Doppelte Staatsbuergerschaft
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Mitteilung des BVA zur Wiedereinbürgerung 

31/8/2014

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Mit Datum vom 22.08.2014 hat das BVA (Bundesverwaltungsamt) eine Mitteilung zur Doppelten Staatsbürgerschaft und zur Wiedereinbürgerung nach aktuellem Deutschen Recht herausgegeben. 
Hier ist ein Auszug aus der Mitteilung:

"........Viele Personen, die in der Vergangenheit die deutsche Staatsangehörigkeit infolge Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit verloren haben oder bei einer Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben mussten, beantragen nunmehr die Zuerkennung einer solchen doppelten Staatsangehörigkeit. Die nachfolgenden Ausführungen sollen einen Überblick geben, wann nach deutschem Staatsangehörigkeitsrecht eine doppelte Staatsangehörigkeit bestehen kann....."

Der vollständige Text ist zu lesen auf der Homepage des BVA (Link hier).   



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Zur Erleichterten Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher

11/8/2014

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Erleichterte Wiedereinbürgerung ehemaliger gebürtiger Deutscher, die seit dem 01.01.2000 die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben

Ein Beitrag von Rechtsreferendar Gerrit Hömme

I.         Ausgangslage

Die deutschen Vertretungen im Ausland weisen in Bezug auf die Einbürgerung gem. § 13 StAG darauf hin, dass sofern ein ehemaliger Deutscher seit dem 01.01.2000 die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 25 StAG verloren hat, eine erleichterte Wiedereinbürgerung unter der Voraussetzung möglich ist, dass den Antragstellern bei rechtzeitigem Antrag eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt worden wäre und die für die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung erforderlichen Bindungen an Deutschland auch heute weiterhin bestehen (vgl. http://www.sydney.diplo.de/contentblob/2966064/Daten/1179933). Dabei muss der Antrag spätestens 12 Jahre nach dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt werden.

Nicht geklärt ist aber, worauf die erleichterte Wiedereinbürgerungsmöglichkeit zurückzuführen ist. Insoweit finden sich zwar auch auf der Homepage des Bundesverwaltungsamts, das für die Wiedereinbürgerung sachlich zuständig ist, Hinweise in Bezug auf die Wiedereinbürgerung nach § 13 StAG. Die erleichterte Wiedereinbürgerungsmöglichkeit wird in diesen Hinweisen aber nicht aufgeführt, sondern vielmehr betont, dass Voraussetzung einer (jeden?) Wiedereinbürgerung ein bestehendes staatliches Interesse an der Einbürgerung ist (vgl. http://www.bva.bund.de/DE/Organisation/Abteilungen/Abteilung_S/Einbuergerung/Ermessenseinb%C3%BCrgerung/AntragMerkblatt/MerkblattErmessenseinbuergerung13.html?nn=4486846).

II.         Reform des Staatsangehörigkeitsrechts im Jahr 1999

Unstreitig ist, dass die erleichterte Wiedereinbürgerungsmöglichkeit mit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts zusammenhängt. Die im Jahr 1999 verabschiedete Reform trat mit Wirkung zum 1. Januar 2000 in Kraft. Im Zuge dieser Neuregelung bekam das (Staatsangehörigkeits-) Gesetz – welches aus dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) vom 22. Juli 1913 hervorging – auch seinen heutigen Namen.

