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Einbürgerung ehemaliger Deutscher aus dem Ausland
Einige Deutsche, die die Australische Staatsbuergerschaft (oder eine andere fremde Staatsangehörigkeit) beantragt und bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StARModG) am 27. Juni 2024 angenommen haben, ohne das bis dahin erforderliche Beibehaltungsverfahren zu beachten, mussten die Erfahrung machen, dass sie die Deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben.
Das Bundesverwaltungsamt verweist darauf, dass die Regelungen für die Einbürgerung von Personen im Ausland (§ 13, § 14 Staatsangehörigkeitsgesetz) auch nach der Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StARModG) unverändert bleiben (siehe Bundesverwaltungsamt). Allerdings gilt das neue Prinzip der Gesetzesreform hinsichtlich der generellen Hinnahme von Mehrstaatigkeit auch für Einbürgerungen aus dem Ausland. Daher wird bei (Wieder)einbürgerung nicht (mehr) die Aufgabe der aktuellen nicht-deutschen Staatsangehörigkeit verlangt.
Wer nach Verlust der Deutsche Staatsangehörigkeit diese wieder erhalten möchte, kann dies unter Umständen über einen Antrag auf Einbürgerung bzw. Wiedereinbürgerung (§ 13 StAG) erreichen. Auch nach der Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StARModG) soll die Wiedereinbürgerung nach wie vor nach den Vorgaben des § 13 StAG verlaufen. Deutsche, die in Australien bzw. im Ausland wohnen, stossen bei der Antragstellung auf das Problem, dass eine Einbürgerung grundsätzlich einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland voraussetzt. Bei einer Einbürgerung aus dem Ausland prüft das Bundesverwaltungsamt daher grundsätzlich, ob ein öffentliches Interesse dafür besteht, den Antragsteller wieder einzubürgern. Prinzipiell liegt dies in der Praxis nur im Ausnahmefall vor.
Erleichterte Wiedereinbürgerung seit dem 01.01.2000
Allerdings hat sich in der Praxis in den letzen Jahren eine weniger restriktive Anwendung dieses Verfahrens zur Einbürgerung ehemaliger Deutscher aus dem Ausland zu Gunsten des Antragstellers durchgesetzt, vorausgesetzt die Deutsche Staatsangehörigkeit ging seit dem 01.01.2000 verloren. Danach können sich ehemalige Deutsche auch aus dem Ausland u.U. wieder einbürgern lassen. Dennoch musste bisher auch in diesem Fall begründet werden, dass einem bei rechtzeitiger Antragstellung eine Genehmigung zur Beibehaltung der Deutschen Staatsangehörigkeit (sogenannte Beibehaltungsgenehmigung) erteilt worden wäre und dass man weiterhin die für die Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung erforderlichen Bindungen an Deutschland hat.
Weitere Informationen zur Begründung des Antrages finden sich unter dem Menüpunkt "Antragsbegründung". Wer mehr zu meiner Erfahrung nach häufig gemachten Fehlern bei der Begründung des Antrages auf Wiedereinbürgerung erfahren möchte, der findet ein paar Beispiele unter dem Punkt FMMs (Frequently Made Mistakes).
Wer Fragen zum Antrag auf Wiedereinbürgerung hat, der kann sich gerne an mich wenden (siehe Kontakt). Wir können dann auf Honorarbasis auf allgemeine oder individuelle, fallbezogene Fragen eingehen (siehe Beratung).
Das Bundesverwaltungsamt verweist darauf, dass die Regelungen für die Einbürgerung von Personen im Ausland (§ 13, § 14 Staatsangehörigkeitsgesetz) auch nach der Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StARModG) unverändert bleiben (siehe Bundesverwaltungsamt). Allerdings gilt das neue Prinzip der Gesetzesreform hinsichtlich der generellen Hinnahme von Mehrstaatigkeit auch für Einbürgerungen aus dem Ausland. Daher wird bei (Wieder)einbürgerung nicht (mehr) die Aufgabe der aktuellen nicht-deutschen Staatsangehörigkeit verlangt.
Wer nach Verlust der Deutsche Staatsangehörigkeit diese wieder erhalten möchte, kann dies unter Umständen über einen Antrag auf Einbürgerung bzw. Wiedereinbürgerung (§ 13 StAG) erreichen. Auch nach der Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StARModG) soll die Wiedereinbürgerung nach wie vor nach den Vorgaben des § 13 StAG verlaufen. Deutsche, die in Australien bzw. im Ausland wohnen, stossen bei der Antragstellung auf das Problem, dass eine Einbürgerung grundsätzlich einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland voraussetzt. Bei einer Einbürgerung aus dem Ausland prüft das Bundesverwaltungsamt daher grundsätzlich, ob ein öffentliches Interesse dafür besteht, den Antragsteller wieder einzubürgern. Prinzipiell liegt dies in der Praxis nur im Ausnahmefall vor.
Erleichterte Wiedereinbürgerung seit dem 01.01.2000
Allerdings hat sich in der Praxis in den letzen Jahren eine weniger restriktive Anwendung dieses Verfahrens zur Einbürgerung ehemaliger Deutscher aus dem Ausland zu Gunsten des Antragstellers durchgesetzt, vorausgesetzt die Deutsche Staatsangehörigkeit ging seit dem 01.01.2000 verloren. Danach können sich ehemalige Deutsche auch aus dem Ausland u.U. wieder einbürgern lassen. Dennoch musste bisher auch in diesem Fall begründet werden, dass einem bei rechtzeitiger Antragstellung eine Genehmigung zur Beibehaltung der Deutschen Staatsangehörigkeit (sogenannte Beibehaltungsgenehmigung) erteilt worden wäre und dass man weiterhin die für die Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung erforderlichen Bindungen an Deutschland hat.
Weitere Informationen zur Begründung des Antrages finden sich unter dem Menüpunkt "Antragsbegründung". Wer mehr zu meiner Erfahrung nach häufig gemachten Fehlern bei der Begründung des Antrages auf Wiedereinbürgerung erfahren möchte, der findet ein paar Beispiele unter dem Punkt FMMs (Frequently Made Mistakes).
Wer Fragen zum Antrag auf Wiedereinbürgerung hat, der kann sich gerne an mich wenden (siehe Kontakt). Wir können dann auf Honorarbasis auf allgemeine oder individuelle, fallbezogene Fragen eingehen (siehe Beratung).