Das Verfahren für die Ausstellung einer neuen Beibehaltungsgenehmigung nach Ablauf der Gültigkeit der ursprünglichen Beibehaltungsurkunde (sogenannte "Anschlussurkunde") hat sich verändert. Der Antrag für die neue Beibehaltungsgenehmigung wird nun nicht mehr per E-Mail beim Bundesverwaltungsamt beantragt, sondern mit einem Antragsformular, das postalisch direkt (nicht über die örtliche Auslandsvertretung) an das Bundesverwaltungsamt gesendet werden kann (Für weitere Informationen siehe die Website des Bundesverwaltungsamtes).
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Immigrationspolitik sieht Änderungen für australische Visa und Staatsangehörigkeitsrecht vor.15/7/2019 Ein Beitrag von SBS geht auf Änderung im Rahmen der Immigrationspolitik ein. Diese beinhalten unter anderem eine Deckelung der Immigrationsquote und die Aufgabe bestimmter Vorgaben im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens in Australien. Für den gesamten Beitrag siehe folgenden Link.
Die langen Bearbeitungszeiten für australische Einbürgerungsanträge könnten für Besitzer einer Beibehaltungsgenehmigung zunehmend die Beantragung einer Anschlussurkunde erforderlich machen.
Wird die Beibehaltungsgenehmigung erteilt, so ist deren Gültigkeit bis zu dem auf der Beibehaltungsurkunde ausgewiesenen Zeitpunkt befristet (bisher waren dies zwei Jahre). Innerhalb dieser Gültigkeitsdauer muss die fremde Staatsangehörigkeit angenommen worden sein, um den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu verhindern. Erfolgt die Einbürgerung dagegen nach Ablauf der Gültigkeit, geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Das Bundesverwaltungsamt in Köln empfiehlt daher auch, die Beibehaltung nur zu beantragen, wenn die Annahme der fremden Staatsangehörigkeit auch tatsächlich aktuell geplant ist. In Australien könnte aber nun selbst bei relativ zeitnaher Einleitung des Einbürgerungsverfahren die zweijährige Befristung für die Beibehaltungsgenehmigung zumindest in Einzelfällen knapp werden (so zumindest meine Beobachtung in der jüngsten Praxis). Denn die Bearbeitungszeiten für australische Einbürgerungsanträge haben sich in den letzten Jahren deutlich verlängert und können knapp 2 Jahren bis zur tatsächlichen Einbürgerung in Anspruch nehmen, auch wenn sich die Bearbeitungszeiten seit kurzem stabilisiert zu scheinen haben (siehe Blog Eintrag "Australische Staatsbürgerschaft: Zu Bearbeitungszeiten Bewilligung"). Sollte die Zeit bis zum Abschluss des Einbürgerungsverfahrens nicht ausreichen, um die Einbürgerung vor Ablauf der Gültigkeit der bestehenden Beibehaltungsurkunde zu gewährleisten, so sollte man rechtzeitig (Das Bundesverwaltungsamt empfiehlt derzeit ca. 4 Monate) vor Ablauf der Frist eine neue Beibehaltungsgenehmigung (auch “Anschlussurkunde” genannt) beantragen, um den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu verhindern. Hierfür muss nach bisheriger Verwaltungspraxis nicht noch einmal ein vollständiger Antrag mit Begründung und Anlagen vorbereitet und eingereicht werden, sondern es reicht in der Praxis oft die Bestätigung der Argumentation und Umstände des ursprünglich gestellten Beibehaltungsantrages sowie eine kurze Begründung für die Verzögerung bzgl. der Einbürgerung. Über die Anforderungen im Detail informiert gegebenenfalls das Bundesverwaltungsamt auf Grundlage des Einzelfalles. SBS berichtet zur australischen Staatsbürgerschaft ueber sinkende Bearbeitungszeiten für die Einbürgerung und eine steigende Anzahl von Bewilligungen. Klick hier zum Bericht von SBS.