Durch die Reform hat der ehemalige § 25 RuStAG eine wesentliche Änderung erfahren, der ähnlich wie die heutige Regelung in § 25 StAG den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit sowie die Möglichkeit der Beibehaltung regelte.[i] Zum einen wurde die sog. Inlandsklausel des § 25 I RuStAG mit der Neuregelung des § 25 I StAG aufgehoben, mit der Folge, dass seitdem auch der Antragserwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit im Inland zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führt. Zum anderen wurde im Rahmen der Beibehaltungsregelung in § 25 II StAG im Hinblick auf die Ermessensausübung der individuelle Aspekt in den Vordergrund gerückt. Vorrangig ist daher nicht mehr darauf abzustellen, ob ein öffentliches Interesse an der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit besteht, sondern vielmehr darauf, ob der Antragsteller fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann (z. B. nahe Verwandte im Inland, Besitz von Immobilien etc.). Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers sollte damit der zu restriktiven Praxis bei der Erteilung von Genehmigungen zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit entgegengewirkt werden.[ii]

Der Grund für die erleichterte Wiedereinbürgerung könnte daher darin zu sehen sein, dass man die gesetzgeberische Wertung, die im Rahmen von § 25 II StAG getroffen wurde, auch auf § 13 StAG überträgt und somit hier wie da im Rahmen der Ermessensausübung auf das Merkmal des staatlichen (öffentlichen) Interesses nur noch als nachrangiges Kriterium abstellt. Damit würde es im Ergebnis keinen Unterschied mehr machen, ob der BBG-Antrag vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit gestellt wurde oder nicht, weil die Kriterien, die im Rahmen von § 25 II StAG zu prüfen sind, nun auch im Rahmen der Wiedereinbürgerung nach § 13 StAG maßgeblich wären. Für diese Sichtweise spricht, dass die erleichterte Wiedereinbürgerung ja gerade an dem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen von § 25 II StAG anknüpft.

In diese Richtung tendieren wohl auch die (am 25. Juni 2001) vom Innenministerium herausgegebenen Grundsätze für die Ausführung des Staatsangehörigkeitsgesetzes. Dort findet sich in den Vorbemerkung zu §§ 13 – 15 StAG folgender Hinweis:

„Beim öffentlichen Interesse an der Einbürgerung sind auch Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die sich aus bestandskräftigen ausländer- und vertriebenenrechtlichen Entscheidungen ergeben. Dasselbe gilt für wertungsgleiche Ermessenserwägungen, etwa im Bereich der nach dem Willen des Gesetzgebers zu erleichternden Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit für Deutsche, welche die Staatsangehörigkeit des ausländischen Staates erwerben wollen, in dem sie nicht nur vorübergehend leben. Deshalb ist insbesondere bei einem zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, weil ein Antrag auf Beibehaltungsgenehmigung entweder nicht gestellt oder abgelehnt wurde, und einem Antrag auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 13 StAG zu prüfen, ob Gründe vorgetragen werden, die bei der Gesamtwürdigung aller entscheidungserheblichen Ermessenserwägungen das Entstehen von Mehrstaatigkeit rechtfertigen.“[iii]

Im Ergebnis ist eine solche Auslegung aber nicht haltbar. Zum einen deshalb nicht, weil in den Grundsätzen für die Ausführung des StAG die Möglichkeit der erleichterten Wiedereinbürgerung im Zusammenhang mit § 25 II StAG außer in den Vorbemerkungen an keiner anderen Stelle erwähnt wird. Dies ist vor allem deshalb problematisch, weil unter 13.1.2.2. explizit auf „Einbürgerungserleichterungen für bestimmte Personengruppen“ Bezug genommen wird, ohne jedoch die erleichterte Wiedereinbürgerung bei Versäumen eines möglichen BBG-Antrags (§ 25 II StAG) zu thematisieren. Und zum anderen, weil die Gerichte einer solchen Auslegung bereits ablehnend entgegengetreten sind. Im Urteil des VG Köln vom 5. Juni 2007[iv] heißt es dazu:

