Ein Beitrag von Rechtsreferendarin Annegret Seng
Ziel dieses Blogeintrags ist eine vergleichende Darstellung der Rechtslagen zur Mehrstaatigkeit in Deutschland, Australien und Neuseeland[1].
Zunächst wird eine kurze Begriffsdefinition versucht, bevor die historische Entwicklung der Rechtslage zur Mehrstaatigkeit sowie ihre prägenden Änderungen in den einzelnen Ländern dargestellt werden, um dann auf die aktuelle Rechtslage in den drei Ländern einzugehen und die Folgen für den deutschen Staatsangehörigen aufzuzeigen.
Schließlich wird ein Fazit bzw. eine Schlussfolgerung aus den errungenen Erkenntnissen mit vergleichendem Blick auf alle drei Länder gezogen.
1. Staatsbürgerschaft und Mehrstaatigkeit[2]
Bevor man sich der Mehrstaatigkeit widmet, stellt sich zunächst die Frage, was unter „Staatsangehörigkeit“ zu verstehen ist. Diese ist mit der der Zugehörigkeit einer natürlichen Person zu einem Staat zu beantworten. Die Staatsangehörigkeit stellt demnach ein Rechts- und Schutzverhältnis zwischen einer natürlichen Person, dem Staatsbürger oder Staatsangehörigen und dem Staat dar. Aus diesem Verhältnis ergeben sich für den Staatsangehörigen staatsbürgerliche Rechte wie das Wahlrecht und Fürsorgepflichten des Staates für seinen Staatsbürger, aber auch Pflichten wie eine Steuerpflicht seitens des Staatsangehörigen.[3] Durch die unterschiedliche Ausgestaltung der Rechtssysteme in den verschiedenen Staaten gibt es auch diesbezüglich verschiedene Regelungen. Im Gegensatz zu Deutschland lassen andere Staaten eine Mehrstaatigkeit zu. Damit ist ihren Staatsangehörigen erlaubt, mehrere Staatsangehörigkeiten nebeneinander zu besitzen, was jedoch meistens nur unter bestimmten Voraussetzungen bewilligt wird. Mehrstaatigkeit bedeutet also den gleichzeitigen Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten/-bürgerschaften und somit Rechte und Pflichten des Staatsbürgers gegenüber mehreren Staaten.[4]
2. Staatsbürgerschaftsrecht in Deutschland
In Deutschland ist die Staatsangehörigkeit verfassungsrechtlich in Art. 116 GG verankert, wobei Art. 16 GG einen Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit auf Verfassungsrang verbietet. Einfachgesetzlich ist das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) ausgestaltet.
a. Historische Entwicklung und Wesentliche Änderungen des Staatsangehörigkeitsrechts
Seit der letzten umfassenden Reform des Staatsangehörigkeitsrechts im Jahr 2000 und der damit einhergehenden Etablierung des StAG hat sich das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht nur minimal geändert. [5] Bis zu dieser umfassenden Reform der Rechtslage galt in Deutschland das deutsche Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) von 1913, das in den Jahren seiner Geltungsdauer insbesondere um eine einheitliche Staatsbürgerschaft erweitert[6] wurde, wodurch eine Staatsbürgerschaft nach Gliedstaaten wegfiel. Das RuStAG blieb von der Weimarer Verfassung über die Zeit des Nationalsozialismus bis hin zur Wiedervereinigung die rechtliche Grundlage des Staatsbürgerschaftsrechts in Deutschland trotz häufiger Änderungen. Insbesondere mit Blick auf die Mehrstaatigkeit versperrte sich Deutschland schon damals einer solchen Möglichkeit.
