Wer nach Verlust der Deutsche Staatsangehörigkeit diese wieder erhalten möchte, kann dies unter Umständen über einen Antrag auf Einbürgerung bzw. Wiedereinbürgerung (§ 13 StAG) erreichen. Auch nach der Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StARModG) soll die Wiedereinbürgerung nach wie vor nach den Vorgaben des § 13 StAG verlaufen.
Das Bundesverwaltungsamt verweist darauf, dass die Regelungen für die Einbürgerung von Personen im Ausland (§ 13, § 14 Staatsangehörigkeitsgesetz) auch nach der Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StARModG) unverändert bleiben (siehe Bundesverwaltungsamt). Allerdings gilt das neue Prinzip der Gesetzesreform hinsichtlich der generellen Hinnahme von Mehrstaatigkeit auch für Einbürgerungen aus dem Ausland. Daher wird bei (Wieder)einbürgerung nicht (mehr) die Aufgabe der aktuellen nicht-deutschen Staatsangehörigkeit verlangt (siehe Wiedereinbürgerung).