„Insbesondere hat § 13 StAG […] durch die Liberalisierung des Staatsangehörigkeitsrechts hinsichtlich der Frage der Mehrstaatigkeit und der großzügigen Handhabung bei Beibehaltungsgenehmigungen im Falle der Annahme fremder Staatsangehörigkeiten keinen Bedeutungswandel erfahren. Denn zum einen stellt sich die Frage nach der Mehrstaatigkeit erst auf der zweiten Stufe, während es hier zunächst um die vorrangige Frage geht, ob eine Einbürgerung […] überhaupt im Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegt. Zum anderen ist zwar die Frage der Mehrstaatigkeit liberalisiert worden, andererseits aber teilweise, etwa im Vergleich zur früheren Fassung des § 25 Abs. 1 StAG durch Streichung der so genannten Inlandsklausel durch das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15.07.1999 zum 01.01.2000 auch verschärft worden. Die Praxis hinsichtlich der Erteilung von Beibehaltungsgenehmigungen spielt insoweit rechtlich keine Rolle, weil es dabei gerade nicht um den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit geht.“

III.         Änderung der Verwaltungspraxis

Letztlich ist die Möglichkeit der erleichterten Wiedereinbürgerung aber dennoch auf die Reform des Staatsangehörigkeitsrechts zurückzuführen. Denn die oben angesprochene Aufhebung der Inlandsklausel in § 25 I StAG hat dazu geführt, dass viele Ausländer, die zunächst unter Aufgabe ihrer ausländischen Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hatten, diese durch den erneuten Erwerb, der vor der Einbürgerung aufgegebene ausländischen Staatsangehörigkeit, wieder verloren. Zwar hätten sie den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Stellung eines BBG-Antrags gem. § 25 II StAG vermeiden können. Den meisten Betroffenen war aber schlichtweg unbekannt, dass durch die Reform des Staatsangehörigkeitsrechts auch Inländern der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit droht. Denn bis zur Neuregelung war diese Vorgehensweise gängige Praxis, um in den Genuss von mehreren Staatsbürgerschaften (Mehrstaatigkeit) zu kommen.[v]

Die Möglichkeit der erleichterten Wiedereinbürgerung kann daher als Reaktion darauf verstanden werden, dass durch die Reform des Staatsangehörigkeitsrechts zahlreiche Deutsche ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, ohne zu wissen, dass sie diesen Verlust durch eine Antrag gem. § 25 II StAG hätten abwenden können. Vor diesem Hintergrund erklärt es ich auch, warum es bei dem Verfahren der erleichterten Wiedereinbürgerung im Ergebnis um eine fiktive bzw. nachträgliche Prüfung geht, ob seinerzeit eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt worden wäre.

Da es aber wie unter II. dargestellt an einer gesetzlichen Anknüpfung für die erleichterte Wiedereinbürgerung mangelt, besteht für die Betroffenen kein Anspruch auf Wiedereinbürgerung, auch dann nicht, wenn eine BBG zum Zeitpunkt des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit hätte beantragt werden können und die für die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung erforderlichen Bindungen an Deutschland auch heute weiterhin bestehen. Denn im Ergebnis ist die erleichterte Wiedereinbürgerung lediglich auf eine geänderte Verwaltungspraxis zurückzuführen, mithin darauf, dass das Bundesverwaltungsamt seine bisherige restriktive Entscheidungspraxis aufgegeben hat und im Rahmen der Ermessensprüfung gem. § 13 StAG nun großzügiger vorgeht. Für den Fall der erleichterten Wiedereinbürgerung ist aber zumindest davon auszugehen, dass sich das BVA, sofern es tatsächlich eine einheitliche Ermessensausübung unter den genannten Voraussetzungen gibt, an den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung halten muss.

Exkurs: Aktuelle „Diskussion“ des Gesetzgebers zur erleichterten Wiedereinbürgerung

Aktuell wird im Bundestag eine Änderung des StAG in Bezug auf die Optionspflichtigkeit (§ 29 StAG) diskutiert.[vi]

