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FMM (Frequently Made Mistakes)
Ich bekomme immer wieder Anfragen von Antragstellern, die ihren Antrag (Beibehaltungsantrag bzw. Wiedereinbürgerungsantrag) selber vorbereitet und eingereicht hatten, dieser dann aber entweder vom Konsulat oder vom Bundesverwaltungsamt zurückgewiesen wurde. Dabei ist mir in den letzten Jahre aufgefallen, dass sich bestimmte Kritikpunkte seitens des Konsulats und des Bundesverwaltungsamtes wiederholen. Entsprechend möchte ich im Folgenden ein paar typische Fehler auflisten, die meiner Beobachtung nach regelmäßig wiederkehren.
Allgemeine, zu unspezifische Argumentation
Damit der Antrag Aussicht auf Erfolg hat, muss das Bundesverwaltungsamt zu der Auffassung gelangen, dass für den Antragsteller ein konkreter Nachteil vorliegt bzw. vorgelegen hat. Um einen solchen konkreten Nachteil darzulegen, reichen allgemeine Ausführungen zu Nachteilen, die alle Ausländer in Australien betreffen, nicht aus. Immer wieder mache ich die Beobachtung, dass die Begründung von Antragstellern in solchen allgemeinen Ausführungen “stecken bleiben” und nicht ausreichend erklären, welche konkreten Nachteile für sie in ihrer individuellen Situation bestehen.
Fehlende Dokumentation beziehungsweise Nachweise
Grundsätzlich gilt: Was behauptet wird, muss auch nachgewiesen werden können. Auch hier ist zu beachten, dass Nachweise nur insoweit allgemeiner Natur sein sollten, solange sie auch nur allgemein gültige Sachverhalte nachweisen sollen, z.B. ein Auszug aus dem einschlägigen Gesetzestext als Nachweis des Bestehens eines bestimmten Vorteils für australische Staatsangehörige. Wie oben bereits erwähnt sollte sich die Argumentation jedoch nicht auf allgemein gültige Ausführungen beschränken. Wenn ich also in der Begründung weiter ausführe, dass ich in meiner beruflichen Situation einen Nachteil aufgrund dieses Gesetztes habe bzw. hatte, dann besteht das Risiko, dass für diesen Punkt alleine der Verweis auf den Gesetzestext aus Sicht des Bundesverwaltungsamtes nicht ausreicht. Vielmehr muss die individuelle berufliche Situation dargelegt und gegebenenfalls auch nachgewiesen werden können. Beispiel: Ein Verweis auf den australischen “Public Service Act” alleine als Nachweis für individuelle berufliche Nachteile in Australien könnte gegebenenfalls, abhängig vom Einzelfall, unzureichend sein und stattdessen sollten unter Umständen Nachweise bezogen auf die individuellen Situation des Antragstellers vorgelegt werden. Welche Dokumentation aus Sicht des Bundesverwaltungsamtes ausreichend ist, hängt letztendlich von der individuellen Situation des Antragstellers ab.
Fehlerhafte rechtliche Einschätzungen oder Wertungen
Nicht selten kommt es vor, dass Antragsteller behaupten, dass bestimmte Nachteile vorlägen, wie zum Beispiel bestimmte sozial-rechtliche Nachteile, die man ohne die fremde Staatsbürgerschaft (gehabt) hätte. Oft sind solche Behauptungen nicht sorgfältig recherchiert und es stellt sich heraus, dass solche Nachteile rechtlich gar nicht bestehen und deren angebliches Vorliegen sich lediglich in der Deutschen “Gemeinde” im Ausland mehr oder weniger verbreitet hat und die Argumentation von anderen Antragstellern ungeprüft übernommen wurde.
Undifferenzierte Argumentation und Beweisführung
Manchmal werden in der Begründung auch Vorteile angeführt, die mit dem Erwerb der fremden Stadtangehörigkeit zwar tatsächlich auch verbunden sind, aber bei näherer Betrachtung nicht auf die Situation des Antragstellers Anwendung finden. Beispiel: Die Aussage, dass man mit der australischen Staatsbürgerschaft bessere Möglichkeiten hätte, im öffentlichen Dienst zu arbeiten, ist zwar so allgemein formuliert richtig. Dennoch setzt das Gesetz ggf. nicht kategorisch für jede Position im öffentlichen Dienst in Australien den Besitz der australischen Staatsbürgerschaft voraus. Die Behauptung, dass man ohne die australische Staatsbürgerschaft keinen Zugang zum öffentlichen Dienst hätte, wäre also so allgemein formuliert ggf. falsch. Auch hier sind sorgfältige Recherche und eine differenzierte Argumentation geboten.
