Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich mit dem Thema der freiwilligen Entlassung sowie dem Entzug aus der Staatangehörigkeit. Dabei soll Staatsangehörigkeit zunächst definiert werden und sodann aufgezeigt werden, weshalb diese für den Einzelnen so wichtig ist. Danach soll die Gründe und das Vorgehen der Entlassung aus der jeweiligen Staatsangehörigkeit in Australien, Neuseeland und Deutschland im Rahmen eines Rechtsvergleiches dargestellt werden.
I. Was ist die ¨Staatsangehörigkeit¨ und warum ist sie für den Einzelnen wichtig
Die Staatsangehörigkeit ist die Zugehörigkeit einer natürlichen Person zu einem Staat. Sie kennzeichnet die Rechte und Pflichten der natürlichen Person gegenüber dem Staat dem sie angehört. Dabei werden einerseits Schutz- und Abwehrrechte, wie beispielsweise die Reisefreiheit oder das Auslieferungsverbot gegenüber dem Staat andererseits Einstandsansprüche, wie der konsularische Schutz, im Verhältnis zu Dritten begründet. Darüber hinaus werden in Demokratien noch Teilhaberechte am Staatsleben begründet. Die Staatsangehörigkeit kann in einigen Staaten auch Pflichten wie zum Beispiel die Wehrpflicht begründen. In Australien wird beispielhaft die Pflicht des Einzelnen begründet, an der Jury sowie bei Wahlen teilzunehmen.
Die Staatsangehörigkeit stellt mithin nicht nur die Zuordnung einer natürlichen Person zu einem Staat dar, sondern vermittelt darüber hinaus auch noch wechselseitige Rechte und Pflichten zwischen dem Staat und der natürlichen Person.
Die durch die Staatsangehörigkeit begründete Rechtsbeziehung zwischen Staat und Bürger wirkt über das Hoheitsgebiet der Staates hinaus und wird grundsätzlich auch von anderen Staaten anerkannt. Sie gibt der natürlichen Person somit einen weltweiten Schutz und einer weltweite Unterstützung durch ihren Staat.
II. Gründe zum Verlust der Staatsangehörigkeit
1. In Deutschland
Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist in den § 18 bis § 35 des Staatsangehörigkeitsgesetzes geregelt. Danach gibt es folgende Möglichkeiten seine deutsche Staatsangehörigkeit zu verlieren:
a) Auf Antrag
Der Verlust der Staatsbürgerschaft ist gemäß § 18 bis § 24 StAG unter anderem auf Antrag der natürlichen Person möglich. Dies ist jedoch nur möglich, wenn sich die Person in einem anderen Staat einbürgern lässt und eine Zusicherung des anderen Staates zur Einbürgerung gegeben ist. Darüber hinaus muss gewährleistet sein, dass diese Person nicht staatenlos wird.
Wird die Person entgegen der Zusicherung nicht innerhalb eines Jahres in dem neuen Staat eingebürgert, gilt die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit als nicht erfolgt.
Der Verlust der Staatsangehörigkeit auf Antrag ist für verschiedene Personengruppen, wie zum Beispiel Beamte oder Richter die in einem bestehenden öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis stehen, nicht möglich.
b)Verzicht
Gemäß § 27 StAG kann auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist jedoch nur möglich, wenn die Person mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt und eine Entlassung gemäß § 23 StAG, wie bei einer Entlassung auf Antrag, möglich ist.
c) Durch Adoption
Gemäß § 27 StAG wird ein minderjähriger Deutscher aus der deutschen Staatsangehörigkeit entlassen, wenn dieser durch einen Ausländer wirksam angenommen wurde.
d) durch Eintritt in die Streitkräfte eines anderen Staates
Gemäß § 28 StAG ist eine Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit auch möglich, wenn die betreffende Person in die Streitkräfte eines anderen Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, eintritt. Ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist nicht gegeben, wenn die betreffende Person auf Grund eines zwischenstaatlichen Vertrages dazu berechtigt ist.
e) Rücknahme des Staatsangehörigkeit
Darüber hinaus ist eine Rücknahme der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 35 StAG auch möglich, wenn die Einbürgerung rechtswidrig war, da der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder unvollständige Angaben, welche wesentlich für den Erlass des Verwaltungsaktes waren, erwirkt wurde. Eine Rücknahme und demnach eine Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit ist gemäß § 35 StAG nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes möglich.
