Doppelte Staatsbuergerschaft
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Koalitionsparteien wollen das Staatsangehörigkeitsrecht ändern

25/11/2021

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SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN UND FDP haben einen Koalitionsvertrag veröffentlicht. Dieser muss nun von den Parteien genehmigt werden (Koalitionsvertrag  2021 – 2025 zwischen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD), BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN und den Freien Demokraten, veröffentlicht und zum Download zur Verfügung gestellt unter anderem auf dem Internetauftritt der SPD unter https://www.spd.de/koalitionsvertrag2021/ ).

Die Koalitionsparteien müssen nun ihre jeweilige Partei von dem Koalitionsvertrag überzeugen, um eine gemeinsame Regierung zu bilden. Die Grünen haben angekündigt heute, und die anderen Parteien am 4. beziehungsweise 5. Dezember im Rahmen eines Parteitages über den Koalitionsvertrag abzustimmen.

Unter der Überschrift “Migration, Teilhabe und Staatsangehörigkeitsrecht” formuliert der Koalitionsvertrag unter anderem beabsichtigte Änderungen in der Immigrationspolitik und dem Staatsangehörigkeitsrecht. So beabsichtigen die Koalitionsparteien auch ein Partizipationsgesetz vorzulegen mit dem Leitbild „Einheit in Vielfalt“ und die Partizipation der Einwanderungsgesellschaft zu stärken. “Um neue Potenziale für den Wirtschafts- und Wissenschaftsstandort Deutschland zu erschließen, wollen die Koalitionsparteien, dass Menschen aus anderen Ländern in Deutschland leichter studieren oder eine Ausbildung machen können.”
 
Der Koalitionsvertrag beabsichtigt in diesem Zusammenhang auch ein “modernes Staatsangehörigkeitsrecht” zu schaffen. Dafür soll die “Mehrfachstaatsangehörigkeit” ermöglicht werden und der Weg zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit vereinfacht werden. 

Auf den ersten Blick scheint die beabsichtige Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts, da sie im Kontext der Migration in Deutschland artikuliert ist, primär den Zweck verfolgen zu wollen, die beabsichtigte Stärkung der Partizipation der Einwanderungsgesellschaft zu unterstützten.

Auch wenn man daher vermuten könnte, dass beabsichtigte Änderungen im Staatsangehörigkeitsrecht sich primär an Ausländer richten werden, die in Deutschland einwandern möchten oder bereits in Deutschland leben, so wird nicht auszuschliessen sein, dass entsprechende Änderungen sich auch auf im Ausland lebende Deutsche auswirken werden und unter Umständen eine doppelte Staatsbürgerschaft, also in dem Fall die Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit durch einen deutschen Staatsbürger, erleichtert werden wird. Dies könnte sich dann natürlich auch auf den aktuell noch erforderlichen Antrag auf Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit auswirken, sei es dass dieser erleichtert wird oder dessen Erfordernis vielleicht sogar ganz entfällt.


Ob und gegebenenfalls wann welche Änderungen im Staatsangehörigkeitsgesetz verabschiedet werden und wie sich diese dann eventuell auf das Verfahren zur Beibehaltungsgenehmigung auswirken, ist noch unklar. Bis dahin bleibt es wie bisher bei den aktuell geltenden Vorschriften zum Verfahren für den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Beibehaltung der deutsche Staatsangehörigkeit.
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Formale und inhaltliche Rahmenbedingungen im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit verschärfen sich weiter

31/3/2021

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Leider haben sich die formalen Rahmenbedingungen im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung weiter verschärft. Neben den neuen Anforderungen bzgl. Übersetzungen (siehe vorherigen Blog-Beitrag) wird meiner Beobachtung nach nun auch die früher nicht unübliche direkte Kommunikation per E-Mail zwischen Antragsteller und Bundesverwaltungsamt eingeschränkt und stattdessen auf den Postweg verwiesen. Daher ist hier gegebenenfalls leider mit zusätzlichen Verzögerungen zu rechnen.