Mehrere Argumente in der Begründung
Gelegentlich versuchen Antragsteller der Begründung ihres Antrages besonderen Nachdruck zu verleihen, indem sie versuchen, möglichst viele Gründe für die Annahme der australischen Staatsangehörigkeit anzuführen.
Zum Einen besteht auch hier wieder die Gefahr, dass Argumente für die Begründung des Antrages nicht sorgfältig recherchiert wurden und diese tatsächlich gar nicht bestehen (siehe oben). Zum Anderen besteht hier das Risiko, dass die Begründung sich in allgemeine Ausführungen zu allen möglichen –zumindest nach Auffassung der deutschen Gemeinde- bestehenden Nachteilen verliert, aber nicht ausreichend konkrete Angaben zu der individuellen Situation des Antragstellers macht. Nicht selten habe ich beobachtet, dass ein eigentlich überzeugender individueller Nachteil eines Antragstellers, versteckt in einer Flut von verschiedensten Begründungsansätzen untergegangen ist und dieser dann aber nicht hinreichend ausgeführt wurde.
Schließlich besteht bei der Darlegung zahlreicher Argumenten noch die Gefahr, dass die Begründung widersprüchlich erscheint. Natürlich sind Antragsteller nicht selten in mehrfacher Hinsicht dadurch benachteiligt, dass sie nicht die australische Staatsbürgerschaft besitzen. Dennoch sollte man hier der Versuchung widerstehen, dass Bundesverwaltungsamt dadurch überzeugen zu wollen, dass man alle potentiell bestehenden Nachteile in der Begründung aufführt und dadurch den Blick dafür verliert, welche konkreten Nachteile für den Individuellen Antragsteller tatsächlich vorliegen bzw. vorgelegen haben und auch überzeugend sind.
Auf Fragen zu antworten, die nicht gestellt sind, kann gefährlich sein.
Meiner Beobachtung nach glauben nicht wenige Antragsteller, dass sie begründen müssen, warum Sie die deutsche Staatsbürgerschaft behalten möchten bzw. mussten oder warum es ihnen nicht zuzumuten ist bzw. gewesen wäre, die deutsche Staatsangehörigkeit abzugeben.
Diese Frage wird im Rahmen des Beibehaltungsantrages bzw. Wiedereinbürgerungsantrages gar nicht gestellt und Antragsteller verstricken sich gelegentlich in (oftmals falschen) rechtlichen Ausführungen darüber, warum ihnen der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nicht zumutbar sei. Tatsächlich fordert das Bundesverwaltungsamt hinsichtlich der Begründung die Darstellung der Bindungen an Deutschland und die Gründe für die Annahme der fremdem Staatsangehörigkeit. Es entscheidet dann im Rahmen des Verfahrens, ob diese Bindungen des Antragstellers an Deutschland und die Gründe für die Annahme der fremdem Staatsangehörigkeit ausreichend sind bzw. gewesen wären, um im Einzelfall eine Beibehaltungsgenehmigung zu erteilen.
In dem Versuch, die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit zu rechtfertigen, verstricken sich Antragsteller nicht selten in allen möglichen Behauptungen über angebliche Nachteile, die sie ohne die deutsche Staatsbürgerschaft (gehabt) hätten. Nicht nur sind diese Ausführung überflüssig, da wie gesagt gar nicht vom Bundesverwaltungsamt angefragt. Sie sind oft auch falsch, weil mangelhaft recherchiert (siehe oben). Ausserdem sind sie nicht selten inhaltlich kontraproduktiv, weil sie im Widerspruch zu anderen im Antrag eigentlich relevanten Angaben stehen. Im besten Fall lenken sie einfach nur von den eigentlich relevanten Angaben zur Darlegung der Bindung nach Deutschland und den Gründen für die Annahme der fremdem Staatsangehörigkeit ab.
Weniger ist manchmal mehr
Oft fällt die Begründung des Antrages auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit zu knapp, zu allgemein, und zu wenig dokumentiert aus.
Manchmal geben sich Antragsteller allerdings auch größte Mühe mit ihrem Antrag und begründen ihn bis ins letzte -augenscheinlich wichtige- Detail. Hier besteht die Gefahr, dass man den Blick fürs Wesentliche verliert und die tatsächlich wichtigen Punkte durch unnötig ausufernde Ausführungen und Nachweise “vernebelt”.
