Doppelte Staatsbuergerschaft
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Strengere Anforderungen des Bundesverwaltungsamtes im Rahmen des Beibehaltungsverfahrens bei der Berufung auf Nachteile am Arbeitsmarkt als Grund für die Annahme der fremden Staatsbürgerschaft

14/7/2020

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In den letzten Monaten habe ich zunehmend Anfragen von Antragstellern erhalten, denen auf Antrag keine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit erteilt wurde. Der weit überwiegende Teil dieser Antragsteller berief sich im Beibehaltungsantrag darauf, dass sie ohne die Annahme der fremden Staatsangehörigkeit Nachteile am Arbeitsmarkt des Landes hätten, dessen Staatsbürgerschaft sie anstreben. Ohne die Annahme der Staatsangehörigkeit könnten Sie sich nicht auf Arbeitsstellen bewerben, die eine sogenannte “security clearance” verlangen bzw. die Staatsbürgern des fremden Staates vorbehalten sind. Als Nachweis für ihre Benachteiligung legten die Antragsteller ihrem Antrag zumeist Kopien von relevanten Stellen bei, auf die sich die Antragsteller bei Besitz der fremden Staatsbürgerschaft hätten bewerben können.

Abhängig vom Einzelfall führte diese Form der Argumentation und Beweisführung meiner Beobachtung nach in der Vergangenheit in der Tat oft zum Erfolg bei Anträgen auf Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit. In der Vergangenheit hatten teilweise sogar die Deutschen Auslandsvertretungen im Internet auf die Möglichkeit hingewiesen, den Antrag unter Umständen mit dieser Argumentation und entsprechenden Nachweisen begründen zu können.

Seit einigen Monaten beobachte ich jedoch, dass sich die Verwaltungspraxis diesbezüglich geändert hat und die Anforderungen des Bundesverwaltungsamtes im Rahmen des Beibehaltungsverfahrens bei der Berufung auf Nachteile am Arbeitsmarkt deutlich strenger geworden sind. Das Bundesverwaltungsamt beruft sich unter anderem darauf, dass Erwerbschancen alleine nicht genügen, um erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher und vermögensrechtliche Art zu begründen.

Meiner Beobachtung nach bedeutet dies aber nicht unbedingt, dass eine Argumentation basierend darauf, dass man am Arbeitsmarkt ohne die fremde Staatsbürgerschaft benachteiligt sei, per se aussichtslos sein muss. Es erscheint immer noch durchaus möglich, dass das Bundesverwaltungsamtes im Einzelfall zu der Auffassung gelangt, dass ein im Rahmen des Beibehaltungsverfahrens relevanter Nachteil vorliegt. Eine wesentliche Rolle scheint dabei zu spielen, ob das Bundesverwaltungsamt in der individuellen Situation des Antragstellers den Nachteil als konkret und erheblich ansieht. Ob dies der Fall ist, hängt vom Einzelfall ab, von den genauen Umständen des Antragstellers und von der Art der Nachweise (siehe auch allgemein zur Begründung des Antrages den Link “Antrag auf Beibehaltung”).   

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