weiterhin angenommen und bearbeitet. Im Einzelnen mache ich folgende Beobachtungen: 

Neue Anträge:
Das Konsulat in Sydney nimmt auf postalischem Wege eingereichte Anträge weiterhin an und leitet sie auch wie bisher nach vorheriger Prüfung gegebenenfalls weiter an das Bundesverwaltungsamt. Das Bundesverwaltungsamt nimmt ebenfalls von den Konsulaten weitergeleitete Anträge weiterhin an und bearbeitet sie in der Reihenfolge ihres Eingangs. Bei Beibehaltungsanträgen wird die Bearbeitungszeit derzeit mit etwa 12 bis 14 Monaten angegeben, wobei darauf hingewiesen wird, dass es wegen der Corona / COVID 19 Krise zu Verzögerungen kommen kann.

Abgeschlossene Anträge:
Antragsteller, über deren Beibehaltungsantrag positiv entschieden wurde, erhalten vom Bundesverwaltungsamt eine entsprechende Mitteilung (in der Regel per E-Mail). Die Beibehaltungsurkunde wird jedoch zum Schutz des Antragstellers erst dann ausgedruckt und versandt , wenn
- sichergestellt ist, dass die zuständige Auslandsvertretung die Urkunde an den Antragsteller aushändigen kann und
- die Einbürgerung im Wohnsitzstaat innerhalb der Gültigkeit der Beibehaltungsurkunde (2 Jahre nach Ausstellung) durchgeführt werden kann.  

Mit diesem Vorgehen beabsichtigt das Bundesverwaltungsamt im Interesse des Antragstellers sicher zu stellen, dass die Urkunde zur Beibehaltungsgenehmigungsgenehmigung ihre Gültigkeit (2 Jahre nach Ausstellung) nicht bereits relativ kurz nach ihrer Aushändigung bzw. vor der Einbürgerung im Wohnsitzstaat wieder verliert. 
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Neuer Menü-Punkt zum Thema “Anschlussurkunde”

3/3/2020

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Die langen Bearbeitungszeiten für australische Einbürgerungsanträge könnten für Besitzer einer Beibehaltungsgenehmigung zunehmend die Beantragung einer sogenannten “Anschlussurkunde” erforderlich machen.

Vermehrt habe ich in jüngster Praxis entsprechende Anfragen erhalten und auch bereits Blog-Beiträge hierzu geschrieben (siehe Beitrag "Neues Verfahren für die Verlängerung der Beibehaltungsgenehmigung (Anschlussurkunde)"). Aufgrund der zunehmenden Relevanz habe ich nun in einem separaten Menü-Punkt "Anschlussurkunde: Die erneute Beantragung einer Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit" unter "Antrag auf Beibehaltung" kurz ein paar Informationen zu diesem Thema zusammengetragen.
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Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vor 20 Jahren. Was ist daraus geworden?

2/12/2019

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"Mediendienst Integration" im Gespräch mit Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Thomas Groß

Mediendienst Integration hat einen Beitrag veröffentlicht, in dem Andrea Pürckhauer mit dem Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Thomas Groß über die Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vor 20 Jahren spricht (Link zum vollständigen Beitrag vom 28.11.2019).  

Im Folgenden einige ausgewählte Aussagen des Gesprächs:
Die ursprüngliche Reform war eine erhebliche Modernisierung. Deutlich mehr Menschen als zuvor konnten deutsche Staatsbürger werden. Im Augenblick drehen sich die Diskussionen und Maßnahmen allerdings in erster Linie darum, wie der Zugang zur deutschen Staatsangehörigkeit erschwert werden kann. Der ursprüngliche Impuls ist verschwunden.
Nur sehr wenige Personen, die sich in Deutschland einbürgern lassen könnten, machen von diesem Recht Gebrauch. Auch im Gegensatz zu vielen anderen europäischen Staaten sind die Einbürgerungszahlen in Deutschland sehr niedrig.
Neben den rechtlichen Anforderungen gibt es weitere Hürden, die Menschen von einer Einbürgerung in Deutschland abhalten. Eine wesentliche ist, dass viele Personen aus Nicht-EU-Staaten ihre ursprüngliche Staatsbürgerschaft aufgeben müssen.
Auch die Praxis in Behörden ist für viele Menschen abschreckend: der Umgangston ist oft unfreundlich, die Bearbeitung umständlich und langwierig und für manche sind die Gebühren zu hoch.
(Klicken Sie hier fuer den  vollständigen Beitrag vom 28.11.2019).  

