Wird die Beibehaltungsgenehmigung erteilt, so ist deren Gültigkeit bis zu dem auf der Beibehaltungsurkunde ausgewiesenen Zeitpunkt befristet (bisher waren dies zwei Jahre). Innerhalb dieser Gültigkeitsdauer muss die fremde Staatsangehörigkeit angenommen worden sein, um den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu verhindern. Erfolgt die Einbürgerung dagegen nach Ablauf der Gültigkeit, geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren.
Das Bundesverwaltungsamt in Köln empfiehlt daher auch, die Beibehaltung nur zu beantragen, wenn die Annahme der fremden Staatsangehörigkeit auch tatsächlich aktuell geplant ist. In Australien könnte aber nun selbst bei relativ zeitnaher Einleitung des Einbürgerungsverfahren die zweijährige Befristung für die Beibehaltungsgenehmigung zumindest in Einzelfällen knapp werden (so zumindest meine Beobachtung in der jüngsten Praxis). Denn die Bearbeitungszeiten für australische Einbürgerungsanträge haben sich in den letzten Jahren deutlich verlängert und können knapp 2 Jahren bis zur tatsächlichen Einbürgerung in Anspruch nehmen, auch wenn sich die Bearbeitungszeiten seit kurzem stabilisiert zu scheinen haben (siehe Blog Eintrag "Australische Staatsbürgerschaft: Zu Bearbeitungszeiten Bewilligung").
Sollte die Zeit bis zum Abschluss des Einbürgerungsverfahrens nicht ausreichen, um die Einbürgerung vor Ablauf der Gültigkeit der bestehenden Beibehaltungsurkunde zu gewährleisten, so sollte man rechtzeitig (Das Bundesverwaltungsamt empfiehlt derzeit ca. 4 Monate) vor Ablauf der Frist eine neue Beibehaltungsgenehmigung (auch “Anschlussurkunde” genannt) beantragen, um den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu verhindern.
Hierfür muss nach bisheriger Verwaltungspraxis nicht noch einmal ein vollständiger Antrag mit Begründung und Anlagen vorbereitet und eingereicht werden, sondern es reicht in der Praxis oft die Bestätigung der Argumentation und Umstände des ursprünglich gestellten Beibehaltungsantrages sowie eine kurze Begründung für die Verzögerung bzgl. der Einbürgerung. Über die Anforderungen im Detail informiert gegebenenfalls das Bundesverwaltungsamt auf Grundlage des Einzelfalles.