Für Deutsche, die in Australien leben, ergeben sich hieraus folgende Konsequenzen:
Deutsche, die beabsichtigen, die Australische Staatsangehörigkeit zu erwerben, können seit der Staatsangehörigkeitsrechtsreform unter erleichterten Voraussetzungen ihre Deutsche Staatsangehörigkeit behalten. Zu diesem Zweck muss ein Antrag auf Beibehaltung der Deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 25 Abs. 2 StAG (Staatsangehörigkeitsgesetz) gestellt werden (sog. Beibehaltungsgenehmigung. Die Entscheidung über den Beibehaltungsantrag fällt das Bundesverwaltungsamt unter Abwägung öffentliche und privater Belange und stellt bei positivem Ausgang eine Beibehaltungsgenehmigung aus.
Ehemalige Deutsche, die die Deutsche Staatsangehörigkeit durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag verloren hatten (§ 25 StAG), können seit der Staatsangehörigkeitsrechtsreform unter erleichterten Voraussetzungen die Deutsche Staatsangehörigkeit wieder erwerben.
Unter gewissen Voraussetzungen gilt dies selbst für ehemalige Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben (§ 13 StAG).
Auch Ausländer können im Ausland eingebürgert werden, vorausgesetzt, es liegen besondere Bindungen an Deutschland vor, die eine Einbürgerung rechtfertigen (§ 14 StAG).
Kinder, die im Ausland geboren wurden und deren Eltern bzw. Mutter oder Vater Deutsche Staatsangehörige sind, erwerben grundsätzlich nicht die Deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Deutscher Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Etwas anderes gilt, wenn das Kind staatenlos werden würde (§ 4 Abs. 4 StAG). Eine weitere Ausnahme gilt, wenn innerhalb eines Jahres ein Antrag auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird (§ 36 des Personenstandsgesetzes) und dieser Antrag bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht.
Deutsche, die auf Grund freiwilliger Verpflichtung ohne eine Zustimmung der zuständigen Behörden in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband in Australien eintreten und die Australische Staatsangehörigkeit besitzen, verlieren die Deutsche Staatsangehörigkeit. Eine Ausnahme gilt nur in dem Fall, dass ein zwischenstaatlichen Vertrag dazu berechtigt (§ 28 StAG).