Wie immer sollte man ein gesundes Mittelmaß finden, d.h. die Begründung sollte vollumfänglich, aber auch relevant und fokussiert bleiben.
Allgemeine, zu unspezifische Argumentation
Damit der Antrag Aussicht auf Erfolg hat, muss das Bundesverwaltungsamt zu der Auffassung gelangen, dass für den Antragsteller ein konkreter Nachteil vorliegt bzw. vorgelegen hat. Um einen solchen konkreten Nachteil darzulegen, reichen allgemeine Ausführungen zu Nachteilen, die alle Ausländer in Australien betreffen, nicht aus. Immer wieder mache ich die Beobachtung, dass die Begründung von Antragstellern in solchen allgemeinen Ausführungen “stecken bleiben” und nicht ausreichend erklären, welche konkreten Nachteile für sie in ihrer individuellen Situation bestehen.
Fehlende Dokumentation beziehungsweise Nachweise
Grundsätzlich gilt: Was behauptet wird, muss auch nachgewiesen werden können. Auch hier ist zu beachten, dass Nachweise nur insoweit allgemeiner Natur sein sollten, solange sie auch nur allgemein gültige Sachverhalte nachweisen sollen, z.B. ein Auszug aus dem einschlägigen Gesetzestext als Nachweis des Bestehens eines bestimmten Vorteils für australische Staatsangehörige. Wie oben bereits erwähnt sollte sich die Argumentation jedoch nicht auf allgemein gültige Ausführungen beschränken. Wenn ich also in der Begründung weiter ausführe, dass ich in meiner beruflichen Situation einen Nachteil aufgrund dieses Gesetztes habe bzw. hatte, dann besteht das Risiko, dass für diesen Punkt alleine der Verweis auf den Gesetzestext aus Sicht des Bundesverwaltungsamtes nicht ausreicht. Vielmehr muss die individuelle berufliche Situation dargelegt und gegebenenfalls auch nachgewiesen werden können. Beispiel: Ein Verweis auf den australischen “Public Service Act” alleine als Nachweis für individuelle berufliche Nachteile in Australien könnte gegebenenfalls, abhängig vom Einzelfall, unzureichend sein und stattdessen sollten unter Umständen Nachweise bezogen auf die individuellen Situation des Antragstellers vorgelegt werden. Welche Dokumentation aus Sicht des Bundesverwaltungsamtes ausreichend ist, hängt letztendlich von der individuellen Situation des Antragstellers ab.
Fehlerhafte rechtliche Einschätzungen oder Wertungen
Nicht selten kommt es vor, dass Antragsteller behaupten, dass bestimmte Nachteile vorlägen, wie zum Beispiel bestimmte sozial-rechtliche Nachteile, die man ohne die fremde Staatsbürgerschaft (gehabt) hätte. Oft sind solche Behauptungen nicht sorgfältig recherchiert und es stellt sich heraus, dass solche Nachteile rechtlich gar nicht bestehen und deren angebliches Vorliegen sich lediglich in der Deutschen “Gemeinde” im Ausland mehr oder weniger verbreitet hat und die Argumentation von anderen Antragstellern ungeprüft übernommen wurde.
Undifferenzierte Argumentation und Beweisführung
Manchmal werden in der Begründung auch Vorteile angeführt, die mit dem Erwerb der fremden Stadtangehörigkeit zwar tatsächlich auch verbunden sind, aber bei näherer Betrachtung nicht auf die Situation des Antragstellers Anwendung finden. Beispiel: Die Aussage, dass man mit der australischen Staatsbürgerschaft bessere Möglichkeiten hätte, im öffentlichen Dienst zu arbeiten, ist zwar so allgemein formuliert richtig. Dennoch setzt das Gesetz ggf. nicht kategorisch für jede Position im öffentlichen Dienst in Australien den Besitz der australischen Staatsbürgerschaft voraus. Die Behauptung, dass man ohne die australische Staatsbürgerschaft keinen Zugang zum öffentlichen Dienst hätte, wäre also so allgemein formuliert ggf. falsch. Auch hier sind sorgfältige Recherche und eine differenzierte Argumentation geboten.