Ein Beitrag von Rechtsreferendarin Lea Kreß
Der Koalitionsvertrag zwischen Union und SPD aus dem Frühjahr 2018 sieht den Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit bereits vor. Schwieriger wird es allerdings bei der rechtlichen Umsetzung ihres Vorhabens. Künftig soll es möglich sein, deutsche Dschihadisten mit doppelter Staatsbürgerschaft, die für eine Terrormiliz im Ausland kämpfen auszubürgern. Fraglich ist, in wie weit es für einen Ausbürgerungstatbestand einer Gesetzesänderung bedarf und wie eng die Voraussetzungen dafür gefasst sein müssten. Anknüpfungspunkt ist Art. 16 Abs. I des Grundgesetzes (GG). Zwar darf die Staatsangehörigkeit gemäß Art. 16 Abs. I S. 1 GG nicht entzogen werden. Allerdings ermöglicht Art. 16 Abs. I S. 2 GG den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund eines Gesetzes. Natürlich nur, solange keine Staatenlosigkeit droht. Darauf hat man sich völkerrechtlich unter anderem in Art. 15 AEMR geeinigt. Und hier kommt nun das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) als „aufgrund eines Gesetzes“ im Sinne von Art. 16 I S. 1 GG ins Spiel. In § 28 S. 1 StAG ist bisher nur der Verlust der Staatsangehörigkeit bei Beitritt in Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates vorgesehen. Darunter lässt sich die Teilnahme an einer Terrormiliz wie dem IS nicht subsumieren. Terroristische Vereinigungen als solche, sowie im konkreten der islamische Staat, sind keine anerkannten Staaten. Auch wenn der Name „islamischer Staat“ darauf schließen lässt, ist es letztlich nur eine selbsternannte Organisation, die die Erfordernisse eines Staates nicht erfüllt. Der Name „Staat“ hat folglich rechtlich keine Bedeutung, was es in diesem Fall erschwert einen Zugriff zu finden. Siehe: http://www.doppeltestaatsbuergerschaft.com.au/blog/archives/09-2018 Es bedarf mithin, sofern man wie die Regierung den Passentzug als probates Mittel erachtet, einer Erweiterung des Verlusttatbestands in § 28 S. 1 StAG. Eingefügt werden soll, laut Koalitionsvertrag, die Möglichkeit des Passentzugs bei Teilnahme an Kampfhandlungen für eine Terrormiliz. Der Leipziger Staatsrechtler Christoph Degenhart hält es jedoch garnicht für notwendig die Voraussetzung „zu eng“ zu fassen und verweist damit auf die Nürnberger Prozesse. Ausreichend sei nach seiner Ansicht vielmehr schon die logistische Unterstützung von Kampfhandlungen. Im Konkreten eine irgendwie geartete Teilnahme und nicht der eindeutige Nachweis einer Beteiligung an Kampfhandlungen. Dies dürfte sich in der Realität nämlich häufig auch als schwierig herausstellen. Die entsprechenden Personen streiten jede kämpferische Beteiligung ab, sodass es letztlich an der Generalbundesanwaltschaft ist, den Nachweis von konkreten Kampfhandlungen zu erbringen. So auch am Beispiel von Martin Lemke dem deutschen Dschihadisten. Auch er streitet jede Teilnahme an terroristischen Handlungen ab. In seinem Fall dürfte die Beweislage allerdings erdrückend genug sein, um strafrechtlich gegen ihn vorzugehen. Man geht davon aus, dass er einer der ranghöchsten deutschen IS Kämpfer in Syrien war und nicht nur eine untergeordnete Position bekleidet hat. Für ihn wäre der Passentzug allerdings sowieso kein probates Mittel, da er keine doppelte Staatsbürgerschaft besitzt. Es bleibt mithin nur die strafrechtliche Verfolgung. Wenn es nach dem Leipziger Staatsrechtler Christoph Degenhart geht, bedürfte es keines konkreten Nachweises, dass der Kämpfer Personen, Gefangene oder Zivilisten ermordet hat. Die Zugehörigkeit zum Lagerpersonal des IS hält er für ausreichend. Als sehr viel problematischer sieht er die Forderung der Regierung, den Verlusttatbestand auch auf die Altfälle von im Ausland inhaftierten deutschen Terrorkämpfern anzuwenden. Zwar findet das strafrechtliche absolute Rückwirkungsverbot aus § 2 Strafgesetzbuch (StGB) keine Anwendung, da es sich bei dem Passentzug um keine Kriminalstrafe im Sinne des Strafgesetzbuchs handelt. Allerdings bedarf es der Beachtung des allgemeinen rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots. Basierend auf dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. I, III GG wird eine echte Rückwirkung untersagt. In der Folge würde die Anwendung eines noch zu formenden Verlusttatbestands auf die sogenannten Altfälle verfassungsrechtlich vor dem Bundesverfassungsgericht wohl kaum Bestand haben. Vielmehr müsste für die bereits inhaftierten deutschen Terrorkämpfer das zum Zeitpunkt ihrer Festnahme geltende Recht Anwendung finden, welches wiederum in Art. 28 S. 1 StAG keine Möglichkeit eines Passentzugs vorsieht. Ferner ist die Justiz nach dem Rechtsstaatsprinzip sowie §§ 5 und 6 StGB gehalten Verbrechen ihrer Staatsbürger strafrechtlich zu verfolgen, auch wenn die Handlungen im Ausland begangen wurden. Es besteht mithin eine rechtsstaatliche Verantwortlichkeit sowie Schutzpflicht für sämtliche deutsche Staatsbürger, solange sie es denn sind. Dies gilt auch, wenn die Staatsangehörigen kriminell geworden sind. Zu klären bleibt also, ob die reine Beteiligung an terroristischen Verbrechen als solche ausreichend ist, um eine Entbürgerung zu argumentieren. Ob die Handhabung bei den Nürnberger Prozessen auch auf deutsche Terrorkämpfer im Ausland angewandt werden kann, ist fraglich. Der Entzug der Staatsbürgerschaft ist laut dem Berliner Rechtswissenschaftler Dieter Gosewinkel eine zu schwere Zwangsmaßnahme, als dass es genügen würde, dass jemand lediglich dazu beigetragen hat „die Mordmaschinerie am Laufen zu halten“. Man kann sich also darüber streiten, ob es eines Verlusttatbestands überhaupt bedarf und wenn ja wie eng die Voraussetzungen geknüpft sein sollten oder ob die Lösung im Umgang mit kriminell gewordenen Deutschen nicht die Strafverfolgung im eigenen Land sein sollte. Rechtlich ist der Passentzug für Terrorkämpfer mit doppelter Staatsbürgerschaft möglich. Fraglich aber, ob auch sinnvoll. Deutschland würde die rechtsstaatliche Verantwortung für die eigenen Bürger von sich weisen. Vielmehr könnte man auch auf das funktionierende deutsche Strafverfolgungssystem sowie Reintegrationsmaßnahmen zurückgreifen, um etwaige vom Weg abgekommene Personen wieder in die Bahn zu lenken. So aber spielen die einzelnen Länder, wie auch unter anderem Australien, Frankreich und Österreich die Verantwortung für die eigenen kriminell gewordenen Staatsbürger wie Pingpong hin und her. Aber eines darf dabei nicht außer Acht gelassen werden: Entzieht man den Bürgern die Staatsbürgerschaft, sind sie dadurch trotzdem noch nicht aus der Welt. Quellen: https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/is-kaempfer-staatsrechtler-haelt-niedrige-huerden-fuer-entzug-der-deutschen-staatsbuergerschaft-fuer-moeglich/24062870.html?ticket=ST-291568-LonI0buiktQAcZNrZYvx-ap1 https://www.vorwaerts.de/artikel/deutschen-staatsbuergerschaft-entzogen http://www.doppeltestaatsbuergerschaft.com.au/blog/archives/06-2017 https://www.n-tv.de/politik/Einfach-ausbuergern-das-geht-nicht-article20887510.html https://www.sueddeutsche.de/kultur/recht-und-verbrechen-schlimmer-als-folter-1.2849287 https://chrismon.evangelisch.de/nachrichten/43311/regierung-plant-ausbuergerung-von-terrorkaempfern-mit-doppelpass Ein Beitrag von Rechtsreferendarin Lea Kreß
Es herrscht Alarmbereitschaft. Auch in Deutschland wächst die Sorge um die eigene Sicherheit. Sie ist für Jeden spürbar. Greifbar ist sie jedoch selten. Traurige Höhepunkte sind Attentate, die der IS für sich reklamiert. Gewalttätige Angriffe auf das Leben von friedlich lebenden Bürgern. Sie wollen Angst schüren. Und das gelingt von Zeit zu Zeit. Mal mehr, mal weniger. Ist die Angst berechtigt? Sollten wir Angst vor den eigenen Staatsbürger im Ausland haben, die sich einst entschlossen haben dem IS anzuschließen? Oder vor den zur Vernunft gekommenen „Heimkehrern“ aus Syrien und dem Irak? Vor denjenigen Inhaftierten, die wieder zurückgeführt werden sollen? Oder vor den in Deutschland lebenden Gefährdern. Waren es Anfang 2017 noch 602, gehen die Sicherheitsbehörden