Donald Trump hat in den ersten Wochen seiner Amtszeit vor allem durch seine Executive Orders (= Präsidentendekrete) in der Welt Aufsehen erregt.[1] Unter anderem hat er dabei durch ein Dekret im Januar 2016 die Einreisebestimmungen in die U.S.A. aus muslimischen Ländern für 90 Tage verschärft. Dieses Dekret wurde zwar durch ein gerichtliches Urteil gekippt, aber in einem am 6. März unterzeichneten Dekret, das am 16. März 2016 in Kraft tritt, bestimmte er erneut, dass die Visa für Bürger aus 7 muslimischen Ländern (Iran, Jemen, Sudan, Somalia, Sudan, Syrien) für 90 Tage ausgesetzt werden. Obwohl dies möglicherweise nicht unmittelbar deutsche Staatsangehörige betrifft, führt seine Politik auch zu Unsicherheiten bei den in den USA lebenden deutschen Staatsangehörigen.[2]
A. Was sind überhaupt Executive Orders/Dekrete?
Insbesondere dass Trump ohne Rücksprache mit dem Kongress so schnell handeln kann, war für viele Deutsche ungewohnt. Als amerikanischer Präsident kann Donald Trump zur Ausübung seiner Executive Power, die ihm aufgrund des Art. 2 der amerikanischen Verfassung garantiert wird, Executive Orders bzw. Dekrete erlassen.[3] Das sind keine Gesetze, sondern Anweisungen des Präsidenten an die Verwaltungsbeamte, wie sie ihre Gesetze umsetzen sollen. Diese sind auch ohne Rücksprache mit dem Kongress bindend und stellen das mächtigste und wirkungsvollste Mittel eines amerikanischen Präsidenten dar.
B. Wären Executive Orders durch den Bundeskanzler auch in Deutschland möglich?
In Deutschland sind Executive Orders vergleichbar mit Rechtsverordnungen. Zum Erlass von diesen können nach Art. 80 I GG grundsätzlich nur die Bundesregierung, ein Bundesministerium oder die Landesregierungen durch Bundesgesetze ermächtigt werden. Ein deutscher Bundeskanzler kann somit keine Verordnungen erlassen.
C. Welche Auswirkungen hat dies auf die Deutschen Staatsangehörigen in USA/ deutsche Staatsbürgerschaftsrecht?
Die wachsende Unsicherheit innerhalb der in den USA lebenden deutsche Staatsangehörigen führt möglicherweise dazu, dass viele Deutsche um ihre Aufenthaltsgenehmigung bzw. eine erschwerte Wiedereinreise fürchten und nun vermehrt Anträge auf Erhalt der U.S.-amerikanischen und Beibehaltung der deutschen Staatsbürgerschaft stellen könnten. Als Argumente könnte die Unbeständigkeit der politischen Lage hinsichtlich der Aufenthaltspolitik und die damit einhergehende Angst angeführt werden.
Stellen aber Donald Trumps Dekrete und die damit einhergehende allgemein erhöhte Rechtsunsicherheit überhaupt eine geeignete Argumentation für die Begründung eines Beibehaltungsantrags dar?
Zur Begründung des Beibehaltungsantrags aus dem Ausland müssen nach § 25 II StAG zum einen fortbestehende Bindungen an Deutschland und zum anderen „konkrete“ Nachteile, die durch den Erwerb der anderen Staatsbürgerschaft vermieden bzw. beseitigt werden, dargelegt und nachgewiesen werden.[4] Dabei muss es sich um konkrete, individuelle Nachteile handeln, die nicht alle deutschen Staatsangehörigen, sondern die Lebensumstände eines einzelnen Antragsstellers betreffen. Das bedeutet, dass nur solche Nachteile berücksichtigungsfähig sind, die in zeitlich-sachlichem Zusammenhang mit der Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft entstehen würden.[5]
Vor diesem Hintergrund ist nun fraglich, inwiefern sich Donald Trumps Dekrete konkret und individuell auf den einzelnen deutschen Staatsangehörigen nachteilig auswirken können.
In dem Dekret Ende Januar hatte Donald Trump bestimmt, dass Visa für Bürger aus dem Irak, Iran, dem Jemen, Libyen, Somalia, dem Sudan und Syrien für 90 Tage ausgesetzt werden sollen. Dieses Dekret sorgte deshalb vor allem zu viel Aufregung, weil dabei auch Green Card Besitzer und Doppelstaatler nicht ausdrücklich ausgenommen wurden und diese um ihre Wiedereinreise fürchteten. Auch viele deutsche Doppelstaatler hatten Angst um eine erschwerte Einreise in die U.S.A., wenn sie eine der davon betroffenen Staatsbürgerschaften besaßen.[6] Allerdings räumte kurz Zeit später U.S.-Heimatschutzminister John Kelly ein, dass Doppelstaatler kein Problem bei Einreisen hätten, wenn sie einen Pass aus einem nicht problematisch eingestuften Land besäßen.[7] Das Dekret wurde allerdings im Februar 2016 durch einen U.S.-Bundesrichter aufgehoben[8] und auch die Berufung dagegen blieb erfolglos[9].