Einer solchen Entlassung steht eine Staatenlosigkeit der betreffenden Person nicht entgegen. Es ist jedoch, wie bei jedem staatlichen Handeln, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
http://www.australien.diplo.de/Vertretung/australien/de/04/Staatsangehoerigkeit/Seite__Verlust-dt.__StA.html
http://www.bva.bund.de/DE/Themen/Staatsangehoerigkeit/EntlassungStaatsangehoerigkeit/entlassungstaatsangehoerigkeit-node.html
2. In Australien
Der Verlust der australischen Staatsangehörigkeit ist durch Abschnitt 4 des citizenship act (2007) geregelt. Danach gibt es nach dem Unterabschnitt 3, 5 verschiedene Möglichkeiten die australische Staatsangehörigkeit zu verlieren.
a) Verzicht
Eine Entlassung aus der australischen Staatsangehörigkeit ist durch Verzicht möglich. Danach hat die Person, welche auf ihre australische Staatsangehörigkeit verzichten möchte, eine Antrag auf Entscheidung durch den Minister zu stellen. Eine Entscheidung ist jedoch nur möglich, wenn die antragende Person unter anderem mindestens 18 Jahre alt ist und die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitz oder in einem anderen Staat geboren wurde, sodass eine möglichen Staatenlosigkeit ausgeschlossen werden kann. Der Minister kann den Verzicht jedoch unter bestimmten Voraussetzungen verweigern.
b) Widerruf der australischen Staatsangehörigkeit durch den Minister bei Begehung von Staftaten und Betrug
Nach Nr. 34 kann der Minister die Staatsangehörigkeit einzelner Personen auch aufgrund einer von ihnen begangenen schweren Straftat oder wenn die Staatsangehörigkeit aufgrund eines Betruges erlangt wurde widerrufen. Dies ist jedoch einschränkend nur dann möglich, wenn der Minister davon überzeugt ist, dass die Beibehaltung der australischen Staatsbürgerschaft gegen das öffentlichen Interesse verstößt.
Bei einem Widerruf der Staatsangehörigkeit aufgrund einer begangenen schweren Straftat wird dabei auf die in Unterabschnitt Nr. 34 Abs. 5 definierte schwere Straftat verwiesen. Eine solche liegt danach vor, wenn ein Person wegen einer Straftat gegen australisches oder ausländisches Recht dem Tode oder einer schwerwiegenden Haftstrafe schuldig befunden und verurteilt wurde.
Bei einem Widerruf aufgrund einer begangenen Straftat wird darüber hinaus nach der Form der Erlangung der Staatsangehörigkeit unterschieden und an diese stärkere beziehungsweise schwächere Voraussetzungen geknüpft.
Verliert eine Person ihre australische Staatsangehörigkeit aus einem der unter b) genannten Gründe, führt dies zwar zur Staatenlosigkeit, jedoch erhält diese Person, wenn diese sich in Australien befindet, ein ex-Citizenship-visa. Dies stellt ein permanent visa dar, ist jedoch zur Einreise in Australien nicht ausreichend, sodass duch die Person noch ein resident return visa beantragt werden muss, wenn diese reise möchte.
(http://britishexpats.com/wiki/Loss_of_Australian_Citizenship)
c) Widerruf durch den Minister wegen besonderer Aufenthaltsbestimmungen
Die Staatsangehörigkeit kann darüberhinaus durch den Minister -und nur durch diesen- widerrufen werden, wenn mit der Staatsangehörigkeit besondere Aufenthaltsbestimmungen gemäß der Unterabschnitte 22 A (1A) und 22 B (1A) vorliegen und der Minister davon überzeugt ist, dass diese besonderen Bestimmungen durch die Person nicht eingehalten wurden.
Ein Widerruf ist jedoch nicht möglich, wenn es dadurch zu einer Staatenlosigkeit der entsprechenden Person kommen würde.
d) Durch Beitritt der Streitkräfte eines Landes, welches sich mit Australien im Krieg befindet
Eine Entlassung aus der australischen Staatsangehörigkeit ist demnach möglich, wenn die betreffende Person sich den Streitkräften eines Landes, welches mit Australien im Krieg steht, anschließt.
e) Wenn die Eltern eines minderjährigen Kindes die australische Staatsangehörigkeit verlieren
Ein Widerruf der australischen Staatsangehörigkeit durch den Minister ist auch dann möglich, wenn die Eltern eines minderjährigen Kindes die australischen Staatsangehörigkeit verlieren. Die Staatsangehörigkeit des Kindes kann jedoch nicht durch den Minister widerrufen werden, wenn ein verbleibender Elternteil die australische Staatsbürgerschaft beibehält oder der Widerruf zu einer Staatenlosigkeit der Kindes führen würde.
http://www.comlaw.gov.au/Series/C2007A00020
3. In Neuseeland
Der Verlust der neuseeländischen Staatsangehörigkeit wird durch die Nr. 15 bis Nr. 20 des Newzealand citizenship Act festgelegt. Dabei gibt es auch hier mehrere Möglichkeiten die neuseeländischen Staatsangehörigkeit zu verlieren.
