Die Wiedereinreise- bzw. Rückkehrmöglichkeiten ehemaliger Deutscher nach Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit gem. § 25 I 1 StAG
- Ein Beitrag von Rechtsreferendar Gerrit Hömme
I. Einleitung
Wer als Deutscher die australische Staatsangehörigkeit erworben hat, ohne vorab eine Beibehaltungsgenehmigung zu beantragen (vgl. § 25 II StAG), verliert gem. § 25 I 1 StAG automatisch seine deutsche Staatsangehörigkeit. Eine Frage, vor der viele Betroffene dann beinahe zwangsläufig irgendwann stehen, ist diejenige, nach der Wiedereinreise- bzw. Rückkehrmöglichkeit nach Deutschland. Der nachfolgende Beitrag soll die verschiedenen Rückkehrmöglichkeiten sowie die Möglichkeit der Wiedereinbürgerung einmal aufzeigen, ohne jedoch einen Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben.
II. Das grundsätzliche Erfordernis eines Aufenthaltstitels
Im Grundsatz geht das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in § 4 I 1 davon aus, dass alle (nicht EU-)Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland eines Aufenthaltstitels bedürfen und differenziert bei den Aufenthaltstiteln zwischen dem Visum (§ 6 AufenthG), der Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG) und der Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG).
Für australische Staatsangehörige besteht aber insofern eine Besonderheit als das die Europäische Gemeinschaft diese von der Visumpflicht befreit hat.[1] Als Australier benötigt man daher für reine Besuchsaufenthalte – die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist nicht eingeschlossen – von bis zu 90 Tagen (je Zeitraum von 180 Tagen) kein Visum. Man sollte jedoch vor Reiseantritt die Gültigkeit seines Reisepasses überprüfen, da dieser nach dem beabsichtigten Aufenthalt in Deutschland noch drei Monate gültig sein muss (vgl. http://www.australien.diplo.de/Vertretung/australien/en/Visa/Schengen-Visa.html).
Wer jedoch einen längeren Aufenthalt (über 90 Tage) in Deutschland anstrebt und/oder auch einer Erwerbstätigkeit[2] in Deutschland nachgehen möchte, der bedarf auch als Australier eines Aufenthaltstitels. Dieser kann, da bei der Einreise nach Deutschland ja keine Visapflicht besteht, auch nachträglich beantragt werden (vgl. http://www.auswaertiges-amt.de/sid_9E8D5F527B8F48BBD86E39467E4CDC6E/DE/Infoservice/FAQ/VisumFuerD/01-VisumNoetig.html?nn=350374).
1. Die Beantragung eines Visums gem. § 6 AufenthG
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass bei der Erteilung eines Visums – gleiches gilt für die Erteilung einer Aufenthalts- oder einer Niederlassungserlaubnis – der jeweilige Antragssteller grundsätzlich nachweisen muss, dass er die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen[3], die in § 5 AufenthG normiert sind, erfüllt.
Des Weiteren ist im Rahmen der Visabeantragung danach zu unterscheiden, ob ein kurz- oder langfristiger Aufenthalt in Deutschland beabsichtigt ist. Denn zum einen besteht die Möglichkeit gem. § 6 I Nr. 2 ein Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte zu beantragen.[4] Mit diesem Visum darf man sich dann zwar als Ausländer ebenfalls nur maximal 90 Tage in Deutschland aufhalten, ist aber darüber hinaus berechtigt, auch in Deutschland zu arbeiten. Zumindest dann, wenn das Visum auch zum Zwecke der Beschäftigung erteilt wurde.[5]
Zum anderen kann bei einem von vornherein länger geplanten Aufenthalt in Deutschland, ein nationales Visum gem. § 6 IV AufenthG beantragt werden. Die Erteilung dieses Visums richtet sich dann nach den für die Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis geltenden Vorschriften (dazu sogleich). Diese müssen daher zusätzlich zu den allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen (§ 5 AufenthG) erfüllt sein.[6] Zwar wird auch ein nationales Visum grundsätzlich lediglich für 3 Monate ausgestellt.[7] Entsprechend dem Aufenthaltszweck (z.B. zu Erwerbszwecken) wird anschließend aber durch die zuständige Ausländerbehörde in der Regel eine längerfristige Aufenthaltserlaubnis erteilt.
