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Begründung zum Antrag auf Wiedereinbürgerung
Ehemalige Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und die Deutsche Staatsangehörigkeit ab dem 01.01.2000 verloren haben, weil sie eine fremde Staatsangehörigkeit angenommen haben ohne vorher im Besitz einer Beibehaltungsgenehmigung bzw. Beibehaltungsurkunde gewesen zu sein, können u.U. auf Antrag wieder eingebürgert werden.
In der Verwaltungspraxis muss der Antragsteller in diesem Fall begründen, dass bei rechtzeitiger Beantragung einer Genehmigung zur Beibehaltung der Deutschen Staatsangehörigkeit (sogenannte Beibehaltungsgenehmigung) eine solche Genehmigung erteilt worden wäre und dass man weiterhin die für die Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung erforderlichen Bindungen an Deutschland hat. Es werden also zunächst retrospektiv die Erfolgsaussichten eines Beibehaltungsantrages geprüft, wenn ein solcher rechtzeitig gestellt worden wäre.
Die Begründung eines Antrages auf Erteilung einer Genehmigung zur Beibehaltung der Deutschen Staatsangehörigkeit (nach der bis zum Inkraftreten des Modernisierungsgesetzes (StARModG) gültigen Fassung) muss im wesentlichen zwei Voraussetzungen darlegen und nachweisen:
· Fortbestehende Bindung an Deutschland
· Gruende fuer den Erwerb der angestrebten Staatsangehoerigkeit
Fortbestehende Bindungen an Deutschland
Die Begruendung fuer die Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung sollte eine fortbestehende Bindung nach Deutschland darlegen. Die Merkblätter des Bundesverwaltungsamtes bzw. der Auslandsvertretungen verweisen diesbezueglich u.a. auf
· Deutsche Sprachkenntnisse
· Beziehungen zu nahen Verwandten in Deutschland
· Berufliche Kontakte nach Deutschland
· Immobilieneigentum in Deutschland
· Konten und Versicherungen in Deutschland
· Mitgliedschaft in deutschen Vereinen
· Schul- und Ausbildungszeiten in Deutschland
Diese Auflistung ist jedoch nicht abschliessend. Weitere Argumente, die Bindung nach Deutschland darzulegen, haengen vom Einzelfall ab.
Gruende fuer den Erwerb der angestrebten Staatsangehoerigkeit
Im Rahmen der Begruendung fuer den Erwerb der fremden Staatsbuergerschaft muss ferner dargelegt werden, welche Nachteile man mit dem Erwerb beseitigen oder verhindern moechte bzw. wollte. Hierbei kommen z.B. Nach- bzw. Vorteile in folgenden Bereichen in Betracht:
· Ausbildung (z. B. entgangene Finanzierungsmoeglichkeiten)
· Stipendien (z. B. eingeschraenkte Zugangsvoraussetzungen)
· Forschungsprojekte (z. B. eingeschraenkte Vergaberichtlinien)
· Nachteile bei beruflichen Ein- bzw. Aufstiegsmoeglichkeiten
· Berufliche Einschraenkungen bei der Vergabe von Auftraegen
· Sonstige berufliche Nacheile (z.B. durch aufenthaltsrechtliche Nachteile)
Auch diese Auflistung ist nicht abschliessend. Weitere Gruende fuer den Erwerb der fremden Staatsbuergerschaft haengen vom Einzelfall ab.
Ermessensentscheidung
Das Bundesverwaltungsamt (BVA) entscheided ueber einen Beibehaltungsantrag auf Grundlage einer Ermessensentscheidung. Es gibt also keine abschliessenden, konkreten Kriterien, nach denen das BVA positiv oder negativ ueber einen Antrag entscheidet. Vielmehr muss das BVA oeffentliche und private Belange im Einzelfall abwaegen.
Umso wichtiger erscheint es, dass die Begruendung fuer die Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung auf persoenlichen Lebensumstaenden basiert, die mit schluessigen Fakten untermauert sind und diese Fakten sorgfaeltig dokumentiert werden.
Anders gesagt: Der Antrag sollte
· individuell begruendet,
· schluessig substantiiert und
· sorgfaeltig dokumentiert sein
Individuelle Begruendung
Der Antrag sollte individuell begruendet werden. Das bedeutet, dass man seine persoenlichen Umstaende zur Begruendung heranziehen sollte. Allgemeine Ausfuehrungen, die undifferenziert jeden Australier bzw. Deutschen ohne Australische Staatsangehoerigkeit betreffen (koennen), sollten dagegen vermieden werden.