a) Verzicht
Jede Person kann nach Beendigung des 18. Lebensjahres, nach Nr. 15 des citizenship Act, durch Antrag auf die neuseeländischen Staatsagehörigkeit verzichten.
b) Entzug in speziellen Fällen
Darüberhinaus kann die neuseeländischen Staatsangehörigkeit in den, in Nr. 16 des Citizenship Act, aufgeführten Fällen entzogen werden. Ein Entzug ist danach möglich, wenn die betreffende Person entweder die Staatsangehörigkeit eines weiteren Staates besitzt und sich entgegen den Interessen von Neuseeland verhalten hat oder für ein anderes Land aus freien Stücken eingestanden hat und dadurch die Interessen von Neuseeland verletzt wurden.
c) Entzug wegen Betruges
Die Staatsangehörigkeit kann auch Entzogen werden, wenn diese durch Betrug oder durch arglistiges Verschweigen oder Vorspiegeln von Tatsachen erlangt worden ist.
Dabei gilt Nr. 17 nach dessen Abs. 1 jedoch nur für Personen, die ihre Staatsangehörigkeit unter bestimmten Umständen erworben haben. Dabei unter anderem durch Einbürgerung oder Verleihung.
Ein solcher Entzug wird jedoch durch Nr. 17 Abs 3 ausgeschlossen, wenn die Staatsangehörigkeit aufgrund eines Fehlers erworben wurde oder die Person bei Entzug der neuseeländischen Staatsangehörigkeit staatenlos werden würde.
Wegen des Entzuges in speziellen Fällen (Nr. 16) und wegen Betruges (Nr.17) wird in Nr. 19 des Citizenship Acts eine Einschränkung gemacht. Danach soll der Person ihr Vergehen welches ihr vorgeworfen wird zuerst vorgehalten werden sowie alle Umstände die einen Entzug rechtfertigen würden aufgezeigt werden. Danach hat die Person eine Frist von 28 Tage um bei Gericht vorzutragen, dass diese Umstände nicht vorliegen beziehungsweise das diese anders sind. Dem Betroffenen soll mithin bevor diesem seine Staatsangehörigkeit entzogen wird eine Art ¨Vorverfahren¨ eingeräumt werden in dem er bezüglich der gegen ihn vorgebrachten Vorwürfe angehört wird.
http://www.legislation.govt.nz/act/public/1977/0061/latest/whole.html#DLM443885
III. Vergleich der Gründe des Verlustes der Staatsangehörigkeit der verschiedenen Länder
Vergleichend kann festgestellt werden, dass sowohl Deutschland als auch Neuseeland und Australien ausdrücklich festlegen, dass keine Staatenlosigkeit entstehen darf.
Als wesentlicher Unterschied muss jedoch hervorgehoben werden, dass sowohl Australien als auch Neuseeland einen Widerruf der Staatsangehörigkeit auf Grund einer Straftat gesetzlich vorsieht, vobei Neuseeland der betroffenen Person ausdrücklich ein, dem deutschen Vorverfahren vergleichbares, Verfahren einräumt. Eine Staatenlosigkeit kann bei dieser Art des Verlusten eintreten, doch wird der betroffenen Person durch die Staaten sodann ein ex-citizenship-visa verliehen, welches ein permanentes Visa darstellt.
Eine gesetzliche Grundlage, wonach die Staatsangehörigkeit aufgrund eine Straftat entzogen werden kann, ist in Deutschland nicht gegeben und wäre aufgrund von Art 16 Abs. 1 GG auch nicht möglich. Denn gemäß Art 16 Abs. 1 GG darf die deutsche Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden. Der Verlust darf danach nur auf Grund eines Gesetzes gegen den Willen des Betroffenen eintreten. Der Verlust der Staatsangehörigkeit wird in Deutschland durch das Staatsangehörigkeitsgesetz ( StAG) geregelt. In diesem sind jedoch keinerlei Regelungen vorgesehen, nach denen einer Person die Staatsangehörigkeit aufgrund einer Straftat entzogen werden kann. Eine Regelung wie in Neuseeland oder Australien wäre mithin nur über eine Grundgesetzänderung möglich.
Abschließend kann mithin festgestellt werden, das im Unterschied zu Deutschland, sowohl in Neuseeland als auch in Australien ein Entzug der Staatsangehörigkeit aufgrund der Begehung einer Straftat der betreffenden Person möglich ist. Die Staatsangehörigkeit wird mithin in Deutschland mehr geschützt, denn ein unfreiwilliger Verlust ist mithin nur möglich wenn ein Betrug bei dem Antrag der Staatsangehörigkeit begangen wurde und dieser innerhalb von fünf Jahren nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes entdeckt wurde.