mittlerweile von besorgniserregenden 774 Gefährdern aus. Die Gefahr und die Sorge, die vom IS ausgeht, ist, wenn es nach der CDU/CSU geht jedenfalls Anlass genug auf allen Ebenen drastische Maßnahmen zu ergreifen. Staatsfeindliche Handlungen sollen klare und konsequente Folgen haben. Die Ausbürgerung soll nach Ansicht der Union nicht mehr nur ein Drohmittel sein. Das, was in vielen Ländern schon lange Thema ist, soll nun auch hierzulande Einzug finden. Menschen, die den Frieden nicht respektieren sollen kein Teil Deutschlands sein. Mike Mohring, CDU Landesvorsitzender in Thüringen hierzu: „Wir sehen eine Zunahme des Terrors, der vor keiner Grenze Halt macht“. Um den Menschen in Deutschland dennoch ein sicheres Leben zu ermöglichen, bedarf es nach Ansicht der Union einer Gesetzesänderung. Es soll künftig einfacher möglich sein, Personen mit Doppelstatus, die sich eines terroristischen Verbrechens strafbar gemacht haben die deutsche Staatsangehörigkeit zu entziehen. Anknüpfungspunkt wird Art. 16 Abs. I S. 2 GG iVm. StAG sein. Die Einbürgerung soll zudem strenger kontrolliert werden. Gefährder und Extremisten dürfen erst gar keine Deutschen werden. Sind sie einmal deutsche Staatsbürger, ist es schwer ihnen diesen Status wieder abzuerkennen. Die Gefahr lebt sodann entweder im eigenen Land oder kämpft mit deutschem Pass im Ausland. Die Bundesregierung schätzt die Zahl auf 250 Terrorkämpfer mit deutscher Staatsangehörigkeit. Wenn es nach dem US-Präsidenten Trump geht, sollen sich sämtliche Herkunftsländer von im Irak und in Syrien inhaftierten IS-Kämpfern für ihre Staatsbürger verantworten und diese zurückführen, um gegen sie strafrechtlich vorzugehen. Terroristen ins eigene Land holen? Ja, weil sie trotz ihrer mörderischen Ideologie nach dem Gesetz Deutsche sind. Mit der Folge, dass der Staat für die Verbrechen der eigenen Staatsbürger die Verantwortung trägt. Andernfalls droht Trump mit der Freilassung von über 800 inhaftierten Islamisten. „Die Verantwortung gegenseitig hin- und herzuschieben ist jedoch kein konstruktiver, erfolgsversprechender Ansatz“, so CDU Außenpolitiker Norbert Röttgen. Die deutsche Staatsangehörigkeit muss zweifelsfrei feststehen. Erst dann kann kontrolliert mit der Rückführung der Terrorkämpfer begonnen werden. Um den Extremisten die Verbrechen aber auch tatsächlich nachweisen zu können, bedarf es auch hier intensiver internationaler Zusammenarbeit. Andernfalls gelangen Straftäter ins eigene Land, die auf freien Fuß gesetzt werden müssen. Der Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit bei Doppelstaatern wegen staatsfeindlicher Verbrechen, ist dann garnicht erst möglich. Bleiben noch die Fälle wie die von Martin Lemke, deutscher ISIS-Dschihadist. Ihm kann die Staatsangehörigkeit nicht aberkannt werden. Er ist Deutscher, ohne doppelte Staatsbürgerschaft. Bei ihm geht es vielmehr darum ihm die terroristischen Handlungen nachzuweisen, andernfalls kann ihm nicht der Prozess gemacht werden. Lemke wurde mit zwei seiner Frauen und Kindern Anfang Februar 2019 in Syrien festgenommen. Er hatte sich 2014 dem IS angeschlossen und fortan in Syrien und dem Irak gelebt. Nun ermittelt unter anderem auch die Bundesstaatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß §§ 129 a, 129 b iVm. 7 S. 2 Alt. 1. StGB. Lemke selbst ist sich keiner Schuld bewusst und behauptet er habe „garnicht so richtig mitgemacht“. Zumindest könne man ihm nichts nachweisen. Extreme Situationen, erfordern extreme Maßnahmen. So die Devise der CDU/CSU. Demgegenüber gibt die SPD zu bedenken, dass es beim Vorhaben der Koalitionspartner mehr um die Verhinderung der doppelten Staats-bürgerschaft, als um die Terrorbekämpfung selbst geht. Nach Ansicht der SPD ist der Entzug der Staatsbürgerschaft kein probates Mittel. Gefährder und Extremisten finden Mittel und Wege dennoch ins Land einzudringen. Besser sei es, die entsprechenden Personen im Blick zu behalten. Es bleibt abzuwarten, wie und ob sich die Bundesregierung einig wird. Klar