2. Zur Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis gem. § 7 und § 9 AufenthG
Die Aufenthaltserlaubnis gem. § 7 AufenthG ist ein befristeter Aufenthaltstitel und wird – von Ausnahmen abgesehen – dann erteilt, wenn einer der in Kapitel 2 in den Abschnitten 3 bis 7 des AufenthG näher beschriebenen Aufenthaltszwecke vorliegt. Exemplarisch seien an dieser Stelle die Aufenthalte zum Zweck der Ausbildung (§ 16 f. AufenthG), der Erwerbstätigkeit (§§ 18 ff. AufenthG) sowie der Aufenthalt aus familiären Gründen (insbesondere § 28 AufenthG) erwähnt.[8]
Demgegenüber stellt die in § 9 AufenthG geregelte Niederlassungserlaubnis[9] einen unbefristeten Aufenthaltstitel dar und „verleiht immer ein vollumfängliches Aufenthaltsrecht, losgelöst von einer ursprünglichen Zweckbindung“.[10] Die Erteilungsvoraussetzungen sind – sofern im AufenthG nichts anderes bestimmt ist – in § 9 II AufenthG geregelt.
An dieser Stelle soll lediglich auf die in § 9 II Nr. 1 AufenthG genannte Voraussetzung näher eingegangen werden. Dort heißt es, dass die Erteilung der Niederlassungserlaubnis davon abhängt, dass der Antragssteller seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Für ehemalige Deutsche, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit z.B. durch den Erwerb der australischen Staatsangehörigkeit verloren haben, gibt es in § 9 IV S. 2 Nr. 1 AufenthG eine Sonderregelung. Ihnen kann – auch wenn sie dort nicht explizit genannt sind – die Zeit mit deutscher Staatsangehörigkeit mit bis zu vier Jahren angerechnet werden.[11] Im Ergebnis haben sie daher die Möglichkeit, bereits nach nur einem Jahr, indem sie sich mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufgehalten haben, eine Niederlassungserlaubnis und somit einen unbestimmten Aufenthaltstitel zu beantragen. Immer vorausgesetzt, dass auch die übrigen, in § 9 II AufenthG genannten Voraussetzungen, vorliegen.
3. Zur Sonderregelung des § 38 AufenthG
Der aber wohl einfachste Weg, als ehemaliger Deutscher wieder einen Aufenthaltstitel zu erlangen, ist in § 38 AufenthG geregelt.
Bei dieser Vorschrift handelt es sich um einen Sonder- bzw. Auffangtatbestand, der es ehemaligen deutschen ermöglicht – neben der Erlangung eines Aufenthaltstitels nach den allgemeinen Vorschriften (s.o.) – unter erleichterten Voraussetzungen einen Aufenthaltstitel zu erhalten.[12]
Danach ist gem. § 38 I AufenthG einem ehemaligen Deutschen
„1. eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit fünf Jahren als Deutscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte,
2. eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit mindestens einem Jahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte.“
Der Unterschied zwischen den beiden Regelungen liegt darin, dass der Anspruch („ist zu erteilen“) auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nur dann besteht, wenn man als Deutscher, d.h. als Inhaber der deutschen Staatsangehörigkeit, fünf Jahre seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte. Währenddessen die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis lediglich an den gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet anknüpft.
Gemeinsam ist beiden Tatbeständen, dass nur solche Personen erfasst sind, die beim Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten und diesen dort auch beibehalten.[13] Zurückzuführen ist dies letztlich darauf, dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung einen Aufenthaltstitel für diejenigen schaffen wollte, die aufgrund der Streichung der sog. Inlandsklausel (im Zuge der Neuregelung des Staatsangehörigkeitsrecht mit Wirkung zum 1.1.2000) in § 25 I 1 StAG ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren hatten (näher dazu im Blog).[14]
Wer dagegen als deutscher in Australien seine Staatsangehörigkeit durch den Erwerb der australischen Staatsangehörigkeit verloren und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Australien hat, dem kann (Ermessensentscheidung der Behörde) gem. § 38 II AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er über die nötigen Sprachkenntnisse verfügt:[15]
„Einem ehemaligen Deutschen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.“
Zweck dieser Regelung ist es, „ehemaligen Deutschen, die aus beruflichen oder familiären Gründen ins Ausland gegangen sind und wieder in Deutschland leben möchten, die Rückkehr ins Bundesgebiet und eine spätere Wiedereinbürgerung (dazu sogleich) [zu] erleichtern“.[16]
Abschließend soll noch darauf hingewiesen werden, dass die Erteilung des Aufenthaltstitel nach § 38 AufenthG ebenfalls von der Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (§ 5 AufenthG) abhängt und kraft Gesetzes (vgl. § 38 IV AufenthG) zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Überdies gilt es unbedingt die in § 51 I Nr. 7 AufenthG normierte „Reisebeschränkung“ zu beachten. Denn nach dieser Vorschrift erlischt der Aufenthaltstitel wieder, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten wieder eingereist ist.
III. Die Möglichkeit der Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher Staatsangehöriger
Bisher hat sich die Darstellung darauf beschränkt, die Rückkehr- bzw. Wiedereinreisemöglichkeiten nach Deutschland darzustellen. Viele Betroffene fragen sich aber darüber hinaus, unter welchen Voraussetzungen sie ihre deutsche Staatsangehörigkeit wiedererlangen können. Die Beantwortung dieser Frage hängt im Ausgangspunkt davon ab, ob sie eine Wiedereinbürgerung aus dem In- oder Ausland anstreben:
1. Die Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher aus dem Inland
Die Wiedereinbürgerung aus dem Inland erfolgt in mehreren „Etappen“. Zunächst ist erforderlich, dass der spätere Antragssteller, also z.B. ein ehemaliger deutscher mit australischer Staatsangehörigkeit, seinen Wohnsitz wieder in Deutschland begründet. Die dafür benötigte Aufenthaltserlaubnis (i.d.R. auf drei Jahre befristet) bekommt er über § 38 II AufenthG. Zudem kann er – unter den oben genannten Voraussetzungen (vgl. II. 2.) – bereits nach nur einem Jahr Aufenthalt in Deutschland gem. § 9 II i.V.m. IV S. 2 Nr. 1 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis und damit einen unbefristeten Aufenthaltstitel erlangen.
Im Anschluss daran hat er die Möglichkeit, den Antrag auf Wiedereinbürgerung zu stellen. Dieser richtet sich nach den §§ 8, 10 StAG. Der Unterschied zwischen den beiden Vorschriften besteht darin, dass in § 10 StAG ein Anspruch auf (Wieder-)Einbürgerungen normiert ist, während es sich bei § 8 StAG lediglich um eine Ermessens(wieder)einbürgerung handelt. Gemeinsam ist beiden Vorschriften, dass sie die Einbürgerung grundsätzlich davon abhängig machen, dass der Antragsteller seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte.[17] Für ehemalige Deutsche gilt aber im Rahmen der Ermessenseinbürgerung (§ 8 StAG), dass diese „bei einer – nach Lage des Einzelfalles auch erheblich – kürzeren Aufenthaltsdauer als acht Jahre eingebürgert werden [können]“.[18] Mit Blick auf den Punkt 8.1.3.4 der StAR-VwV, der für deutschsprachige Einbürgerungsbewerber eine Einbürgerung nach einer Aufenthaltsdauer von vier Jahren ermöglicht, dürfte die „Wartezeit“ daher auch für ehemalige Deutsche zumindest nicht über vier Jahre liegen.