Darüber hinaus haben sich meiner Beobachtung nach die in den letzten Monaten offensichtlich gewordenen strengeren Anforderungen des Bundesverwaltungsamts im Rahmen des Verfahrens für die Erteilung einer Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit auf weitere Argumente für die Annahme der ausländischen Staatsangehörigkeit ausgeweitet.

Bei Antragstellern, die die Finanzierung eines Studiums in Australien als Grund für die Annahme der australischen Staatsangehörigkeit angeben, verlangt das Bundesverwaltungsamt meiner Beobachtung nach nun zunehmend, dass Nachweise zur Aufnahme des Studiums vorgelegt werden. Vielen Antragstellern mag diese Forderung verständlicherweise nicht nachvollziehbar erscheinen, denn sie können ja das Studium gerade deshalb nicht aufnehmen, weil die Finanzierung desselben nicht gesichert ist und diese von der Annahme der australischen Staatsangehörigkeit abhängt bzw. erst nach Einbürgerung Zugang zu entsprechenden staatlichen Mitteln möglich ist. Das Bundesverwaltungsamt möchte hier vermutlich wiederum verständlicherweise sicherstellen, dass ein konkreter, also nicht nur spekulativ in der Zukunft liegender Nachteil des Antragstellers ohne die ausländische Staatsangehörigkeit vorliegt. Zunächst einmal scheinen hier die Interessen der Antragsteller und die des Bundesverwaltungsamtes unversöhnlich einander gegenüber zu stehen. Meiner Erfahrung nach ist es aber auch hier im Einzelfall möglich, das Bundesverwaltungsamt davon zu überzeugen, dass der Antragsteller konkrete und ernsthafte Absichten hat, das Studium aufzunehmen und ihn allein die fehlende australische Staatsangehörigkeit daran hindert.
 
Meiner Ansicht nach legt dieser Fall aber darüber hinaus ein grundsätzliches Problem offen, das vor allem auf die langen Bearbeitungszeiten für das Beibehaltungsverfahren sowie für das Einbürgerungsverfahren im Ausland zurückzuführen ist, die jeweils über ein Jahr betragen können. Denn ein konkreter Nachteil lässt sich naturgemäß nur schwer überzeugend vortragen und nachweisen, wenn dessen Überwindung aufgrund von Bearbeitungszeiten von über einem Jahr nicht zeitnah überwunden werden kann. Ein konkretes und zeitnahes Problem bedarf in der Regel auch einer konkreten und zeitnahen Lösung, andernfalls ist es eben von vorne herein kein konkretes und zeitnahes Problem. Anders ausgedrückt: Probleme, für deren Lösung erst viele Monate lange andauernde Verfahren zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit und zur Einbürgerung im fremden Land abgewartet werden müssen, können ihrer Natur nach nur in begrenztem Maße konkret und zeitnah sein. Wer ein Studium im Ausland ergreifen möchte, aber für dessen Finanzierung erst einmal über ein Jahr auf eine Beibehaltungsgenehmigung und Einbürgerung warten muss, der wird das Studium verständlicherweise auch nicht vor Abschluss dieser Verfahren ergreifen wollen bzw. können. Ein Arbeitgeber, der einen fachlich interessanten Kandidaten im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens einstellen möchte und nur wegen dessen fehlender ausländischer Staatsangehörigkeit daran gehindert ist, wird realistischerweise nicht über ein Jahr warten, bis der Kandidat seine Beibehaltungsgenehmigung erhalten hat und anschließend eingebürgert wird.      