Aufgrund einer stärker werdenden Debatte um die Mehrstaatigkeit und der Notwendigkeit einer Reform aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten wie die ansteigende Zahl von in Deutschland geborenen Kindern, deren Eltern Einwanderer waren, traten im Jahr 2000 umfangreiche Änderungen des Staatsangehörigkeitsrecht in Kraft. Die wichtigsten Errungenschaften der Reform waren die Erlangung der deutschen Staatsbürgerschaft durch Geburt verbunden mit einer Optionspflicht und die Änderungen der Voraussetzungen für eine Einbürgerung.[7]Durch eine Überarbeitung des Zuwanderungsgesetzes in 2005 folgten auch Änderungen für das Staatsangehörigkeitsrecht. In 2007 kam es durch ein gemeinsames Europäisches Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu einer weiteren Reform des StAG, die eine Mehrstaatigkeit für Europäische Unionsbürger ermöglichte.[8]
b. Aktuelle Rechtslage
Bis heute gilt das StAG in der Fassung von 2000. Folgende Regelungen sind prägend:
In §3 StAG ist die Möglichkeit der Erlangung der deutschen Staatsbürgerschaft geregelt. Allen voran gilt in Deutschland genauso wie in vielen anderen Staaten das Abstammungsprinzip, vgl. §4 StAG. Deutscher wird demnach, wenn bei seiner Geburt zumindest ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Mit Blick auf die Mehrstaatigkeit wurden seit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts weitere Möglichkeiten zur Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit gesetzlich verankert. So erwerben Kinder ausländischer Eltern trotz Erlangung einer weiteren Staatsangehörigkeit durch das Abstammungsprinzip die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie in Deutschland geboren sind und bestimmte Bedingungen erfüllen. Verbunden ist dieser Geburtsorterwerb mit der sog. Optionspflicht, also der Pflicht sich vor Vollendung des 23. Lebensjahres für eine Staatsangehörigkeit entscheiden zu müssen. Weitere Möglichkeiten wie die Einbürgerung für Ausländer, die seit Jahren in Deutschland leben, wurden etabliert. Als Unionsbürger der Europäischen Union oder der Schweiz ist es möglich, die deutsche Staatsangehörigkeit anzunehmen, ohne seine bisherige Staatsangehörigkeit zu verlieren, vgl. § 25 I 2 StAG.
Die neueste Entwicklung in Deutschland ist der Gesetzesentwurf der Bundesregierung aus 2014, in dem die Möglichkeit eines „Doppelpasses“ eröffnet und eine Abkehr vom Optionsmodell vorgenommen wird. Durch den Gesetzesentwurf sollen zukünftig Kinder ausländischer Eltern, die in Deutschland geboren wurden weitestgehend die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr im Rahmen einer Optionspflicht verlieren. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass bestimmte Aufenthaltszeiten im Inland oder der Nachweis eines inländischen Schulabschlusses oder einer Berufsausbildung keine Optionspflicht mehr begründen. In diesen Fällen soll Mehrstaatigkeit (eine ausländische neben der deutschen Staatsangehörigkeit) auf Dauer möglich werden.
c. Folgen für den deutschen Staatsangehörigen
Bis heute ist die Grundkonzeption des StAG darauf bedacht, eine Mehrstaatigkeit zu vermeiden. Eine doppelte Staatsbürgerschaft ist zwar möglich, aber soll die Ausnahme bleiben, ganz ausgeschlossen ist ein Anspruch auf doppelte Staatsbürgerschaft. Grundsätzlich gilt, dass die deutsche Staatsbürgerschaft Verlust geht, sollte man eine andere Staatsangehörigkeit beantragen, vgl. § 25 I 1 StAG. Deshalb muss der deutsche Staatsbürger bei der Antragstellung für eine weitere Staatsangehörigkeit sich des Verlustes seiner deutschen Staatsbürgerschaft bewusst sein.