2. Die Wiedereinbürgerung eines ehemaligen Deutschen aus dem Ausland
Für ehemalige Deutsche, die ihren Wiedereinbürgerungsantrag aus dem Ausland stellen, findet sich in § 13 StAG folgende Regelung:
„Ein ehemaliger Deutscher und seine minderjährigen Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können auf Antrag eingebürgert werden, wenn sie den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 entsprechen.“
Wie sich dem Tatbestand des § 13 StAG entnehmen lässt, liegt die Wiedereinbürgerungsentscheidung im Ermessen („können“) der Behörde. Weil nach dem StAG eine Einbürgerung aber grundsätzlich einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland voraussetzt [19], sind die Anforderungen, für eine (Wieder-)Einbürgerung von nicht in Deutschland lebenden Personen besonders hoch. Im Ergebnis prüft das für die Wiedereinbürgerung aus dem Ausland zuständige Bundesverwaltungsamt (BVA) daher, ob es für Deutschland vorteilhaft ist bzw. ob ein öffentliches Interesse daran besteht, den Antragssteller ausnahmsweise, trotz seines Wohnsitzes im Ausland, einzubürgern.[20]
Etwas anderes gilt lediglich für ehemalige Deutsche, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund der Regelung in § 25 I 1 StAG nach dem 01.01.2000 verloren haben. Für sie besteht die Möglichkeit einer erleichterten Wiedereinbürgerung unter den Voraussetzungen, dass ihnen bei rechtzeitigem Antrag eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt worden (vgl. § 25 II StAG) wäre und die für die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung erforderlichen Bindungen an Deutschland auch heute weiterhin bestehen (vgl. zur erleichterten Wiedereinbürgerung den ausführlichen Beitrag im Blog).
Sofern diese Voraussetzungen aber nicht vorliegen, d.h. bei einem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit vor dem o.g. Zeitpunkt, setzt ein erfolgreicher Wiedereinbürgerungsantrag den Nachweis des öffentlichen Interesses voraus. In diesem Zusammenhang prüft das BVA zunächst,[21] ob der Antragsteller (1) in der Lage ist seinen Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten, (2) über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt sowie (3) Bindungen (Beziehungen) nach Deutschland besitzt. Wird die Wiedereinbürgerung überdies mit dem Ziel verfolgt, nach Abschluss des Verfahrens sowohl die deutsche als auch die australische Staatsangehörigkeit zu besitzen, prüft das BVA auch, ob der Antragssteller hinreichend dargelegt hat, warum er auf die australische Staatsangehörigkeit nicht verzichten kann. Denn grundsätzlich setzt die Wiedereinbürgerung voraus, dass der Antragssteller seine bisherige (australische) Staatsangehörigkeit aufgibt (vgl. zum Ganzen das vom BVA herausgegebene Merkblatt http://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BVA/Staatsangeh%C3%B6rigkeit/Ermessenseinb%C3%BCrgerung/Ermess_Merkblatt1P13.pdf?__blob=publicationFile&v=2).
Doch selbst wenn der Antragssteller die genannten Mindestanforderungen erfüllt, erfolgt eine Wiedereinbürgerung nur dann, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände zusätzlich ein darüber hinausgehendes staatliches Interesse an der Wiedereinbürgerung besteht.[22] Es ist daher erforderlich, dass die Wiedereinbürgerung auch nach allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkten für Deutschland vorteilhaft ist, wobei persönliche Wünsche sowie wirtschaftliche Interessen des Antragstellers nicht zu berücksichtigen sind.[23]
Durch diese restriktive Wiedereinbürgerungspraxis soll letztlich sichergestellt werden, dass der Ausnahmecharakter der (Wieder-)Einbürgerung aus dem Ausland erhalten bleibt.[24] Denn den eigentlichen Weg der Wiedereinbürgerung hat der Gesetzgeber ja durch die Regelung in § 38 II AufenthG (s.o.) vorgezeichnet. Danach sollen ehemalige Deutsche grundsätzlich zunächst in Deutschland wieder Aufenthalt nehmen, um dann in einem weiteren Schritt ihre Wiedereinbürgerung (aus dem Inland) zu beantragen.