Ein gewisser Trost ist vielleicht, dass trotz dieser nicht selten vorliegenden, scheinbar unversöhnlichen Interessenlage der Antragsteller einerseits und der des Bundesverwaltungsamtes andererseits, es meiner Erfahrung nach im Einzelfall doch immer wieder Möglichkeiten gibt, den Nachteil eines Antragstellers aufgrund der fehlenden ausländischen Staatsangehörigkeit im Einzelfall überzeugend vorzutragen.  
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Verschärfte Anforderung des Bundesverwaltungsamtes bzgl. der Nachweis- und Dokumentationspflicht im Rahmen des Verfahrens für eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit

17/11/2020

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Das Bundesverwaltungsamt hat bisher in jahrelanger Praxis auf die Übersetzung englischsprachiger Dokumentation zum Zwecke des Nachweises von Argumenten im Rahmen des Verfahrens für eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit verzichtet.  

Nun beobachte ich in den letzten Tagen leider zunehmend, dass in Einzelfällen Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit vorübergehend vom Bundesverwaltungsamt nicht weiter bearbeitet werden unter Verweis auf die deutsche Amtssprache und mit dem Hinweis darauf, dass für die weitere Bearbeitung entsprechende Übersetzungen von amtlich zugelassenen Übersetzern nachgereicht werden müssen.

Dies ist meiner Beobachtung nach bisher erst eine relativ junge Entwicklung seit einigen wenigen Wochen und die deutschen Konsulate nehmen meines Wissens bisher immer noch Anträge zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit auch ohne Übersetzungen von englischsprachigem Unterstützungsmaterial an und leiten es auch an das Bundesverwaltungsamt weiter. Es bleibt daher unter Umständen noch Raum für Hoffnung, dass dies nur eine vorübergehende Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamt ist und gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt wieder die Vorlage von englischsprachiger Dokumentation für den Beibehaltungsantrag ausreichend sein wird.
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Strengere Anforderungen des Bundesverwaltungsamtes im Rahmen des Beibehaltungsverfahrens bei der Berufung auf Nachteile am Arbeitsmarkt als Grund für die Annahme der fremden Staatsbürgerschaft

14/7/2020

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In den letzten Monaten habe ich zunehmend Anfragen von Antragstellern erhalten, denen auf Antrag keine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit erteilt wurde. Der weit überwiegende Teil dieser Antragsteller berief sich im Beibehaltungsantrag darauf, dass sie ohne die Annahme der fremden Staatsangehörigkeit Nachteile am Arbeitsmarkt des Landes hätten, dessen Staatsbürgerschaft sie anstreben. Ohne die Annahme der Staatsangehörigkeit könnten Sie sich nicht auf Arbeitsstellen bewerben, die eine sogenannte “security clearance” verlangen bzw. die Staatsbürgern des fremden Staates vorbehalten sind. Als Nachweis für ihre Benachteiligung legten die Antragsteller ihrem Antrag zumeist Kopien von relevanten Stellen bei, auf die sich die Antragsteller bei Besitz der fremden Staatsbürgerschaft hätten bewerben können.

Abhängig vom Einzelfall führte diese Form der Argumentation und Beweisführung meiner Beobachtung nach in der Vergangenheit in der Tat oft zum Erfolg bei Anträgen auf Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit. In der Vergangenheit hatten teilweise sogar die Deutschen Auslandsvertretungen im Internet auf die Möglichkeit hingewiesen, den Antrag unter Umständen mit dieser Argumentation und entsprechenden Nachweisen begründen zu können.

Seit einigen Monaten beobachte ich jedoch, dass sich die Verwaltungspraxis diesbezüglich geändert hat und die Anforderungen des Bundesverwaltungsamtes im Rahmen des Beibehaltungsverfahrens bei der Berufung auf Nachteile am Arbeitsmarkt deutlich strenger geworden sind. Das Bundesverwaltungsamt beruft sich unter anderem darauf, dass Erwerbschancen alleine nicht genügen, um erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher und vermögensrechtliche Art zu begründen.