Jedoch gibt es von dieser Regel die erwähnten Ausnahmen. Weiterhin kann der Deutsche bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Genehmigung zur Beibehaltung stellen. Wenn er in diesem Antrag ausreichend eine weiterhin bestehende Bindung nach Deutschland darlegen und gleichzeitig Vorteile oder Nachteile aufzeigen kann, die ihm durch die Annahme bzw. Nichtannahme der ausländischen Staatsbürgerschaft ereilen, dann hat die Behörde eine Ermessensentscheidung über die Beibehaltung der deutschen und damit über eine doppelte Staatsbürgerschaft im Einzelfall auszuüben. Hat ein ehemaliger Deutscher jedoch versäumt, einen solchen Antrag auf Genehmigung zur Beibehaltung zu stellen, dann ist noch nicht alles verloren. Er kann durch Antrag auf Wiedereinbürgerung die deutsche Staatsbürgerschaft gegebenenfalls zurückerlangen.[9] Für eine Wiedereinbürgerung werden vom Bundesverwaltungsamt jedoch sehr hohe Hürden gestellt, die die Anforderungen eines Antrags auf Beibehaltung nochmals verschärfen. Weiterhin wird es wohl bald möglich sein, als Kind ausländischer Eltern eine deutsche und eine weitere Staatsbürgerschaft inne zu haben, ohne sich mit dem 18. Lebensjahr für eine der beiden entscheiden zu müssen.[10]
3. Staatsbürgerschaftsrecht in Australien
In Australien wird die Staatsbürgerschaft grundsätzlich durch The Australian Citzienship Act 2007 geregelt.[11]
a. Historische Entwicklung und Wesentliche Änderungen des Staatsangehörigkeitsrechts
In diesem Jahr feiert Australien den 65. Geburtstag der australischen Staatsbürgerschaft.[12]
Am26.Januar 1949 trat „The Nationality and Citizenship Act 1948” in Kraft. Bis dahin waren alle „Australier“ als Briten behandelt worden, da es in Australien kein eigenes Staatsbürgerschaftsrecht gab. Ausländer wurden demnach nach dem britischen Staatsbürgerschaftsrecht eingebürgert. Erst durch diesen Act konnten die Australier sich entsprechend des Kontinents, auf dem sie lebten, benennen. Seitdem haben 4.6 Millionen Menschen die australische Staatsbürgerschaft angenommen.
Noch bis 2002 verlor der Australier seine Staatsbürgerschaft, sobald er eine andere Staatsbürgerschaft annahm. Erst 2007 wurde der „Australian Citizenship Act 1948“ durch den Australian Citizenship Act 2007 ersetzt.
b. Aktuelle Rechtslage
In Australien ist heute eine Mehrstaatigkeit erlaubt. Durch den Australian Citizenship Act 2007 ist es in Australien mittlerweile möglich, die Australische Staatsbürgerschaft zu beantragen, ohne eine andere abgeben zu müssen.[13]
Neben dieser entscheidenden Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts in Australien wurden durch den Nationality Citizenship Act 2007[14] insbesondere folgende weitere Änderungen etabliert:
• Man kann die Australische Staatsbürgerschaft demnach erlangen durch:
o Geburt, Adoption, als Findelkind oder wenn ein Gebiet australisches Staatsgebiet wird, vgl. Part 2, Division 1 Citizenship Act 2007
o Antrag auf Einbürgerung wegen der eigenen Abstammung von australischen Eltern, durch Verleihung oder Wiederaufnahme, vgl. Part 2, Divison 2 Citizenship Act 2007
• Man muss mindestens vier Jahre seinen rechtmäßigen Wohnsitz in Australien gehabt haben, um die australische Staatsbürgerschaft beantragen zu können ( bis 2007 waren es nur zwei Jahre)
• Kinder von ehemaligen Australischen Staatsangehörigen können eine Antrag auf Staatsbürgerschaft stellen
• Einem Kind darf die australische Staatsangehörigkeit selbst dann nicht entzogen werden, wenn der einzige Elternteil mit australischer Staatsangehörigkeit diese aufgibt.
