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Im Deutschen Staatsanghörigkeitsrecht gilt der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit. Fuer Deutsche, die in Australien leben, kann daher die Annahme der Australischen Staatsbuergerschaft bzw. das Vorhaben, einen zweiten Pass (oder mehrer Paesse) zu beantragen, zum Verlust der Deutschen Staatsbuergerschaft fuehren. Der sog. "Doppelpass" bleibt somit die gesetzlich vorgesehen Ausnahme und in Australien lebende Deutsche muessen sich grundsaetzlich fuer den einen oder anderen Pass entscheiden. Ein Antrag zur Beibehaltung der Deutschen Staatsangehoerigkeit (sog. Beibehaltungsantrag kann jedoch den Verlust der Deutschen Staatsangehoerigkeit durch Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung bzw. einer Beibehaltungsurkunde vermeiden. Der folgende Beitrag soll die Rechtslage zur doppelten Staatsbuergerschaft erlaeutern.
Wer eine auslaendische Staatsangehörigkeit annimmt, verliert grundsaetzlich die Deutsche Staatsangehörigkeit gemaess § 25 StAG Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), es sei denn, es handelt sich bei der auslaendischen Staatsangehörigkeit um die eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines anderen Staates, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden völkerrechtlichen Vertrag abgeschlossen hat (§ 25 StAG Abs. 1).
Allerdings verliert die Staatsangehörigkeit nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung der Deutschen Staatsangehörigkeit erhalten hat und diese bei Annahme der fremden Staatsangehörigkeit noch gültig ist. Bei der Entscheidung über einen entsprechenden Antrag sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen (§ 25 StAG Abs. 2, Satz 1 und 3).
Es gibt also keine detaillierten Vorgaben, nach denen der Antrag zu entscheiden ist. Vielmehr muessen die zustaendigen Behoerden eine Ermessensentscheidung treffen bzw. eine Abwaegung von öffentlichen und privaten Belangen vornehmen.
Hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, bestimmt § 25 StAG Abs.2, Satz 4 lediglich, dass zu berücksichtigen ist, ob fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft gemachen werden koennen.
Im uebrigen gibt das Staatsangehörigkeitsgesetz aber keine weiteren Vorgaben fuer die Ausuebung des Ermessensspielraums. Das bedeutet wiederum nicht, dass die Behoerden, wuerfeln oder anderweitig nach willkuerlichen Kriterien ueber Beibehaltungsantraege entscheiden. Verwaltungsvorschriften etwa koennen hier einen einheitlichen Leitfaden fuer die Behoerden schaffen. Solche verwaltungsinternen Anordnungen sind zwar keine auf den Buerger unmittelbar wirkenden Rechtsnormen, aber sie bestimmen das Handeln der Verwaltung und leiten dass behoerdliche Ermessen in eine bestimmte Richtung.
So kann eine Beibehaltungsgenehmigung z.B. erteilt werden kann, wenn an einer Einbürgerung ein besonderes öffentliches Interesse besteht (25.2.3.4 StAR-VwV). Fuer die Mehrzahl der Deutschen, die in Australien leben, wird dieser Fall vermutlich weniger relevant sein, denn er betrifft Personen, die fuer eine Tätigkeit im deutschen Interesse, insbesondere im Bereich der Wissenschaft, Forschung, Wirtschaft, Kunst, Kultur, Medien, des Sports oder des öffentlichen Dienstes gewonnen bzw. erhalten werden sollen (8.1.3.5 StAR-VwV).
Allerdings kann eine Beibehaltungsgenehmigung auch dann erteilt werden, wenn der Antragsteller den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anstrebt, um erhebliche Nachteile zu vermeiden oder zu beseitigen, die bei einer Einbuergerung die Hinnahme von Mehrstaatigkeit rechtfertigen wuerden (25.2.3.2 StAR-VwV). Solche erheblichen Nachteile koennen insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Natur sein. Sie können sich aus dem Recht des Herkunftsstaates unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse oder aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben.
Nachteile können sich fuer in Australien lebende Deutsche insofern aus dem Australischen Recht unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse oder aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. Dies könnten beispielsweise Einschränkungen im Erbrecht, Immobilienrecht oder Sozial- bzw. Rentenrecht sein.
Die einschlaegigen Verwaltungsvorschriften bzw. Anwendungshinweise geben also nach wie vor keine abschliessenden Begruendungsvorlagen fuer die Behoerden, sonderen lediglich richtungweisende Entscheidungskriterien und entsprechende Beispiele. Es wird deutlich, dass die tatsaechlichen Verhaeltnisse bzw. die besonderen Umstaende im Einzelfall entscheidend sind. Daher erscheint es wichtig, dass die Begruendung des Beibehaltungsantrages nicht in einer allgemeinen Argumentation verharrt, sondern der Antragsteller seine spezifische Situation und die konkreten Umstaende schildert, die die Beibehaltung der Deutschen Staatsangehoerigkeit rechtfertigen (siehe Link Begruendung des Antrages zur Beibehaltung der Deutschen Staatsangehörigkeit).