ist, dass Handlungsbedarf besteht. Mittel und Wege zur Bekämpfung des Terrorismus im In- und Ausland müssen her. Nur so kann die Gefahr gedämmt und die Sorge der Bürger gestillt werden. Denn ja, sie ist berechtigt. Quellen: https://www.welt.de/politik/deutschland/article187334376/Unions-Plaene-Islamistische-Gefaehrder-sollen-ausgebuergert-werden.html https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/terrorismus-ueber-250-dschihadisten-besitzen-auch-den-deutschen-pass/21156236.html?ticket=ST-387532-CVabvbGvgRqePUC3uMeV-ahttps://www.br.de/nachrichten/deutschland-welt/union-will-islamistische-gefaehrder-offenbar-ausbuergern,RFaBQecp6 https://www.welt.de/politik/deutschland/article189295549/Deutsche-Islamisten-Innenpolitiker-lehnen-Guantanamo-fuer-IS-Anhaenger-ab.html https://www.deutschlandfunk.de/cdu-is-kaempfern-mit-doppelpass-deutsche.1939.de.html?drn:news_id=980724 http://www.haz.de/Nachrichten/Politik/Deutschland-Welt/Kommentar-Deutsche-IS-Kaempfer-Deutschlands-Verantwortung https://www.welt.de/politik/deutschland/article172811183/Terrorgefahr-Mehr-als-die-Haelfte-der-islamistischen-Gefaehrder-sind-Deutsche.html https://www.tagesschau.de/ausland/trump-is-109.html https://www.mdr.de/sachsen-anhalt/halle/burgenland/interview-anwalt-renz-is-kaempfer-zeitz-100.html http://www.spiegel.de/politik/ausland/is-kaempfer-eu-staaten-wollen-sie-nicht-zuruecknehmen-a-1253978.html https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/terrorismus-ueber-250-dschihadisten-besitzen-auch-den-deutschen-pass/21156236.html?ticket=ST-387532-CVabvbGvgRqePUC3uMeV-ap6 Ein Beitrag von Rechtsreferendarin Lea Kreß
Es ist und bleibt ein hitziges Thema. Nicht nur in Australien, sondern weltweit. Die Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts im Zusammenhang mit der Sicherheit im eigenen Land steht ganz oben auf der Agenda. So überrascht es wenig, dass auch die Staatsbürgerschaft als Anknüpfungspunkt zur Bekämpfung des Terrorismus dient. Die Frage ist: ist der Passentzug DAS probate Mittel? Wie verträgt es sich mit der Rechtsstaatlichkeit? Und was ist die Alternative, wenn sich die Bürger aus dem eigenen Land entscheiden dem IS anzuschließen? Dreh- und Angelpunkt sind verfassungsrechtlichen Schwierigkeiten, die es in Einklang zu bringen heißt. So will die australische Regierung den Passentzug bei Personen, die sich terroristischer Verbrechen strafbar gemacht haben, beschleunigen. Sollte der Gesetzesentwurf von Ende 2018 umgesetzt werden, wäre die australische Lösung wohl die mit den weitreichendsten Möglichkeiten sich gegen Terroristen zur Wehr zu setzen. Die bisherige Gesetzeslage von 2015 erlaubt es die australische Staatsbürgerschaft in zwei Fällen zu entziehen:
Voraussetzungen ist bislang ferner, dass die Person die doppelte Staatsbürgerschaft besitzt. Die Entziehung der australischen Staatsbürgerschaft kann demnach nicht zur Staatenlosigkeit führen. Genau hier aber wollen Premierminister Scott Morrison und Innenminister Peter Dutton nun ansetzen. Die Schwelle zur Entbürgerung soll herabgesetzt und die Auswahlliste an Entziehungsgründen erweitert werden. Australien soll für extremistische Staatsbürger nicht mehr länger ein Zuhause sein. Bleibt die Frage, was passiert, wenn die Person keine doppelte Staatsbürgerschaft hat, die eine bereits entzogen wurde oder man nicht ohne weiteres bestimmen kann, ob sie zusätzlich eine ausländische Staatsbürgerschaft besitzt. Folge wäre die Staatenlosigkeit, welche wiederum ein Verstoß gegen Art. 8 der Konvention zur Verringerung der Staatenlosigkeit von 1961 nach sich ziehen würde. Dennoch beabsichtigt die australische Regierung den schnellen Passentzug. Unklarheiten darüber, ob entsprechende Personen noch Staatsbürger in einem anderen Land sind, will die Regierung mit einer unbefristeten Inhaftierung überbrücken. Eine im Inland begangene Straftat wegen eines Verbrechens gegen die Sicherheit soll auch dann schon zu einer Abschiebung führen, wenn die verhängte Strafe weniger als sechs