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Nach Deutschem Recht soll ein Deutscher Staatsbürger grundsätzlich keine andere Staatsbuergerschaft neben der Deutschen besitzen (näher zur Rechtslage siehe Kapitel Recht & Gesetz). Dieses sogenannte Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit bedeutet, dass ein Deutscher grundsätzlich seine Deutsche Staatsbürgerschaft bzw. Staatsangehörigkeit (zum Unterschied der Begriffe siehe besonderen Beitrag im Blog) aufgeben muss, wenn er eine andere annehmen möchte. Dieser Grundsatz ist im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) verankert mit dem Satz:
"Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt,..." (§ 25 Abs.1 StAG)
Von dieser Regel gibt es jedoch einige Ausnahmen, etwa bei Erwerb der anderen Staatsangehörigkeit nicht durch Antrag, sondern durch Gesetz (z.B. Geburt) oder bei Antragserwerb bestimmter Staatsangehörigkeiten, insbesondere solcher anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz. Diese Ausnahme ist ausdrücklich im StAG geregt mit dem Satz:
"...Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat." (§ 25 Abs.1 StAG)
Neben diesen Ausnahmen für bestimmte Länder gibt es jedoch noch einen Weg, den Verlust der Deutschen Staatsangehoerigkeit bei Erwerb (auf Antrag) einer anderen Staatsangehörigkeit zu vermeiden, nämlich mit der Beibehaltungsgenehmigung bzw. dem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung zur Beibehaltung der Deutschen Staatsangehörigkeit. Diese Möglichkeit der Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit ohne Verlust der Deutschen Staatsangehoerigkeit ist ausdrücklich geregelt im Gesetz:
"Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat." (§ 25 Abs.2 StAG)
Mehr Informationen zur Beibehaltungsgenehmigung bzw. wie man diese Genehmigung zur Beibehaltung der Deutschen Staatsangehoerigkeit erhält, findest Du im Kapitel Beibehaltungsgenehmigung.
Wer seine Deutsche Staatsangehörigkeit durch Annahme der Australischen Staatsbuergerschaft bereits verloren hat, der findet Informationen zur erneuten Einbürgerung unter dem Punkt "Wiedereinbürgerung".
"Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt,..." (§ 25 Abs.1 StAG)
Von dieser Regel gibt es jedoch einige Ausnahmen, etwa bei Erwerb der anderen Staatsangehörigkeit nicht durch Antrag, sondern durch Gesetz (z.B. Geburt) oder bei Antragserwerb bestimmter Staatsangehörigkeiten, insbesondere solcher anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz. Diese Ausnahme ist ausdrücklich im StAG geregt mit dem Satz:
"...Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat." (§ 25 Abs.1 StAG)
Neben diesen Ausnahmen für bestimmte Länder gibt es jedoch noch einen Weg, den Verlust der Deutschen Staatsangehoerigkeit bei Erwerb (auf Antrag) einer anderen Staatsangehörigkeit zu vermeiden, nämlich mit der Beibehaltungsgenehmigung bzw. dem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung zur Beibehaltung der Deutschen Staatsangehörigkeit. Diese Möglichkeit der Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit ohne Verlust der Deutschen Staatsangehoerigkeit ist ausdrücklich geregelt im Gesetz:
"Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat." (§ 25 Abs.2 StAG)
Mehr Informationen zur Beibehaltungsgenehmigung bzw. wie man diese Genehmigung zur Beibehaltung der Deutschen Staatsangehoerigkeit erhält, findest Du im Kapitel Beibehaltungsgenehmigung.
Wer seine Deutsche Staatsangehörigkeit durch Annahme der Australischen Staatsbuergerschaft bereits verloren hat, der findet Informationen zur erneuten Einbürgerung unter dem Punkt "Wiedereinbürgerung".