Weitere Artikel über aktuelle Themen zur Staatsangehörigkeit findest Du im blog.
Wer eine auslaendische Staatsangehörigkeit annimmt, verliert grundsaetzlich die Deutsche Staatsangehörigkeit gemaess § 25 StAG Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), es sei denn, es handelt sich bei der auslaendischen Staatsangehörigkeit um die eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines anderen Staates, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden völkerrechtlichen Vertrag abgeschlossen hat (§ 25 StAG Abs. 1).
Allerdings verliert die Staatsangehörigkeit nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung der Deutschen Staatsangehörigkeit erhalten hat und diese bei Annahme der fremden Staatsangehörigkeit noch gültig ist. Bei der Entscheidung über einen entsprechenden Antrag sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen (§ 25 StAG Abs. 2, Satz 1 und 3).
Es gibt also keine detaillierten Vorgaben, nach denen der Antrag zu entscheiden ist. Vielmehr muessen die zustaendigen Behoerden eine Ermessensentscheidung treffen bzw. eine Abwaegung von öffentlichen und privaten Belangen vornehmen.
Hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, bestimmt § 25 StAG Abs.2, Satz 4 lediglich, dass zu berücksichtigen ist, ob fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft gemachen werden koennen.
Im uebrigen gibt das Staatsangehörigkeitsgesetz aber keine weiteren Vorgaben fuer die Ausuebung des Ermessensspielraums. Das bedeutet wiederum nicht, dass die Behoerden, wuerfeln oder anderweitig nach willkuerlichen Kriterien ueber Beibehaltungsantraege entscheiden. Verwaltungsvorschriften etwa koennen hier einen einheitlichen Leitfaden fuer die Behoerden schaffen. Solche verwaltungsinternen Anordnungen sind zwar keine auf den Buerger unmittelbar wirkenden Rechtsnormen, aber sie bestimmen das Handeln der Verwaltung und leiten dass behoerdliche Ermessen in eine bestimmte Richtung.
So kann eine Beibehaltungsgenehmigung z.B. erteilt werden kann, wenn an einer Einbürgerung ein besonderes öffentliches Interesse besteht (25.2.3.4 StAR-VwV). Fuer die Mehrzahl der Deutschen, die in Australien leben, wird dieser Fall vermutlich weniger relevant sein, denn er betrifft Personen, die fuer eine Tätigkeit im deutschen Interesse, insbesondere im Bereich der Wissenschaft, Forschung, Wirtschaft, Kunst, Kultur, Medien, des Sports oder des öffentlichen Dienstes gewonnen bzw. erhalten werden sollen (8.1.3.5 StAR-VwV).
Allerdings kann eine Beibehaltungsgenehmigung auch dann erteilt werden, wenn der Antragsteller den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anstrebt, um erhebliche Nachteile zu vermeiden oder zu beseitigen, die bei einer Einbuergerung die Hinnahme von Mehrstaatigkeit rechtfertigen wuerden (25.2.3.2 StAR-VwV). Solche erheblichen Nachteile koennen insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Natur sein. Sie können sich aus dem Recht des Herkunftsstaates unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse oder aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben.
Nachteile können sich fuer in Australien lebende Deutsche insofern aus dem Australischen Recht unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse oder aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. Dies könnten beispielsweise Einschränkungen im Erbrecht, Immobilienrecht oder Sozial- bzw. Rentenrecht sein.
Die einschlaegigen Verwaltungsvorschriften bzw. Anwendungshinweise geben also nach wie vor keine abschliessenden Begruendungsvorlagen fuer die Behoerden, sonderen lediglich richtungweisende Entscheidungskriterien und entsprechende Beispiele. Es wird deutlich, dass die tatsaechlichen Verhaeltnisse bzw. die besonderen Umstaende im Einzelfall entscheidend sind. Daher erscheint es wichtig, dass die Begruendung des Beibehaltungsantrages nicht in einer allgemeinen Argumentation verharrt, sondern der Antragsteller seine spezifische Situation und die konkreten Umstaende schildert, die die Beibehaltung der Deutschen Staatsangehoerigkeit rechtfertigen (siehe Link Begruendung des Antrages zur Beibehaltung der Deutschen Staatsangehörigkeit).
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Gesetze zur Staatsangehörigkeit
Die folgenden Liste ist keine abschliessende Aufzählung, aber enthält wichtige Gesetze im Rahmen des Staatsangehörigkeitsrechts.
- Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
- Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsgesetz
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts
- Gesetze zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
- EU - Recht (insbesondere Richtlinien)
- Australian Citizenship Act