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Bezüglich des Beibehaltungsverfahrens sollten insbesondere das am 27. Juni 2024 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Staatangehörigkeitsgesetzes (StARModG) und die diesbezüglichen Veröffentlichungen der Auslandsvertretungen, des Bundesverwaltungsamtes und des Innenministeriums beachtet werden. Das StARModG führt unter anderem die generelle Hinnahme von Mehrstaatigkeit ein und schafft damit das Beibehaltungsverfahren ab (zu den Einzelheiten siehe auch "Blog").
Bis zum Inkrafttreten des StARModG am 27. Juni 2024 galt das Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit. Nahmen Deutsche in einem anderen Staat dessen Staatsbürgerschaft an, verloren sie in der Regel ihre deutsche Staatsangehörigkeit, es sei denn sie stellten vorher einen Antrag auf Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit und ihnen wurde rechtzeitig vor Annahme der fremdem Staatsangehörigkeit eine sogenannte Beibehaltungsgenehmigung erteilt. Ein solcher Beibehaltungsantrag musste begründet werden. Insbesondere musste der/die Antragsteller(in) darlegen und nachweisen, dass ausreichend Bindungen an Deutschland vorhanden waren sowie dass der angestrebte Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit geeignet war, konkrete Nachteile in der individuellen Situation des Antragstellers zu vermeiden oder zu beseitigen bzw. konkrete Vorteile zu begründen.
Dieses Verfahren und die damit verbundene Notwendigkeit einer Begründung wird mit dem StARModG abgeschafft. Es ist allerdings zu beachten, dass ein bereits eingetretener Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund des Erwerbs einer anderen fremden Staatsangehörigkeit nach Rechtslage vor Inkrafttreten des StARModG grundsätzlich rechtswirksam bleibt. Das StARModG wirkt also insofern nicht rückwirkend. Entsprechend kann auch die Notwendigkeit einer Begründung weiterhin Bedeutung etwa im Rahmen der Wiedereinbürgerung haben (siehe hierzu Wiedereinbürgerung).
Ich bitte zunächst die jüngsten Beiträge zur Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes und seine Auswirkungen auf das Beibehaltungsverfahren zu beachten (siehe Blog). Nach Lektüre der öffentlich zugänglichen Quellen zu diesem Thema erübrigt sich erfahrungsgemäß nicht selten eine weitere individuelle Beratung.
Wer dennoch weiterhin Fragen zum Antrag auf Genehmigung zur Beibehaltung der Deutschen Staatsangehörigkeit (sogenannte Beibehaltungsgenehmigung) bzw. zu seinem Beibehaltungsantrag hat, der kann sich natürlich gerne an mich wenden (siehe Kontakt). Wir können dann auf Honorarbasis auf allgemeine oder individuelle, fallbezogene Fragen eingehen (siehe Beratung).
Bis zum Inkrafttreten des StARModG am 27. Juni 2024 galt das Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit. Nahmen Deutsche in einem anderen Staat dessen Staatsbürgerschaft an, verloren sie in der Regel ihre deutsche Staatsangehörigkeit, es sei denn sie stellten vorher einen Antrag auf Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit und ihnen wurde rechtzeitig vor Annahme der fremdem Staatsangehörigkeit eine sogenannte Beibehaltungsgenehmigung erteilt. Ein solcher Beibehaltungsantrag musste begründet werden. Insbesondere musste der/die Antragsteller(in) darlegen und nachweisen, dass ausreichend Bindungen an Deutschland vorhanden waren sowie dass der angestrebte Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit geeignet war, konkrete Nachteile in der individuellen Situation des Antragstellers zu vermeiden oder zu beseitigen bzw. konkrete Vorteile zu begründen.
Dieses Verfahren und die damit verbundene Notwendigkeit einer Begründung wird mit dem StARModG abgeschafft. Es ist allerdings zu beachten, dass ein bereits eingetretener Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund des Erwerbs einer anderen fremden Staatsangehörigkeit nach Rechtslage vor Inkrafttreten des StARModG grundsätzlich rechtswirksam bleibt. Das StARModG wirkt also insofern nicht rückwirkend. Entsprechend kann auch die Notwendigkeit einer Begründung weiterhin Bedeutung etwa im Rahmen der Wiedereinbürgerung haben (siehe hierzu Wiedereinbürgerung).
Ich bitte zunächst die jüngsten Beiträge zur Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes und seine Auswirkungen auf das Beibehaltungsverfahren zu beachten (siehe Blog). Nach Lektüre der öffentlich zugänglichen Quellen zu diesem Thema erübrigt sich erfahrungsgemäß nicht selten eine weitere individuelle Beratung.
Wer dennoch weiterhin Fragen zum Antrag auf Genehmigung zur Beibehaltung der Deutschen Staatsangehörigkeit (sogenannte Beibehaltungsgenehmigung) bzw. zu seinem Beibehaltungsantrag hat, der kann sich natürlich gerne an mich wenden (siehe Kontakt). Wir können dann auf Honorarbasis auf allgemeine oder individuelle, fallbezogene Fragen eingehen (siehe Beratung).