IV. Fazit
Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass es für ehemalige Deutsche auch nach dem Verlust ihrer Deutschen Staatsangehörigkeit die unterschiedlichsten Möglichkeiten gibt, nach Deutschland zurückzukehren. Welchen Weg die Betroffenen dabei letztlich wählen, hängt insbesondere davon ab, zu welchem Zweck sie in ihr Heimatland zurückkehren möchte. Deutlich schwieriger – ja beinahe unmöglich – gestaltet sich dagegen die Wiedereinbürgerung aus dem Ausland. Dies gilt vor allem für die Fälle, bei denen die Voraussetzungen der erleichterten Wiedereinbürgerung nicht vorliegen.
[1] Die Befreiung ist geregelt in der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 in Art. 1 II i.V.m. mit der in Anhang II der Verordnung beigefügten Liste (http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32001R0539).
[2] Legaldefiniert in § 2 II AufenthG.
[3] Exemplarisch seien genannt: (1) Sicherung des Lebensunterhalts, (2) Nichtbestehen eines Ausweisungsgrundes und (3) Erfüllung der Passpflicht, vgl. zum genauen Wortlaut http://dejure.org/gesetze/AufenthG/5.html.
[4] Vgl. Punkt 6.1.7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (aVwV-AufenthG).
[5] In § 4 II 2 AufenthG ist normiert, dass jeder Aufenthaltstitel erkennen lassen muss, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist.
[6] Vgl. Punkt 6.4.1 aVwV-AufenthG.
[7] Vgl. Punkt 6.4.2.1 aVwV-AufenthG
[8] Eine Auflistung findet sich in der aVwV-AufenthG ab Punkt 7.1.1.1.
[9] Eine Auflistung findet sich in der aVwV-AufenthG ab Punkt 7.1.1.2.
[10] Punkt 9.1 aVwV-AufenthG.
[11] Vgl. Punkt 9.4.1.1 aVwV-AufenthG.
[12] Vgl. Punkt 38.0.1 aVwV-AufenthG.
[13] Vgl. Punkt 38.1.3 aVwV-AufenthG.
[14] Zu beachten ist auch, dass § 38 I 2 AufenthG voraussetzt, dass der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu stellen ist.
[15] Dabei wird die zu erteilende Aufenthaltserlaubnis in der Regel auf drei Jahre befristet, vgl. http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/tk_sec.cgi?chosenIndex=UAN_nv_1005&xid=158872#gld2.
[16] Punkt 38.2.0 aVwV-AufenthG.
[17] Vgl. § 10 I 1 StAG sowie Punkt 8.1.2.2 der StAR-VwV.
[18] Punkt 8.1.3.3 der StAR-VwV.
[19] Siehe vorheriges Kapitel: Die (Wieder-)Einbürgerung eines Ausländers mit Niederlassung im Inland ist in § 8 StAG geregelt.
[20] Angelehnt an die Darstellung des BVA in dem „Merkblatt“ zu § 13 StAG, vgl. http://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BVA/Staatsangeh%C3%B6rigkeit/Ermessenseinb%C3%BCrgerung/Ermess_Merkblatt1P13.pdf?__blob=publicationFile&v=2.
[21] Die Aufzählung ist nicht abschließend.
[22] Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2011 - 12 A 356/10 - openJur 2012, 79719 (http://openjur.de/u/448791.html).
[23] OVG NRW, aaO.
[24] OVG NRW, aaO.