• Ein Einbürgerungstests wurde eingeführt
c. Folgen für den deutschen Staatsangehörigen
Wegen der im australischen Recht gesetzlich verankerten Möglichkeit der Mehrstaatigkeit auf bloßen Antrag hin kann grundsätzlich also auch der deutsche Staatsbürger einen Antrag auf australische Staatsangehörigkeit stellen. Er muss sich aber bewusst sein, dass er seine deutsche Staatsbürgerschaft verlieren kann, sollte er nicht vorher einen Antrag auf Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsbürgerschaft gestellt haben.
4. Staatsbürgerschaftsrecht in Neuseeland
In Neuseeland bestimmt sich die Staatsangehörigkeit nach Citizenship Act von 1977[15] in der abgeänderten Fassung vom 2005. [16]
a. Historische Entwicklung und Wesentliche Änderungen des Staatsangehörigkeitsrechts
Mit dem neuseeländischen Staatsangehörigkeitsrecht verhält es sich ähnlich dem australischen. Auch in Neuseeland waren die Einwohner bis zum In Kraft treten des British Nationality and New Zealand Citizenship Act 1948 lediglich Britische Staatsbürger. Dieser Act wurde durch den Citizenship Act 1977 ersetzt, der am 1. Januar 1978 in Kraft trat [17] und in 2005 wesentlich geändert wurde durch den New Zealand Citizenship Admendment Act 2005, der am 21. April 2005 in Kraft trat.[18] Durch die Gesetzesänderung in 2005 wurden insbesondere die Sections 8, 8A aufgehoben und damit die Bestimmungen über den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Antrag, die Gewährung der Staatsangehörigkeit in bestimmten Fällen und die Disqualifizierung durch eine falsche Gesinnungen neu gefasst, vgl. Section 8, 9, 9A New Zealand Citizenship (Admendment) Act 2005.
b. Aktuelle Rechtslage
Nach der aktuellen Rechtslage kann ein Jeder die neuseeländische Staatsangehörigkeit insbesondere erhalten
• durch Geburt, wenn zumindest ein Elternteil die Neuseeländer ist, ein Permanent Resident Visa hat oder wenn das Kind in Neuseeland geboren wurde (Einschränkungen abhängig vom Geburtsjahr sind zu beachten!) vgl. Part1, Section 5 New Zealand Citizenship Amendment Act 2005.
• durch Abstammung, vgl. Part1, Section 6 New Zealand Citizenship Amendment Act 2005
• durch Gewährung, wenn der gestellte Antrag auf Einbürgerung die Voraussetzungen erfüllt, vgl. Part1, Section 8, 9 New Zealand Citizenship Act 2005
c. Folgen für den deutschen Staatsangehörigen[19]
Genauso wie es für eine Erlangung der Staatsbürgerschaft für Australien gilt, kann der deutsche Staatsangehörige einen Antrag auf Einbürgerung stellen, wobei er beachten sollte, dass er ohne Antrag auf Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsbürgerschaft diese mit Erhalt der neuseeländischen Staatsbürgerschaft verlieren wird, vgl. § 25 I StAG. Kinder deutsch-neuseeländischer Eltern oder deutscher Eltern mit einem Permanent Resident Visa erwerben durch Geburt in Neuseeland beide Staatsangehörigkeiten, sowohl die neuseeländische als auch die deutsche, ohne sich später entscheiden zu müssen. [20]
5. Die einzelnen Länder im Vergleich – ein Resümee
Vergleicht man abschließend die historische Entwicklung des Staatsangehörigkeitsrechts der drei Länder sowie ihre rechtliche Entwicklung hinsichtlich der Möglichkeit einer Mehrstaatigkeit, so ist zu resümieren, dass Australien und Neuseeland sich im Gegensatz zu Deutschland sehr früh einer Mehrstaatigkeit als unabdingbaren Teil ihrer Einwanderungspolitik geöffnet haben. Somit sind beide Länder heute als typische Einwanderungsländer anzusehen. Beispielsweise besteht Australiens Bevölkerung fast zur Hälfte aus Einwanderern und dessen Kindern.[21]
Deutschland hingegen hat zwar seine Politik hinsichtlich Unionsbürgern gelockert, bleibt aber weiterhin ein Land, das versucht, die Mehrstaatigkeit zumindest theoretisch zu vermeiden. Praktisch hingegen wird mittlerweile fast die Hälfte aller Anträge auf Mehrstaatigkeit zugelassen.[22] Durch den neuen Gesetzesentwurf kann man darüber diskutieren, ob auch Deutschland als Einwanderungsland angesehen werden kann[23].