Vor diesem Hintergrund hat sich der Bundesrat[vii] dafür ausgesprochen

„in den Gesetzentwurf der Bundesregierung eine Regelung für „Altfälle“ aufzunehmen. Er sollte um einen Anspruch auf den Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit beziehungsweise um einen Anspruch auf Beibehaltungsgenehmigung für Personen, die aufgrund der Optionsregelung die deutsche Staatsangehörigkeit bereits verloren oder ihre ausländische Staatsangehörigkeit aufgegeben haben, ergänzt werden. Der Gesetzentwurf sieht in der Begründung lediglich vor, dass die Betroffenen nach den geltenden Regeln des Staatsangehörigkeitsgesetzes im Rahmen des Ermessens eingebürgert werden oder eine Beibehaltungsgenehmigung erhalten können. […] Der Verzicht auf eine Anspruchsregelung bedeutet für die Staatsangehörigkeitsbehörden, dass sie eine umfassende Einzelfallprüfung mit Beteiligung externer Stellen vornehmen müssen, bevor sie eine entsprechende Ermessensentscheidung treffen können. Dies führt zu unterschiedlichen Entscheidungen und widerspricht dem Ziel einer möglichst unbürokratischen Lösung. […] Der Bundesrat bittet daher, im Interesse einer bundeseinheitlichen unbürokratischen Handhabung im weiteren Gesetzgebungsverfahren einen gebührenfreien Anspruch auf Wiedererwerb beziehungsweise Beibehaltungsgenehmigung ohne weitere Voraussetzungen in das Gesetz aufzunehmen.“

Die Hoffnung, dass nun die Gunst der Stunde genutzt wird, um endlich eine grundsätzliche Regelung für die erleichterte Wiedereinbürgerung zu treffen, wurde aber von der Bundesregierung im Keim erstickt. Deren Stellungnahme lautete kurz und knapp:

„Bereits nach geltendem Recht können die das Staatsangehörigkeitsrecht vollziehenden Länder im Rahmen der Ermessenseinbürgerung (§ 8 Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG) und das für Auslandsfälle zuständige Bundesverwaltungsamt im Rahmen des § 13 StAG ehemalige Deutsche auch unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit wieder einbürgern oder vor einem Wiedererwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit eine Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 Absatz 2 StAG erteilen.“

[i] Dabei war in einem der Entwürfe (vgl. BT-Drucks. 14/535, § 24 S. 8 f.) für die Beibehaltungsgenehmigung noch folgende Regelung vorgesehen: „Die deutsche Staatsangehörigkeit geht nicht verloren, wenn vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeitsbehörde bei Vorliegen eines besonderen staatlichen Interesses oder aus schwerwiegenden persönlichen Gründen die Beibehaltung schriftlich genehmigt hat“ [Hervorh. d. Verf.].

[ii] Vgl. BT-Drucks. 14/533, Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a und b, § 25 Abs. 1 und Abs. 2 StAG, S. 4 sowie die Begründung zu Nummer 7 auf S. 15.

[iii] [Hervorh. d. Verf.].

[iv] AZ 10 K 1102/06 - Rn. 16, abrufbar unter http://openjur.de/u/119169.html - [Hervorh. d. Verf.].

[v] Dies war letztlich auch der Grund für die Aufhebung der Inlandsklausel, vgl. BT-Drucks. 14/533, Begründung zu Nummer 7 auf S. 15: “Nach § 25 Abs. 1 RuStAG geht bislang die deutsche Staatsangehörigkeit nur verloren, wenn ein volljähriger Deutscher, der auf seinen Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt, in der Bundesrepublik Deutschland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat. Diese ‚Inlandsklausel‘ wird häufig genutzt, um den Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit bei der Einbürgerung zu unterlaufen: Die vor der Einbürgerung aufgegebene ausländische Staatsangehörigkeit wird nach der Einbürgerung sanktionslos wiedererworben. Die Aufhebung der ‚Inlandsklausel‘ beseitigt diese Mißbrauchsmöglichkeit.“

[vi] BT-Drucks. 18/1312 (http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/013/1801312.pdf).

[vii] BT-Drucks. 18/1759, Buchstabe g), S. 2 sowie S.4 (http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/017/1801759.pdf).


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