Jahre beträgt. Ferner sollen Staatsbürgern, die sich einst dem IS angeschlossen haben, die Einreise für zwei Jahre verweigert werden. Wie der Gesetzesentwurf letztlich umgesetzt werden soll, ist noch nicht bekannt. Deutlich wird jedoch, dass der Minister die Befugnis haben soll zu entscheiden, wie und ob und unter welchen Voraussetzungen die Staatsbürgerschaft entzogen werden soll. Berechtigterweise mehren sich die Stimmen, die die Verfassung in Gefahr sehen. „Ausgehebelt durch eine Ermessensentscheidung des Ministers“ heißt es vielfach. War die Gesetzesänderung im Jahr 2015 noch notwendig und die Liste der Straftaten zum Staatsbürgerschaftsentzug angemessen und verhältnismäßig, stellt sich nun die Frage, was sich seitdem verändert hat. Wie will die Regierung die Verschärfung der Entziehungsgründe rechtfertigen, wo sich die nationale Bedrohung seit dem Jahr 2015 doch garnicht verändert hat? Und global gesehen, wo führt die Ausbürgerung hin? Reicht es den Terrorismus im eigenen Land zu bekämpfen, in dem man einzelne Bürger ausweist? Die Frage ist, was passiert danach? Demgegenüber wird auch in Deutschland nach einer Lösung zur Bekämpfung des Terrorismus gesucht. Dabei soll primär nicht an die Staatsbürgerschaft angeknüpft werden. Hierbei spielt insbesondere der willkürliche Entzug der Staatsangehörigkeit zur Zeit des Nationalsozialismus eine große Rolle. Das Grundgesetz - als Lehre des Nationalsozialismus - sieht grundsätzlich keinen Entzug der Staatsbürgerschaft vor. Art. 3 Abs. III GG sowie Art. 16 Abs. I S. 1 GG, stehen dem entgegen. Wenn auch Art 16 Abs. I S. 2 GG mit dem „Verlust der Staatsangehörigkeit“ iVm. dem StAG ein Hintertürchen offen lässt (http://www.doppeltestaatsbuergerschaft.com.au/blog/terroristen-und-der-verlust-von-staatsangehorigkeiten). Aber auch völkerrechtlich in Art. 15 EMRK wird das Recht auf eine Staatsangehörigkeit postuliert. „Auch Terroristen bleiben Staatsbürger“. Die Ausweisung von Staatsbürgern, die sich eines terroristischen Verbrechens schuldig gemacht haben, könnte die Gefahr einer Stigmatisierung beiwohnen. Dies gilt vor allem deshalb, weil die Ausweisung häufig Menschen mit mehrfachem ethnischer Hintergrund treffen würde. In Deutschland ist ein Verbrechen strafbar, unabhängig von Herkunft, Glauben und Abstammung. Folge sind Haftstrafen und andere probate Mittel, keine Entbürgerung. Deutlich wird, dass überall nach einer effizienten Handhabung zur Bekämpfung des Terrorismus gesucht wird. Gemein haben alle das Ziel: Sicherheit im eigenen Land. Der Weg dahin bleibt jedoch verschieden. https://www.tagesspiegel.de/politik/doppelte-staatsangehoerigkeit-auch-terroristen-bleiben-staatsbuerger/21173886.html https://deutsch.rt.com/international/79789-australien-plant-passentzug-fuer-terroristen/ https://theconversation.com/the-latest-citizenship-stripping-plan-risks-statelessness-indefinite-detention-and-constitutional-challenge-107439 https://www.sbs.com.au/news/government-s-citizenship-stripping-plan-could-lead-to-statelessness-and-indefinite-detention https://www.nau.ch/politik/international/australien-will-terroristen-staatsburgerschaft-entziehen-65457660 https://www.humanrights.ch/de/menschenrechte-schweiz/inneres/auslaender/staatenlose/unsichtbare-minderheit https://www.abc.net.au/news/2018-11-23/lawyers-warn-of-risks-to-citizenship-laws/10546372 Wie ein neuer Gesetzesvorschlag der Australischen Regierung die Staatsbürgerschaft schwächt14/12/2018 Ein Artikel von "The Conversation" erläutert wie ein neuer Gesetzesvorschlag der australischen Regierung den Entzug der Staatsbürgerschaft leichter machen und den Schutz vor Staatenlosigkeit schwächen würde (siehe vollständigen Artikel unter folgendem Link) .
Nach einem Artikel von "The Conversation" wären die von der australischen Regierung vorgeschlagenen Änderungen wahrscheinlich die weltweit weitreichendsten Ausdehnungen zum Entzug der Staatsbürgerschaft und stoßen auf erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken (Link zum Artikel).
