- Ein Beitrag von Rechtsreferendar Gerrit Hömme
Nicht wenige, die längere Zeit als Ausländer in Australien gelebt haben, treffen irgendwann die Entscheidung, die australische Staatsbürgerschaft anzunehmen. Als deutscher Staatsbürger sollte man sich diese Entscheidung aber gut überlegen, bedeutet sie doch gleichzeitig, dass man seine deutsche Staatsbürgerschaft bzw. Staatsangehörigkeit (zum Unterschied der Begriffe siehe besonderen Beitrag im Blog) verliert. Denn nach deutschem Recht soll ein deutscher Staatsbürger grundsätzlich keine andere Staatsangehörigkeit neben der deutschen besitzen. Dazu heißt ist in § 25 I 1 StAG:
„Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit […]“.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist in § 25 II 1 StAG geregelt. Danach lässt sich der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit dadurch vermeiden, dass man „vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit“ einen Antrag zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit stellt. Wer daher das Ziel verfolgt, nach Abschluss des Einbürgerungsverfahrens im Besitz sowohl der australischen als auch der deutschen Staatsangehörigkeit zu sein, sollte zunächst den Erhalt der Beibehaltungsgenehmigung (BBG) abwarten und im Anschluss daran die australische Staatsbürgerschaft beantragen. Wer jedoch ohne den Beibehaltungsantrag zu stellen, bereits die australische Staatsangehörigkeit beantragt hat, steht häufig vor der Problem, dass er nicht weiß, ob er seine deutsche Staatsangehörigkeit bereits verloren hat oder, falls nicht, welche Möglichkeiten bestehen, den drohenden Verlust doch noch abzuwenden.
Maßgeblich sowohl für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit als auch für die Beantragung der BBG ist das Kriterium des Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit. Anders ausgedrückt: Wer die australische Staatsangehörigkeit noch nicht im Sinne des § 25 StAG erworben hat, verliert zum einen nicht seine deutschen Staatsangehörigkeit und hat zum anderen noch die Möglichkeit, eine BBG zu beantragen.
Doch ab welchem Zeitpunkt hat man eigentlich die australische Staatsangehörigkeit erworben? Dazu findet sich in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (unter Punkt 25.1.2) folgender Hinweis:
„Die ausländische Staatsangehörigkeit muss tatsächlich erworben worden sein. Maßgebend sind insofern die Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts des ausländischen Staates. Die bloße Stellung eines Antrags auf eine ausländische Staatsangehörigkeit ist nicht ausreichend.“
Australien hat das Staatsangehörigkeitsrecht in dem Citizenship Act 2007 geregelt. Danach setzt der Antragserwerb (Citizenship by conferral, Division 2, Subdivision B) der australischen Staatsangehörigkeit in jedem Fall die Genehmigung des zuständigen Ministers voraus (SECT 20). Teilweise stellt die Genehmigung sogar die einzige Erwerbsvoraussetzung dar, z.B. dann, wenn der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragsstellung noch nicht 16 Jahre alt ist (vgl. SECT 26, auch zu weiteren Ausnahmen). In der überwiegenden Anzahl der Fälle wird darüber hinaus jedoch verlangt, dass der jeweilige Antragssteller ein Gelöbnis der Zugehörigkeit zu Australien ablegt. Das bedeutet, dass von der Ablegung des Gelöbnisses – meist im Rahmen einer feierlichen Einbürgerungszeremonie – der Erwerb der australischen Staatsangehörigkeit abhängt. Kurzum: Ohne Gelöbnis, kein Staatsangehörigkeitserwerb. Folgerichtig ist daher im Citizenship Act 2007 festgelegt (SECT 28), dass die Staatsangehörigkeit entweder im Zeitpunkt der Genehmigung des Minister oder – wie in den meisten Fällen – erst an dem Tag erworben wird, an dem auch das Gelöbnis abgelegt wurde.
Im Ergebnis lässt sich daher festhalten, dass allein durch die Stellung des Antrags zum Erwerb der australischen Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren geht. Vielmehr tritt der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit in der Regel erst dann ein, wenn im Rahmen der Einbürgerungszeremonie das Gelöbnis der Zugehörigkeit zu Australien abgelegt wurde. Wer daher den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit doch noch abwenden möchte, sollte die Zwischenzeit bis zum endgültigen Erwerb der australischen Staatsangehörigkeit nutzen, um „nachträglich“ bzw. parallel das BBG-Verfahren voran zu treiben.