Mehrere Argumente in der Begründung
Gelegentlich versuchen Antragsteller der Begründung ihres Antrages besonderen Nachdruck zu verleihen, indem sie versuchen, möglichst viele Gründe für die Annahme der australischen Staatsangehörigkeit anzuführen.
Zum Einen besteht auch hier wieder die Gefahr, dass Argumente für die Begründung des Antrages nicht sorgfältig recherchiert wurden und diese tatsächlich gar nicht bestehen (siehe oben). Zum Anderen besteht hier das Risiko, dass die Begründung sich in allgemeine Ausführungen zu allen möglichen –zumindest nach Auffassung der deutschen Gemeinde- bestehenden Nachteilen verliert, aber nicht ausreichend konkrete Angaben zu der individuellen Situation des Antragstellers macht. Nicht selten habe ich beobachtet, dass ein eigentlich überzeugender individueller Nachteil eines Antragstellers, versteckt in einer Flut von verschiedensten Begründungsansätzen untergegangen ist und dieser dann aber nicht hinreichend ausgeführt wurde.
Schließlich besteht bei der Darlegung zahlreicher Argumenten noch die Gefahr, dass die Begründung widersprüchlich erscheint. Natürlich sind Antragsteller nicht selten in mehrfacher Hinsicht dadurch benachteiligt, dass sie nicht die australische Staatsbürgerschaft besitzen. Dennoch sollte man hier der Versuchung widerstehen, dass Bundesverwaltungsamt dadurch überzeugen zu wollen, dass man alle potentiell bestehenden Nachteile in der Begründung aufführt und dadurch den Blick dafür verliert, welche konkreten Nachteile für den Individuellen Antragsteller tatsächlich vorliegen bzw. vorgelegen haben und auch überzeugend sind.
Auf Fragen zu antworten, die nicht gestellt sind, kann gefährlich sein.
Meiner Beobachtung nach glauben nicht wenige Antragsteller, dass sie begründen müssen, warum Sie die deutsche Staatsbürgerschaft behalten möchten bzw. mussten oder warum es ihnen nicht zuzumuten ist bzw. gewesen wäre, die deutsche Staatsangehörigkeit abzugeben.
Diese Frage wird im Rahmen des Beibehaltungsantrages bzw. Wiedereinbürgerungsantrages gar nicht gestellt und Antragsteller verstricken sich gelegentlich in (oftmals falschen) rechtlichen Ausführungen darüber, warum ihnen der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nicht zumutbar sei. Tatsächlich fordert das Bundesverwaltungsamt hinsichtlich der Begründung die Darstellung der Bindungen an Deutschland und die Gründe für die Annahme der fremdem Staatsangehörigkeit. Es entscheidet dann im Rahmen des Verfahrens, ob diese Bindungen des Antragstellers an Deutschland und die Gründe für die Annahme der fremdem Staatsangehörigkeit ausreichend sind bzw. gewesen wären, um im Einzelfall eine Beibehaltungsgenehmigung zu erteilen.
In dem Versuch, die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit zu rechtfertigen, verstricken sich Antragsteller nicht selten in allen möglichen Behauptungen über angebliche Nachteile, die sie ohne die deutsche Staatsbürgerschaft (gehabt) hätten. Nicht nur sind diese Ausführung überflüssig, da wie gesagt gar nicht vom Bundesverwaltungsamt angefragt. Sie sind oft auch falsch, weil mangelhaft recherchiert (siehe oben). Ausserdem sind sie nicht selten inhaltlich kontraproduktiv, weil sie im Widerspruch zu anderen im Antrag eigentlich relevanten Angaben stehen. Im besten Fall lenken sie einfach nur von den eigentlich relevanten Angaben zur Darlegung der Bindung nach Deutschland und den Gründen für die Annahme der fremdem Staatsangehörigkeit ab.
Weniger ist manchmal mehr
Oft fällt die Begründung des Antrages auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit zu knapp, zu allgemein, und zu wenig dokumentiert aus.
Manchmal geben sich Antragsteller allerdings auch größte Mühe mit ihrem Antrag und begründen ihn bis ins letzte -augenscheinlich wichtige- Detail. Hier besteht die Gefahr, dass man den Blick fürs Wesentliche verliert und die tatsächlich wichtigen Punkte durch unnötig ausufernde Ausführungen und Nachweise “vernebelt”.
Wie immer sollte man ein gesundes Mittelmaß finden, d.h. die Begründung sollte vollumfänglich, aber auch relevant und fokussiert bleiben.