Ein Beitrag von Rechtsreferendarin Luise Steigelmann
Zuletzt wurde im Mai dieses Jahres über das Thema berichtet. Inzwischen ist es wieder etwas stiller geworden, um die Diskussion über den sog. Passentzug für Islamisten und Dschihadisten. Doch um was geht es bei dieser Diskussion eigentlich genau? Zeitungen titelten, dass Innenministerium prüfe gerade, ob und wie Terrorkämpfern, die sowohl einen deutschen Pass als auch einen weiteren ausländischen Pass haben, der deutsche Pass entzogen oder weggenommen werden kann. Doch was heißt das? Zur Klarstellung: Es ist schon nach der derzeit geltenden Gesetzeslage, § 8 PassG, möglich einem gewaltbereiten Islamisten, der schwere staatsgefährdende Gewalttaten vorbereitet, den Reisepass zu entziehen. Ziel des Ganzen ist es eine Ausreise zu verhindern und damit auch bestenfalls die Straftat an sich. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist nach § 89a StGB eine Straftat gegen das Leben oder die persönliche Freiheit eines Einzelnen, die bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates zu beinträchtigen oder die Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, zu untergraben oder außer Geltung zu setzen. Demnach dreht sich die geführte Debatte, sprachlich oft missverständlich ausgedrückt, vielmehr um den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit von Terroristen, die sich entschieden haben in den Nahen Osten zu reisen, um dem IS beizutreten und für ihn zu kämpfen. Diese Überlegungen des Innenministeriums sind nicht gänzlich neu. Immer wieder werden Stimmen aus den verschiedensten Ländern der Welt laut, die das Gleiche fordern. Eine Debatte, die nicht nur in Deutschland kontrovers geführt wird. Die australische Regierung hat nun das getan worüber hierzulande noch diskutiert wird. Anfang August wurde bekannt, dass Australien fünf Terroristen die australische Staatsangehörigkeit entzogen hat. Grund hierfür war ihre Tätigkeit für den IS. Dies hatte es zuvor nur ein einziges Mal gegeben. 2017 verlor ein IS-Anhänger als erster Australier seine australische Staatsangehörigkeit auf Grund seines Kampfeinsatzes im Irak und in Syrien. Ein solches Vorgehen hatte eine Gesetzesänderung im Jahr 2015 überhaupt erst möglich gemacht. Diese nicht unumstrittenen Gesetzesänderung „Allegiance to Australia Act“ ermöglicht es dem Premierminister seitdem Doppelstaatlern die australische Staatsangehörigkeit zu entziehen, wenn ein Staatsbürger zu einer Gefängnisstrafe von mindestens 6 Jahren verurteilt wurde wegen Terrorismus, Spionage oder Hochverrat. Darüberhinaus wurden zwei weitere Fälle aufgenommen, die ein automatisches Erlöschen der Staatsangehörigkeit zur Folge haben. Dies geschieht zum einen, wenn ein Australier gegen seine staatsbürgerliche Treuepflicht verstößt, indem er zum Beispiel einen Terrorakt vollzieht. Zum anderen tritt der Verlust automatisch ein, wenn ein Australier für eine ausländische Armee in den Krieg zieht oder einer anerkannte Terrororganisation dient. Die Erlöschungstatbestände scheinen zunächst eindeutig und klar geregelt zu sein. Doch in tatsächlicher Hinsicht ist es eine reine Fiktion, dass eine Staatsangehörigkeit automatisch erlischt, denn ein Pass wird weder automatisch unwirksam, noch eine Staatsangehörigkeit automatisch aberkannt. Eben auch in diesen Fällen bedarf es einer aktiven Entscheidung der Regierung. Dieser vermeintlich greifende Automatismus wirft darüberhinaus auch die Frage auf, ob in einem solchen Fall ein rechtsstaatliches Verfahren eingehalten und eine Kontrolle des Prozedere durch Gerichte gewährleistet werden kann. Ein weiterer Knackpunkt ist, dass diese Gesetze nur für Terroristen greifen, die zwei Staatsangehörigkeiten besitzen. Das Völkerrecht verbietet einen Entzug der „einfachen“ Staatsangehörigkeit, da eine Staatenlosigkeit grundsätzlich vermieden werden soll. Ausnahmen von diesem Grundsatz entstehen lediglich, wenn das Landesrecht eines Staates vorsieht, dass die Staatsangehörigkeit zurückgenommen werden kann, wenn diese z.B. durch arglistige Täuschung, Drohung, Bestechung oder vorsätzliche unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist. In Deutschland ist dies auf Grund von § 35 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) möglich. Zudem erhält der Entzug einer von zwei Staatsangehörigkeiten eine weitere Dimension. Eine zeitliche. Entscheidend ist nämlich welches Land zuerst eine der beiden Staatsangehörigkeiten entzieht. Es ist ein Wettrennen, da dem langsameren Land, auf Grund der internationales Regelung, der Entzug mit großer Wahrscheinlichkeit verwehrt bleiben wird. Die Folge ist, dass sich das Land, das die Staatsangehörigkeit entzieht, sich eines „Problems“ entledigt, während das zweite Herkunftsland alleine zurückgelassen wird mit der