Beispiel:
Eine allgemeine Ausfuehrung in der Begruendung darueber, dass Ausbildungen in Australien fuer in Australien ansaessige Personen ohne Australische Staatsangehoerigkeit schwerer zugaenglich seien als fuer Australier, waere vermutlich wenig schlagkraeftig. Erfolg versprechender waere wahrscheinlich eine Argumentation, die darlegt in welcher beruflichen Situation man sich aktuell befindet, welche weitere Karriere man anstrebt, welche Fortbildung man in Australien zu diesem Zweck verfolgt und mit welchen Zugangsschwierigkeiten dies im Vergleich zu Australiern verbunden ist.
Schluessige Substantiierung
Die Begruendung sollte schluessig substantiiert werden. Das bedeutet man sollte darauf achten, Argumente zu verwenden, die nicht nur auf die eigenen Lebensumstaende passen, sondern die auch mit entsprechenden Fakten untermauert werden koennen. Man sollte der Versuchung widerstehen, Argumente der Antraege von Freunden oder Bekannten einfach zu uebernehmen, ohne diese in den persoenlichen Kontext zu bringen und spezifische Referenzen anzufuehren. Hier besteht die Gefahr, dass der Antrag nicht schluessig substantiiert wird.
Beispiel:
Um beim vorherigen Beispiel bzgl. der Australischen Ausbildung zu bleiben, sollte man auf folgendes achten. Die Begruendung sollte darlegen, um welche spezifische Ausbildung es sich handelt (Lehrgang, Institut, Gebuehren usw.) und warum man die Ausbildung anstrebt bzw. zum damaligen Zeitpunkt angestrebt hat (retrospektive Prüfung im Rahmen eines Antrages auf Wiedereinbürgerung).
Sorgfaeltige Dokumentation
Die Begruendung sollte sorgfaeltig dokumentiert sein. Das bedeutet, dass Fakten, die zur Begruendung des Antrages angefuehrt worden sind, auch mit Nachweisen bzw. Quellenangaben belegt werden sollten.
Beispiel:
Wieder Bezug nehmend auf das Beispiel der Australischen Ausbildung bedeutet dies, dass man dem Antrag Informationen ueber das Ausbildungsinstitut, den spezifischen Lehrgang, Gebuehren usw. beifuegen sollte.
Wer mehr zu meiner Erfahrung nach häufig gemachten Fehlern bei der Begründung des Antrages auf Wiedereinbürgerung bzw. auf Genehmigung der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit erfahren möchte, der findet ein paar Beispiele unter dem Punkt FMMs (Frequently Made Mistakes).
Wer professionelle Hilfe bei der Erstellung seines Antrages sucht, der kann sich gerne direkt an mich wenden (siehe Kontakt). Wer mehr über meine Beratungsoptionen erfahren möchte, der findet entsprechende Informationen unter Beratung.
In der Verwaltungspraxis muss der Antragsteller in diesem Fall begründen, dass bei rechtzeitiger Beantragung einer Genehmigung zur Beibehaltung der Deutschen Staatsangehörigkeit (sogenannte Beibehaltungsgenehmigung) eine solche Genehmigung erteilt worden wäre und dass man weiterhin die für die Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung erforderlichen Bindungen an Deutschland hat. Es werden also zunächst retrospektiv die Erfolgsaussichten eines Beibehaltungsantrages geprüft, wenn ein solcher rechtzeitig gestellt worden wäre.
Die Begründung eines Antrages auf Erteilung einer Genehmigung zur Beibehaltung der Deutschen Staatsangehörigkeit (nach der bis zum Inkraftreten des Modernisierungsgesetzes (StARModG) gültigen Fassung) muss im wesentlichen zwei Voraussetzungen darlegen und nachweisen:
· Fortbestehende Bindung an Deutschland
· Gruende fuer den Erwerb der angestrebten Staatsangehoerigkeit
Fortbestehende Bindungen an Deutschland
Die Begruendung fuer die Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung sollte eine fortbestehende Bindung nach Deutschland darlegen. Die Merkblätter des Bundesverwaltungsamtes bzw. der Auslandsvertretungen verweisen diesbezueglich u.a. auf
· Deutsche Sprachkenntnisse
· Beziehungen zu nahen Verwandten in Deutschland
· Berufliche Kontakte nach Deutschland
· Immobilieneigentum in Deutschland
· Konten und Versicherungen in Deutschland
· Mitgliedschaft in deutschen Vereinen
· Schul- und Ausbildungszeiten in Deutschland
Diese Auflistung ist jedoch nicht abschliessend. Weitere Argumente, die Bindung nach Deutschland darzulegen, haengen vom Einzelfall ab.
