- Ein Beitrag der Rechtsreferendare Thiemo Reinecke & Roaida Dabbagh-
Die aktuelle politische Diskussion betrifft die Abkehr vom Optionszwang für in Deutschland geborene und aufgewachsene Kinder ausländischer Eltern. Eine Abkehr vom Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatlichkeit im Allgemeinen ist nicht in Sicht.
Derzeit wird über die Umsetzung der im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD getroffenen Einigung zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts gestritten. Im Koalitionsvertrag heißt es: "Für in Deutschland geborene und aufgewachsene Kinder ausländischer Eltern entfällt in
Zukunft der Optionszwang und die Mehrstaatigkeit wird akzeptiert. Im Übrigen bleibt es beim geltenden Staatsangehörigkeitsrecht."
Nach der bisherigen Regelung mussten sich Kinder ausländischer Eltern auch wenn sie in Deutschland geboren und aufgewachsen sind, im Alter zwischen 18 und 23 Jahren zwischen der Staatsangehörigkeit der Eltern und der deutschen Staatsangehörigkeit entscheiden (sogenannter Optionszwang). Dieser Optionszwang soll nach dem Koalitionsvertrag für bestimmte in Deutschland aufgewachsene Kinder entfallen. Innenminister de Maizière hat zur Umsetzung dieser Vereinbarung laut Medienberichten vom 08.02.2014 einen Gesetzesentwurf auf den Weg gebracht. Der Optionszwang soll danach für Personen entfallen, die eine überwiegende Zeit in Deutschland verbracht oder einen deutschen Schulabschluss erworben haben (http://www.tagesspiegel.de/politik/doppelte-staatsbuergerschaft-innenminister-de-maiziere-legt-neue-doppelpass-regelung-vor/9451464.html).
Dieser Gesetzesentwurf hat die politische Diskussion um die Zulassung von Mehrstaatigkeit jedoch nicht beenden können. So stellten die rot-grün regierten Bundesländer Rheinland-Pfalz,
Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein am 05.03.2014 einen Gesetzesantrag zur generellen Abschaffung der Optionspflicht (http://stm.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-stm/intern/dateien/lv_berlin/BR_0090-14_I.pdf). Bei einer aktuellen Stunde im Bundestag auf Initiative der Bundestagsfraktion der Grünen am 12.03.2014 wurde deutlich, dass eine Mehrheit der Mitglieder des Bundestags den Optionszwang abschaffen möchte (http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2014/49879825_kw11_de_akt_std_optionszwang/index.html).
Nunmehr ist die Diskussion unter welchen Voraussetzungen die im Koalitionsvertrag vorgesehene Ausnahme vom Optionszwang eintreten soll, in vollem Gange. Teilweise wird gefordert, dass 12 von 23 Jahren in Deutschland verbracht worden sein müssen. Andere wollen daran anknüpfen, dass eine Person 9 Jahre in Deutschland die Schule besucht haben muss (http://www.fr-online.de/politik/doppelte-staatsbuergerschaft-spd-raeumt--streitthema-doppelpass-ab,1472596,26527284.html).
Bei dieser Diskussion geht es jedoch nicht um den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit aus eigenem Antrieb. Die Regelung des § 25 I StAG wonach ein Deutscher mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit seine deutsche Staatsangehörigkeit grundsätzlich verliert, ist nicht Gegenstand der politischen Diskussion. Auch aus dem Koalitionsvertrag folgt ausdrücklich, dass das Staatsangehörigkeitsrecht mit Ausnahme der Abschaffung des Optionszwangs für in Deutschland geborene und aufgewachsene Personen unverändert bleiben soll.
Im Unterschied zur Optionspflicht für in Deutschland geborene Kinder mit zwei Staatsangehörigkeiten, betrifft § 25 StAG insbesondere die Situation in der jemand aus autonomen Motiven eine fremde Staatsangehörigkeit annimmt. Es gibt in der derzeitigen politischen Diskussion keine Anhaltspunkte dafür, dass eine grundsätzliche Abkehr vom Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit geplant ist. Vielmehr soll nur eine bestimmte Gruppe von deutschen Kindern mit ausländischer Herkunft vom Zwang einer Entscheidung für eine bestimmte Staatsangehörigkeit bei Erreichen der Volljährigkeit befreit werden. Eine ähnliche Zwangslage besteht bei § 25 StAG nicht. Die Rechtslage zum Beibehaltungsantrag nach § 25 II StAG dürfte daher wohl vorerst unverändert bleiben.