Problemlösung. Dies erscheint im Hinblick auf das globale Terrorismusproblem und international agierender Terrornetzwerke eher eine schnelle nationale Lösung als ein durchdachter Schritt der Radikalisierung und Terror bekämpfen soll. Während in Australien jedoch die Umsetzung und Effektivität des Anti-Terrorgesetzes Fragen aufwirft, ist in Deutschland schon die Schaffung eines ähnlichen Gesetzes ein komplizierteres Unterfangen. Zunächst muss man die Begriffe Entzug, Verlust und Rücknahme auseinanderhalten. Ausgangspunkt von allem ist Art. 16 des Grundgesetzes (GG). Danach ist ein Entzug der deutschen Staatsbürgerschaft verboten. Jedoch eröffnet Art. 16 Abs. 1 S. 2 GG die Möglichkeit, dass die deutsche Staatsangehörigkeit verloren werden kann, auch gegen den Willen des Betroffenen. Voraussetzung hierfür ist aber zum einen, dass der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird und zum anderen, dass dies nur auf Grundlage eines Gesetzes geschehen kann. Hintergrund für das Verbot des Entzuges ist die NS-Zeit, in der willkürlich deutsche Pässe annulliert wurden. Dem Umstand, dass es jedoch auch Fälle gibt, in denen ein Verlust gerechtfertigt sein kann, wird durch Art. 16 Abs. 1 S.2 GG ebenso Rechnung getragen. Für einen wirksamen Verlust bedarf es also eines gesetzlichen Verlusttatbestandes. Die nach dem Grundgesetz geforderte gesetzliche Grundlage ist derzeit das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). Dieses regelt neben dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auch deren Verlust oder die eingeschränkten Möglichkeiten neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch eine weitere zu besitzen. Schon jetzt sieht das StAG den Verlust der Staatsangehörigkeit vor, wenn ein Deutscher in ausländischen Streitkräfte oder in einen vergleichbaren bewaffneten Verband eintritt, deren Staatsangehörigkeit er besitzt, §§ 12 Abs. 1 Nr 5., 28 StAG. Diese Vorschriften sind aber nicht auf den Fall von Terroristen anwendbar. Terroristische Vereinigungen sind nicht unter den Begriff ausländische Streitkräfte zu subsumieren. Terroristische Vereinigungen sind keine anerkannten Staaten, auch der sog. Islamische Staat nicht. Sie üben keine Staatsgewalt aus, haben kein territoriales Staatsgebiet und kein Staatsvolk. Darüberhinaus sind es auch keine vergleichbaren bewaffneten Verbände. Würde man dies bejahen, so käme das der Anerkennung der terroristischen Vereinigung als Organisation gleich. Das wäre bedenklich, da es als Signal gedeutet werden könnte, dass man dieses Netzwerk akzeptiert hat. Zuletzt scheitert die Anwendung dieser Vorschriften zusätzlich an dem Erfordernis, dass terroristische Vereinigungen, wie bereits dargelegt, keine Staaten sind und somit kein Deutscher deren Staatsangehörigkeit annehmen kann. Folglich muss ein neuer Verlusttatbestand aufgenommen werden in das StAG, wenn die Bestrebungen des Innenministeriums verwirklicht werden sollen. Eine Gesetzesvorlage liegt derzeit aber noch nicht vor. Es wird abzuwarten bleiben, ob in dieser Legislaturperiode ein neuer Verlusttatbestand aufgenommen wird. Jedoch muss man sich bei dieser Diskussion bewusst machen, dass die Aufnahme eines solchen, lediglich die legalen Einreisemöglichkeiten in deutsches Staatsgebiet beschränken würden. Er verhindert und mindert nicht die von Terroristen ausgehende Gefahr und trägt nichts dazu bei einer Radikalisierung von Deutschen vorzubeugen. Darüberhinaus sieht man an dem Beispiel von Australien, dass selbst wenn ein solcher Verlusttatbestand besteht, es auf Grund von dünnen Beweislagen schwierig sein kann Staatsangehörigkeiten zu entziehen, da Kampf- und Unterstützungseinsätze für terroristische Vereinigungen oft schlecht nachzuweisen sind. Quellen: https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/ausbuergerung-csu-will-terroristen-deutschen-pass-wegnehmen-bedenken-in-der-spd/21130426.html https://www.legislation.gov.au/Details/C2015A00166 http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/bundesinnenminister-horst-seehofer-plant-passentzug-fuer-islamisten-15534192.html https://www.sueddeutsche.de/politik/sicherheitspolitik-groko-will-dschihadisten-ausbuergern-1.3865700 http://www.abc.net.au/news/2017-02-11/islamic-state-fighter-khaled-sharrouf-stripped-of-citizenship/8262268 http://www.abc.net.au/news/2014-08-14/khaled-sharrouf:-the-australian-radical-fighting-in-iraq/5671974 https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/terror-spd-unterstuetzt-geplanten-passentzug-fuer-islamisten-unter-einer-bedingung/21160924.html?ticket=ST-1554993-dbWo44LfQbfL5nlScW29-ap4 http://www.abc.net.au/news/2018-08-09/islamic-state-terrorists-lose-australian-citizenship/10092678 Prof. Dr. Günther Krings, ZRP, 2015, 167 |
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