Gruende fuer den Erwerb der angestrebten Staatsangehoerigkeit
Im Rahmen der Begruendung fuer den Erwerb der fremden Staatsbuergerschaft muss ferner dargelegt werden, welche Nachteile man mit dem Erwerb beseitigen oder verhindern moechte bzw. wollte. Hierbei kommen z.B. Nach- bzw. Vorteile in folgenden Bereichen in Betracht:
· Ausbildung (z. B. entgangene Finanzierungsmoeglichkeiten)
· Stipendien (z. B. eingeschraenkte Zugangsvoraussetzungen)
· Forschungsprojekte (z. B. eingeschraenkte Vergaberichtlinien)
· Nachteile bei beruflichen Ein- bzw. Aufstiegsmoeglichkeiten
· Berufliche Einschraenkungen bei der Vergabe von Auftraegen
· Sonstige berufliche Nacheile (z.B. durch aufenthaltsrechtliche Nachteile)
Auch diese Auflistung ist nicht abschliessend. Weitere Gruende fuer den Erwerb der fremden Staatsbuergerschaft haengen vom Einzelfall ab.
Ermessensentscheidung
Das Bundesverwaltungsamt (BVA) entscheided ueber einen Beibehaltungsantrag auf Grundlage einer Ermessensentscheidung. Es gibt also keine abschliessenden, konkreten Kriterien, nach denen das BVA positiv oder negativ ueber einen Antrag entscheidet. Vielmehr muss das BVA oeffentliche und private Belange im Einzelfall abwaegen.
Umso wichtiger erscheint es, dass die Begruendung fuer die Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung auf persoenlichen Lebensumstaenden basiert, die mit schluessigen Fakten untermauert sind und diese Fakten sorgfaeltig dokumentiert werden.
Anders gesagt: Der Antrag sollte
· individuell begruendet,
· schluessig substantiiert und
· sorgfaeltig dokumentiert sein
Individuelle Begruendung
Der Antrag sollte individuell begruendet werden. Das bedeutet, dass man seine persoenlichen Umstaende zur Begruendung heranziehen sollte. Allgemeine Ausfuehrungen, die undifferenziert jeden Australier bzw. Deutschen ohne Australische Staatsangehoerigkeit betreffen (koennen), sollten dagegen vermieden werden.
Beispiel:
Eine allgemeine Ausfuehrung in der Begruendung darueber, dass Ausbildungen in Australien fuer in Australien ansaessige Personen ohne Australische Staatsangehoerigkeit schwerer zugaenglich seien als fuer Australier, waere vermutlich wenig schlagkraeftig. Erfolg versprechender waere wahrscheinlich eine Argumentation, die darlegt in welcher beruflichen Situation man sich aktuell befindet, welche weitere Karriere man anstrebt, welche Fortbildung man in Australien zu diesem Zweck verfolgt und mit welchen Zugangsschwierigkeiten dies im Vergleich zu Australiern verbunden ist.
Schluessige Substantiierung
Die Begruendung sollte schluessig substantiiert werden. Das bedeutet man sollte darauf achten, Argumente zu verwenden, die nicht nur auf die eigenen Lebensumstaende passen, sondern die auch mit entsprechenden Fakten untermauert werden koennen. Man sollte der Versuchung widerstehen, Argumente der Antraege von Freunden oder Bekannten einfach zu uebernehmen, ohne diese in den persoenlichen Kontext zu bringen und spezifische Referenzen anzufuehren. Hier besteht die Gefahr, dass der Antrag nicht schluessig substantiiert wird.
Beispiel:
Um beim vorherigen Beispiel bzgl. der Australischen Ausbildung zu bleiben, sollte man auf folgendes achten. Die Begruendung sollte darlegen, um welche spezifische Ausbildung es sich handelt (Lehrgang, Institut, Gebuehren usw.) und warum man die Ausbildung anstrebt bzw. zum damaligen Zeitpunkt angestrebt hat (retrospektive Prüfung im Rahmen eines Antrages auf Wiedereinbürgerung).
Sorgfaeltige Dokumentation
Die Begruendung sollte sorgfaeltig dokumentiert sein. Das bedeutet, dass Fakten, die zur Begruendung des Antrages angefuehrt worden sind, auch mit Nachweisen bzw. Quellenangaben belegt werden sollten.
Beispiel:
Wieder Bezug nehmend auf das Beispiel der Australischen Ausbildung bedeutet dies, dass man dem Antrag Informationen ueber das Ausbildungsinstitut, den spezifischen Lehrgang, Gebuehren usw. beifuegen sollte.
Wer mehr zu meiner Erfahrung nach häufig gemachten Fehlern bei der Begründung des Antrages auf Wiedereinbürgerung bzw. auf Genehmigung der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit erfahren möchte, der findet ein paar Beispiele unter dem Punkt FMMs (Frequently Made Mistakes).
Wer professionelle Hilfe bei der Erstellung seines Antrages sucht, der kann sich gerne direkt an mich wenden (siehe Kontakt). Wer mehr über meine Beratungsoptionen erfahren möchte, der findet entsprechende Informationen unter Beratung.