[1] Zu Gunsten besserer Lesbarkeit wird auf die weibliche Schreibweise verzichtet.
[2] Siehe zu diesem Thema auch Blogeintrag http://www.doppeltestaatsbuergerschaft.com.au/blog/archives/01-2013
[3] http://www.bpb.de/wissen/UFT6ZD; http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/Gesellschaft-Verfassung/Staatliche-Ordnung/Staatsangehoerigkeit/staatsangehoerigkeit_node.html
[4] http://www.stmi.bayern.de/assets/stmi/suk/asylmigration/mehrstaatigkeit.pdf
[5] Siehe dazu auch Blogeintrag http://www.doppeltestaatsbuergerschaft.com.au/blog/archives/07-2012.
[6] 1934 im Wege des Neuaufbaus des Reiches wurde die Souveränität der Länder aufgehoben.
[7] http://www.bpb.de/gesellschaft/migration/dossier-migration/56483/einbuergerung?p=all.
[8] http://www.bpb.de/gesellschaft/migration/dossier-migration/56483/einbuergerung?p=0
[9] Siehe zu Thema auch Blogeintrag: http://www.doppeltestaatsbuergerschaft.com.au/rechtslage-zur-staatsangehoerigkeit.html
[10] Siehe dazu den Gesetzesentwurf unter: http://dipbt.bundestag.de/doc/brd/2014/0152-14.pdf und die Stellungnahme des Bundesrates unter : http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2014/0101-0200/152-14(B).pdf?__blob=publicationFile&v=1
[11] Eine Erläuterung zum Citizenship unter: http://www.citizenship.gov.au/_pdf/Readers_Guide_Australian_Citizenship_Act_2007.pdf
[12] http://www.citizenship.gov.au/events/65_anniversary/
[13] http://www.citizenship.gov.au/current/dual_citizenship/
[14] https://www.google.com/url?q=http://www.comlaw.gov.au/Details/C2009C00251/70de7279-68b5-47da-b28f-67b17cb51817&sa=U&ei=gepjVNWWOKTWmAXInIDgDQ&ved=0CAcQFjAC&client=internal-uds-cse&usg=AFQjCNFKlu8ZcuLMYyDC9LDiROQZw8bPQg
[15] http://www.legislation.govt.nz/act/public/1977/0061/latest/DLM443684.html
[16] http://www.legislation.govt.nz/act/public/2005/0043/latest/DLM346747.html
[17]http://www.wellington.diplo.de/contentblob/923350/Daten/3394976/Merkblatt_Staatsangehrigkeitsrecht_DDatei.pdf
[18] http://www.legislation.govt.nz/act/public/2005/0043/latest/DLM346747.html
[19] Siehe dazu auch: http://www.wellington.diplo.de/contentblob/923350/Daten/3394976/Merkblatt_Staatsangehrigkeitsrecht_DDatei.pdf
[20] http://www.wellington.diplo.de/contentblob/923350/Daten/3394976/Merkblatt_Staatsangehrigkeitsrecht_DDatei.pdf
[21] http://focus-migration.hwwi.de/Australien.6363.0.html,
[22] in 2005 waren es 47 %, siehe: http://focus-migration.hwwi.de/Deutschland-Update.1509.0.html.
[23] So zumindest Stimmen in den Medien wie in der ZEIT: http://www.zeit.de/politik/deutschland/2014-07/doppelte-staatsbuergerschaft-bundestag-mehrstaatlichkeit.