Meiner Beobachtung nach bedeutet dies aber nicht unbedingt, dass eine Argumentation basierend darauf, dass man am Arbeitsmarkt ohne die fremde Staatsbürgerschaft benachteiligt sei, per se aussichtslos sein muss. Es erscheint immer noch durchaus möglich, dass das Bundesverwaltungsamtes im Einzelfall zu der Auffassung gelangt, dass ein im Rahmen des Beibehaltungsverfahrens relevanter Nachteil vorliegt. Eine wesentliche Rolle scheint dabei zu spielen, ob das Bundesverwaltungsamt in der individuellen Situation des Antragstellers den Nachteil als konkret und erheblich ansieht. Ob dies der Fall ist, hängt vom Einzelfall ab, von den genauen Umständen des Antragstellers und von der Art der Nachweise (siehe auch allgemein zur Begründung des Antrages den Link “Antrag auf Beibehaltung”).   

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Auswirkungen der Corona/COVID 19 Krise auf Staatsangehörigkeitsverfahren begrenzt. Anträge werden grundsätzlich weiterhin angenommen und bearbeitet

28/4/2020

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Bisher beobachte ich bei von mir betreuten Fällen die folgenden Auswirkungen in der Verwaltungsverfahrenspraxis im Rahmen der Corona / COVID-19 Pandemie:

Anträge in Staatsangehörigkeitsverfahren, wie z.B. der Antrag auf Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit oder die Wiedereinbürgerung werden grundsätzlich weiterhin angenommen und bearbeitet. Im Einzelnen mache ich folgende Beobachtungen: 

Neue Anträge:
Das Konsulat in Sydney nimmt auf postalischem Wege eingereichte Anträge weiterhin an und leitet sie auch wie bisher nach vorheriger Prüfung gegebenenfalls weiter an das Bundesverwaltungsamt. Das Bundesverwaltungsamt nimmt ebenfalls von den Konsulaten weitergeleitete Anträge weiterhin an und bearbeitet sie in der Reihenfolge ihres Eingangs. Bei Beibehaltungsanträgen wird die Bearbeitungszeit derzeit mit etwa 12 bis 14 Monaten angegeben, wobei darauf hingewiesen wird, dass es wegen der Corona / COVID 19 Krise zu Verzögerungen kommen kann.

Abgeschlossene Anträge:
Antragsteller, über deren Beibehaltungsantrag positiv entschieden wurde, erhalten vom Bundesverwaltungsamt eine entsprechende Mitteilung (in der Regel per E-Mail). Die Beibehaltungsurkunde wird jedoch zum Schutz des Antragstellers erst dann ausgedruckt und versandt , wenn
- sichergestellt ist, dass die zuständige Auslandsvertretung die Urkunde an den Antragsteller aushändigen kann und
- die Einbürgerung im Wohnsitzstaat innerhalb der Gültigkeit der Beibehaltungsurkunde (2 Jahre nach Ausstellung) durchgeführt werden kann.  

Mit diesem Vorgehen beabsichtigt das Bundesverwaltungsamt im Interesse des Antragstellers sicher zu stellen, dass die Urkunde zur Beibehaltungsgenehmigungsgenehmigung ihre Gültigkeit (2 Jahre nach Ausstellung) nicht bereits relativ kurz nach ihrer Aushändigung bzw. vor der Einbürgerung im Wohnsitzstaat wieder verliert. 
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Neuer Menü-Punkt zum Thema “Anschlussurkunde”

3/3/2020

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Die langen Bearbeitungszeiten für australische Einbürgerungsanträge könnten für Besitzer einer Beibehaltungsgenehmigung zunehmend die Beantragung einer sogenannten “Anschlussurkunde” erforderlich machen.

Vermehrt habe ich in jüngster Praxis entsprechende Anfragen erhalten und auch bereits Blog-Beiträge hierzu geschrieben (siehe Beitrag "Neues Verfahren für die Verlängerung der Beibehaltungsgenehmigung (Anschlussurkunde)"). Aufgrund der zunehmenden Relevanz habe ich nun in einem separaten Menü-Punkt "Anschlussurkunde: Die erneute Beantragung einer Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit" unter "Antrag auf Beibehaltung" kurz ein paar Informationen zu diesem Thema zusammengetragen.
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Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vor 20 Jahren. Was ist daraus geworden?