Daraufhin unterzeichnete Donald Trump nun am 6. März ein neugefasstes Dekret, das am 16. März in Kraft tritt, in dem nun ausdrücklich Doppelstaatler und Personen von dem Einreisestopp ausgenommen wurden, die schon ein Visum besitzen.[10] Somit kann wohl grundsätzlich angenommen werden, dass deutsche Staatsangehörige wohl eher weniger von dem Dekret betroffen sein werden und es daher auch nicht zur Begründung des Beibehaltungsantrags herangezogen werden kann. Natürlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Einzelner betroffen ist, dies ist aber dann im konkreten Einzelfall abzuwägen.
Daneben stellt sich noch die Frage, ob die durch Trumps Einreisepolitik allgemein erhöhte Rechtsunsicherheit einen ausreichenden Grund für den Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsbürgerschaft darstellt. Die bisherige Verwaltungspraxis hat gezeigt, dass eine allgemein erhöhte Rechtsunsicherheit nicht als ausreichenden Grund für einen Beibehaltungsantrag gesehen wird. Allein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung von eines in der Zukunft liegenden Ereignisses, wie z.B. von Erwerbschancen, reicht als Begründung nicht aus. [11] Dies ist auch auf diesen Fall übertragbar. Alleine die Möglichkeit, dass es zu einer Erschwernis hinsichtlich des Aufenthalts oder der Einreise kommen kann ist noch nicht konkret genug. Der Antragssteller muss in seinem Beibehaltungsantrag konkret individuelle Nachteile für den Erwerb der anderen Staatsbürgerschaft vorbringen, die auf seinen persönlichen Lebensumständen beruhen.[12] Die allgemein erhöhte Unsicherheit betrifft allerdings nicht nur den einzelnen Antragssteller, sondern die Allgemeinheit. Das Erfordernis eines individuell konkreten Nachteils wird somit nicht erfüllt und kann daher vermutlich nicht Grundlage der Begründung des Antrags sein. Allerdings muss letztlich auch gesagt werden, dass Fallkonstellationen eines Einzelnen nicht auszuschließen sind, die geeignet sind die Beibehaltung in einem solchen Fall zu rechtfertigen.
Abschließend kann gesagt werden, dass die Dekrete von Donald Trump und die allgemein erhöhte Rechtsunsicherheit einen Beibehaltungsantrag vermutlich nicht ausreichend genug begründen werden. Daher sollte bei der Begründung von diesem auf eine konkretere und individuellere Argumentation zurückgegriffen werden. Allerdings kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass durchaus Einzelne konkret individuell betroffen sein können, was dann aber in dem jeweiligen Fall abzuwägen ist.
[1] http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-01/donald-trump-us-praesident-regierung-dekrete
http://www.focus.de/politik/ausland/usa/trump-regiert-per-dekret-warum-obama-die-vorlage-fuer-trumps-regierungs-irrsinn-liefert_id_6567252.html
[2]http://www.spiegel.de/politik/ausland/donald-trumps-einreiseverbot-bleibt-ausgesetzt-berufungsgericht-a-1133928.html
[3] http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-01/donald-trump-us-praesident-regierung-dekrete
http://cicero.de/weltbuehne/us-praesident-mit-der-lizenz-zum-dekret
[4] http://www.australien.diplo.de/contentblob/4395762/Daten/4965966/MerkblattBVABBGs.pdf
[5]https://im.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-im/intern/dateien/pdf/20170303_VwV_StAG_3._Fortschreibung_vom_03.03.2017.pdf
[6]
[7] http://www.sueddeutsche.de/politik/usa-unter-praesident-trump-deutsche-doppelstaatler-duerfen-wohl-doch-in-usa-einreisen-1.3358859
[8]http://www.spiegel.de/politik/ausland/donald-trump-und-einreiseverbot-us-bundesrichter-stoppt-dekret-a-1133151.html
[9] http://www.n-tv.de/politik/Berufungsgericht-weist-Trumps-Eilantrag-ab-article19688231.html
[10]https://www.heise.de/tp/features/Trump-ordnet-neues-Einreiseverbot-mit-Schwaechen-an-3645559.html
http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-03/donald-trump-erlaesst-neues-einreiseverbot
[11]https://im.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-im/intern/dateien/pdf/20170303_VwV_StAG_3._Fortschreibung_vom_03.03.2017.pdf
[12] http://www.australien.diplo.de/contentblob/4395762/Daten/4965966/MerkblattBVABBGs.pdf