Doppelte Staatsbuergerschaft
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Aktuelle Entwicklungen im Staatsangehörigkeitsrecht

5/12/2013

2 Comments

 
Die Beibehaltungsgenehmigung im Lichte der aktuellen politischen Diskussion über das Staatsangehörigkeitsrecht

Ein Beitrag von Rechtsreferendar Marc Nürnberger
 
Im Vorfeld der deutschen Bundestagswahlen 2013 und in den darauffolgenden Koalitionsverhandlungen zwischen CDU, CSU und SPD wurde unter anderem das Thema „Doppelte Staatsangehörigkeit“ diskutiert und war Gegenstand diverser öffentlicher Berichterstattungen in Deutschland. Nach vorläufigem Abschluss der Koalitionsverhandlungen soll daher im Folgenden ein Überblick über die geplanten Änderungen im Staatsangehörigkeitsrecht gegeben werden und dabei insbesondere berücksichtigt werden, ob sich diese auch im Verhältnis von deutscher und australischer Staatsangehörigkeit auswirken.

Im Mittelpunkt der Diskussion stand vor allem die Regelung nach § 29 StAG, dem sogenannten „Optionsmodell“. Nach aktueller Rechtslage erwerben die Kinder ausländischer Eltern, wenn sie nach dem 31.12.1999 in Deutschland geboren sind, unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. bei unbefristetem Aufenthaltsrecht der Eltern oder deren rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland seit mindestens acht Jahren, die deutsche Staatsangehörigkeit. Haben sie neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch eine weitere Staatsangehörigkeit, z.B. die ihrer Eltern kraft Abstammung, so müssen sie bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres eine Erklärung abgeben, welche der beiden Staatsangehörigkeiten sie behalten wollen. Erklären sie den Beibehaltungswunsch der ausländischen Staatsangehörigkeit oder kommen ihrer Erklärungspflicht nicht nach, erlischt die deutsche Staatsangehörigkeit. Entscheiden sie sich hingegen für die deutsche Staatsangehörigkeit, müssen sie die ausländische Staatsangehörigkeit aufgeben. So vermeidet der deutsche Gesetzgeber grundsätzliche eine doppelte Staatsbürgerschaft. Eine Ausnahme wird jedoch insbesondere dann gemacht, wenn es sich um die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz handelt.

Die SPD hat im Rahmen des Wahlkampfes gefordert, dass die doppelte Staatsbürgerschaft generell, also auch für EU-Ausländern, möglich sein soll. Die Union wollte hingegen an dem aktuellen Optionsmodell festhalten. Während der Koalitionsverhandlungen kam es zu einem Kompromiss der beiden Positionen und im Koalitionsvertrag heißt es nun zum Thema Staatsangehörigkeit:

„Für in Deutschland geborene und aufgewachsene Kinder ausländischer Eltern entfällt in Zukunft der Optionszwang und die Mehrstaatigkeit wird akzeptiert. Im Übrigen bleibt es beim geltenden Staatsangehörigkeitsrecht."

Zukünftig soll also die Optionspflicht aufgehoben werden und die doppelte Staatsbürgerschaft wird auch  EU-Ausländern ermöglicht. Die geplante Änderung betrifft aber nur in Deutschland geborene  Kinder von ausländischen Eltern mit unbefristetem Aufenthaltsrecht oder rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland seit mindestens acht Jahren. Für andere Fälle der doppelten Staatsangehörigkeit von EU-Ausländern gibt es keine Änderungen. Es gilt damit im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht weiterhin der Grundsatz der Vermeidung der Mehrstaatigkeit. Deutsche, die in das EU-Ausland auswandern und die dortige Staatsangehörigkeit annehmen wollen, laufen daher weiter Gefahr, die deutsche Staatsangehörigkeit zu verlieren. So ist insbesondere bei dem geplantem Erwerb der australischen Staatsangehörigkeit nach wie vor grundsätzlich ein Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit zu stellen.  

2 Comments
touran
17/12/2013 03:07:58 am

Kann ich denn mit dem " Malus " der rein deutschen Herkunft auch den Vorteil einer doppelten Staatsbürgerschaft genießen? Also die türkische oder eine andere zweite Staatsbürgerschaft annehmen, oder bin ich von den daraus entstehenden Vorteilen ausgeschlossen?

Reply
Lutz Steinhaus
17/12/2013 08:18:56 am

Als Deutscher Staatsbürger ist es nicht ausgeschlossen, eine weitere Staatsangehörigkeit zu erwerben. Es gilt im Staatsangehörigkeitsrecht zwar das Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit. Allerdings gibt es zu diesem Prinzip Ausnahmen. So kann etwa ein Deutscher auf Antrag eine andere Staatsangehörigkeit erwerben ohne die Deutsche zu verlieren, wenn er vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat (§ 25 II StAG). Hierzu und zu anderen Ausnahmen vom Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit empfehle ich die Ausführungen unter "Recht & Gesetz/Rechtslage zur Staatsangehörigkeit". Bitte berücksichtigen Sie, dass es sich bei allen Ausführungen auf dieser website einschließlich dieser nicht um individuelle Rechtsberatung handelt und unter Umständen nicht oder nicht vollständig Ihre Anfrage beantworten. Ich empfehle Ihnen den rechtlichen Hinweis zu dieser website zu lesen und gegebenenfalls den Rat eines Rechtsanwaltes zu suchen.

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