2/12/2019

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"Mediendienst Integration" im Gespräch mit Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Thomas Groß

Mediendienst Integration hat einen Beitrag veröffentlicht, in dem Andrea Pürckhauer mit dem Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Thomas Groß über die Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vor 20 Jahren spricht (Link zum vollständigen Beitrag vom 28.11.2019).  

Im Folgenden einige ausgewählte Aussagen des Gesprächs:
Die ursprüngliche Reform war eine erhebliche Modernisierung. Deutlich mehr Menschen als zuvor konnten deutsche Staatsbürger werden. Im Augenblick drehen sich die Diskussionen und Maßnahmen allerdings in erster Linie darum, wie der Zugang zur deutschen Staatsangehörigkeit erschwert werden kann. Der ursprüngliche Impuls ist verschwunden.
Nur sehr wenige Personen, die sich in Deutschland einbürgern lassen könnten, machen von diesem Recht Gebrauch. Auch im Gegensatz zu vielen anderen europäischen Staaten sind die Einbürgerungszahlen in Deutschland sehr niedrig.
Neben den rechtlichen Anforderungen gibt es weitere Hürden, die Menschen von einer Einbürgerung in Deutschland abhalten. Eine wesentliche ist, dass viele Personen aus Nicht-EU-Staaten ihre ursprüngliche Staatsbürgerschaft aufgeben müssen.
Auch die Praxis in Behörden ist für viele Menschen abschreckend: der Umgangston ist oft unfreundlich, die Bearbeitung umständlich und langwierig und für manche sind die Gebühren zu hoch.
(Klicken Sie hier fuer den  vollständigen Beitrag vom 28.11.2019).  

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Neuer Menue-Punkt "FMM (Frequently Made Mistakes)"

1/11/2019

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Ich bekomme immer wieder Anfragen von Antragstellern, die ihren Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit selber vorbereitet und eingereicht hatten, dieser dann aber entweder vom Konsulat oder vom Bundesverwaltungsamt zurückgewiesen wurde. Dabei ist mir die letzten Jahre aufgefallen, dass sich bestimmte Kritikpunkte seitens des Konsulats und des Bundesverwaltungsamtes wiederholen. Entsprechend habe ich in einem neuen Menue-Punkt "FMM (Frequently Made Mistakes)" unter "Antrag auf Beibehaltung" ein paar typische Fehler aufgelistet, die sich meiner Beobachtung nach regelmäßig wiederholen.
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Neues Verfahren für die Verlängerung der Beibehaltungsgenehmigung (Anschlussurkunde)

2/9/2019

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Das Verfahren für die Ausstellung einer neuen Beibehaltungsgenehmigung nach Ablauf der  Gültigkeit der ursprünglichen Beibehaltungsurkunde (sogenannte "Anschlussurkunde") hat sich verändert. Der Antrag für die neue Beibehaltungsgenehmigung wird nun nicht mehr per E-Mail beim Bundesverwaltungsamt beantragt, sondern mit einem Antragsformular, das postalisch direkt (nicht über die örtliche Auslandsvertretung) an das Bundesverwaltungsamt gesendet werden kann (Für weitere Informationen siehe die Website des Bundesverwaltungsamtes). 
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Immigrationspolitik sieht Änderungen für australische Visa und Staatsangehörigkeitsrecht vor.

15/7/2019

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Ein Beitrag von SBS geht auf Änderung im Rahmen der Immigrationspolitik ein. Diese beinhalten unter anderem eine Deckelung der Immigrationsquote und die Aufgabe bestimmter Vorgaben im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens in Australien. Für den gesamten Beitrag siehe folgenden Link.
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