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Neuer Menue-Punkt "FMM (Frequently Made Mistakes)"

1/11/2019

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Ich bekomme immer wieder Anfragen von Antragstellern, die ihren Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit selber vorbereitet und eingereicht hatten, dieser dann aber entweder vom Konsulat oder vom Bundesverwaltungsamt zurückgewiesen wurde. Dabei ist mir die letzten Jahre aufgefallen, dass sich bestimmte Kritikpunkte seitens des Konsulats und des Bundesverwaltungsamtes wiederholen. Entsprechend habe ich in einem neuen Menue-Punkt "FMM (Frequently Made Mistakes)" unter "Antrag auf Beibehaltung" ein paar typische Fehler aufgelistet, die sich meiner Beobachtung nach regelmäßig wiederholen.
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Neues Verfahren für die Verlängerung der Beibehaltungsgenehmigung (Anschlussurkunde)

2/9/2019

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Das Verfahren für die Ausstellung einer neuen Beibehaltungsgenehmigung nach Ablauf der  Gültigkeit der ursprünglichen Beibehaltungsurkunde (sogenannte "Anschlussurkunde") hat sich verändert. Der Antrag für die neue Beibehaltungsgenehmigung wird nun nicht mehr per E-Mail beim Bundesverwaltungsamt beantragt, sondern mit einem Antragsformular, das postalisch direkt (nicht über die örtliche Auslandsvertretung) an das Bundesverwaltungsamt gesendet werden kann (Für weitere Informationen siehe die Website des Bundesverwaltungsamtes). 
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Immigrationspolitik sieht Änderungen für australische Visa und Staatsangehörigkeitsrecht vor.

15/7/2019

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Ein Beitrag von SBS geht auf Änderung im Rahmen der Immigrationspolitik ein. Diese beinhalten unter anderem eine Deckelung der Immigrationsquote und die Aufgabe bestimmter Vorgaben im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens in Australien. Für den gesamten Beitrag siehe folgenden Link.
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Die Verlängerung der Beibehaltungsgenehmigung durch eine Anschlussurkunden könnte in Australien zunehmend relevant werden.

20/6/2019

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Die langen Bearbeitungszeiten für australische Einbürgerungsanträge könnten für Besitzer einer Beibehaltungsgenehmigung zunehmend die Beantragung einer Anschlussurkunde erforderlich machen.         

Wird die Beibehaltungsgenehmigung erteilt, so ist deren Gültigkeit bis zu dem auf der Beibehaltungsurkunde ausgewiesenen Zeitpunkt befristet (bisher waren dies zwei Jahre). Innerhalb dieser Gültigkeitsdauer muss die fremde Staatsangehörigkeit angenommen worden sein, um den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu verhindern. Erfolgt die Einbürgerung dagegen nach Ablauf der Gültigkeit, geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren.

Das Bundesverwaltungsamt in Köln empfiehlt daher auch, die Beibehaltung nur zu beantragen, wenn die Annahme der fremden Staatsangehörigkeit auch tatsächlich aktuell geplant ist. In Australien könnte aber nun selbst bei relativ zeitnaher Einleitung des Einbürgerungsverfahren die zweijährige Befristung für die Beibehaltungsgenehmigung zumindest in Einzelfällen knapp werden (so zumindest meine Beobachtung in der jüngsten Praxis).  Denn die Bearbeitungszeiten für australische Einbürgerungsanträge haben sich in den letzten Jahren deutlich verlängert und können knapp 2 Jahren bis zur tatsächlichen Einbürgerung in Anspruch nehmen, auch wenn sich die Bearbeitungszeiten seit kurzem stabilisiert zu scheinen haben (siehe Blog Eintrag "Australische Staatsbürgerschaft: Zu Bearbeitungszeiten Bewilligung").

Sollte die Zeit bis zum Abschluss des Einbürgerungsverfahrens nicht ausreichen, um die Einbürgerung vor Ablauf der Gültigkeit der bestehenden Beibehaltungsurkunde zu gewährleisten, so sollte man rechtzeitig (Das Bundesverwaltungsamt empfiehlt derzeit ca. 4 Monate) vor Ablauf der Frist eine neue Beibehaltungsgenehmigung (auch “Anschlussurkunde” genannt) beantragen, um den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu verhindern.

Hierfür muss nach bisheriger Verwaltungspraxis nicht noch einmal ein vollständiger Antrag mit Begründung und Anlagen vorbereitet und eingereicht werden, sondern es reicht in der Praxis oft die Bestätigung der Argumentation und Umstände des ursprünglich gestellten Beibehaltungsantrages sowie eine kurze Begründung für die Verzögerung bzgl. der Einbürgerung. Über die Anforderungen im Detail informiert gegebenenfalls das Bundesverwaltungsamt auf Grundlage des Einzelfalles.   
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Australische Staatsbürgerschaft: Zu Bearbeitungszeiten und Bewilligungen

15/6/2019

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SBS berichtet zur australischen Staatsbürgerschaft ueber sinkende Bearbeitungszeiten für die Einbürgerung und eine steigende Anzahl von Bewilligungen. Klick hier zum Bericht von SBS.
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