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Verfahren zur Beibehaltungsgenehmigung
Deutsche, die Ihren dauerhaften Wohnsitz in Australien haben, stellen den Antrag auf Beibehaltung der Deutschen Staatsangehoerigkeit bei Ihrer zustaendigen Auslandsvertretung. Die Auslandsvertretung nimmt zu dem Antrag Stellung und leitet ihn anschliessend an das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Koeln weiter, wo ueber ihn entschieden wird. Der Antragsteller erhaelt schließlich einen Bescheid ueber den Ausgang des Verfahrens, vorausgesetzt das BVA fordert keine weiteren Dokumente nach (die Bearbeitungszeiten koennen variieren). Im Falle eines positiven Bescheids erhaelt der Antragsteller die Genehmigung zur Beibehaltung der Deutschen Staatsangehoerigkeit (sog. "Beibehaltungsgenehmigung") Diese Beibehaltungsgenehmigung ist nur fuer eine bestimmte Zeit ab Ausstellung gueltig (in der Regel 2 Jahre) und wird grundsätzlich erst wirksam mit Bekanntgabe an den Antragsteller oder seinen Bevollmächtigten durch Übergabe der Beibehaltungsurkunde. Wichtig: Die rechtliche Schutzwirkung der Beibehaltungsurkunde entfaltet sich erst mit ihrer Übergabe, nicht bereits mit der vorherigen Zustellung der Mitteilung des BVA, dass über den Antrag (positiv) entschieden wurde. Innerhalb der ausgewiesenen Gueltigkeitsdauer sollte die Australische Staatsangehörigkeit erworben werden. Denn erwirbt man sie vor Übergabe der Beibehaltungsurkunde oder nach Ablauf der Frist, hat dies grundsaetzlich den Verlust der Deutschen Staatsangehoerigkeit zur Folge (§ 25 Abs. 1 StAG). Die Australische Staatsangehoerigkeit sollte also unbedingt erst dann angenommen werden, wenn man vorher die Beibehaltungsgenehmigung bzw. Beibehaltungsurkunde in den Haenden haelt. Die Beibehaltungsurkunde sollte auch nach Ablauf der First aufbewahrt werden, denn sie ist ein Nachweis darueber, dass man die Deutsche Staatsangehoerigkeit trotz Annahme einer anderen Staatsangehoerigkeit nicht verloren hat. Weitere Informationen zum Antrag findest Du unter dem Links: