Der folgende Beitrag widmet sich einem Thema, welches in den vergangenen Jahren ein Schattendasein geführt hat, für uninformierte Auslandsdeutsche in Zukunft jedoch erstmalig erhebliche Gefahren birgt. Die Einführung des sogenannten Generationenschnitts im Staatsangehörigkeitsgesetz wird in den kommenden Jahren -nicht nur in Australien- zunehmend relevant werden und soll im Folgenden näher beleuchtet werden.
Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) ist geprägt vom Abstammungsprinzip. Danach erwirbt ein Kind durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn mindestens ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (§ 4 Abs. 1 S.1 StAG).
Dieser Grundsatz erfährt jedoch seit dem Jahr 2000 eine unmittelbare Einschränkung durch den § 4 Abs. 4 StAG für im Ausland geborene Kinder.
Die deutsche Staatsangehörigkeit wird bei einer Geburt im Ausland seither nicht erworben, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos.
Dieser Generationenschnitt wird damit begründet, dass von einem Kind unter den beschriebenen Umständen im Allgemeinen nicht zu erwarten sei, dass es eine tatsächliche Beziehung zu Deutschland entwickeln werde, die eine Eingewöhnung in deutsche Lebensverhältnisse erwarten ließe.[1] Eine positive Integrationsprognose könne in Einzelfällen aufgrund der familiären Verhältnisse begründet sein, in aller Regel wiesen aber Auslandsdeutsche, die selbst schon im Ausland geboren sind, eine derartige Verbindung, die sie an ihr Kind weitergeben könnten, nicht mehr auf. Zudem will die Vorschrift zur Verminderung mehrfacher Staatsangehörigkeit beitragen.[2]
Die Voraussetzungen für den Generationenschnitt sind folglich:
1. Geburt des Kindes im Ausland
2. Geburt des deutschen Elternteils im Ausland nach dem 31. Dezember 1999
3. Gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland. Darunter ist der Lebensmittelpunkt zu verstehen, wo sich der Elternteil unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt[3]. Umstände, die erkennen lassen, dass an einem bestimmten Ort nicht nur vorübergehend verweilt wird, ergeben sich vor allem aus der Lebensführung und den sozialen, insbesondere familiären Bindungen.[4] Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Geburt des Kindes[5].
4. Keine Staatenlosigkeit des Kindes. Der Generationenschnitt tritt nicht ein, wenn das Kind durch diesen staatenlos würde.
Ausnahme:
Das Gesetz sieht für betroffene, im Ausland lebende Eltern aber eine Möglichkeit vor, den Eintritt dieser Folge abzuwenden. Der Generationenschnitt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG tritt nämlich nicht ein, wenn der deutsche Elternteil die Geburt des Kindes bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung anzeigt, § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG. Mit der Anzeige der Geburt bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung gibt der deutsche Elternteil das Fortbestehen von Bindungen an Deutschland kund. Die zuvor unterstellte mangelnde Beziehung zu Deutschland wird dadurch widerlegt[6]. Die Anzeige ist an keine Form gebunden und muss innerhalb eines Jahres erfolgen. Ungeachtet dessen empfiehlt sich wegen des sonst fehlenden Nachweises eine schriftliche Anzeige. Die zuständige Stelle ist die für den jeweiligen Geburtsort zuständige Botschaft oder das Konsulat.
Der Generationenschnitt wird in Zukunft unausweichlich an Brisanz gewinnen. Seine Rechtsfolgen könnten in den kommenden Jahren für einen Großteil von Auslandsdeutschen, die aufgrund eines formalen Versäumnisses, die Staatsangehörigkeit ihres Kindes riskieren, für große Überraschungen und Unverständnis sorgen. Angesichts der Neuartigkeit des Problems, von welchem bisherige Generationen noch verschont geblieben sind, wird es den betroffenen Generationen zumindest nicht aus dem Bekanntenkreis geläufig sein. Sicher ist, dass die Zahl der nach dem 31.12.1999 im Ausland geborenen Deutschen steigt und damit auch die Bedeutsamkeit der bisher nicht dagewesenen Gefahren.
Für betroffene in Australien oder anderweitig im Ausland lebende Eltern heisst es zusammenfassend:
Soll das Kind nach der Geburt als deutscher Staatsangehöriger behandelt werden, liegt es bei dem deutschen Elternteil, dies durch Abgabe der Anzeige an die Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres sicherzustellen. Welche Folgen diese Entscheidung letztlich für die ausländische Staatsangehörigkeit des Kindes mit sich bringt ist dadurch nicht geklärt. Dies hängt von den gesetzlichen Regelungen des ausländischen Rechts ab. Insbesondere davon, ob das ausländische Recht eine Bestimmung enthält, welche dem § 25 StAG entspricht. Was die aktuelle Rechtslage in Australien zum § 25 StAG betrifft, so ist eine solche dem australischen Recht fremd. Zumindest seit 2002, seit dem ist eine entsprechende Vorschrift außer Kraft getreten.
[1]OVG Münster: Beschluss vom 30.11.2009 - 12 A 553/09.
[2]Hailbronner/Renner/Maaßen, § 4 StAG, Rn 49.
[3]Hailbronner/Renner/Maaßen, § 4 StAG, Rn. 55.
[4]Hofmann/Hoffmann, § 10 StAG, Rn. 7.
[5]Hailbronner/Renner/Maaßen, § 4 StAG, Rn. 57.
[6]Hailbronner/Renner/Maaßen, § 4 StAG, Rn. 61.