Doppelte Staatsbuergerschaft
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Der Generationenschnitt - ein latentes Problem für Deutsche Staatsbürger nicht nur in Australien

31/1/2016

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Ein Beitrag von Rechtsreferendar Wasim Jaafar
 
Der folgende Beitrag widmet sich einem Thema, welches in den vergangenen Jahren ein Schattendasein geführt hat, für uninformierte Auslandsdeutsche in Zukunft jedoch erstmalig erhebliche Gefahren birgt. Die Einführung des sogenannten Generationenschnitts im Staatsangehörigkeitsgesetz wird in den kommenden Jahren -nicht nur in Australien- zunehmend relevant werden und soll im Folgenden näher beleuchtet werden.
 
Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) ist geprägt vom Abstammungsprinzip. Danach erwirbt ein Kind durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn mindestens ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (§ 4 Abs. 1 S.1 StAG).
Dieser Grundsatz erfährt jedoch seit dem Jahr 2000 eine unmittelbare Einschränkung durch den § 4 Abs. 4 StAG für im Ausland geborene Kinder.
Die deutsche Staatsangehörigkeit wird bei einer Geburt im Ausland seither nicht erworben, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos.
 
Dieser Generationenschnitt wird damit begründet, dass von einem Kind unter den beschriebenen Umständen im Allgemeinen nicht zu erwarten sei, dass es eine tatsächliche Beziehung zu Deutschland entwickeln werde, die eine Eingewöhnung in deutsche Lebensverhältnisse erwarten ließe.[1] Eine positive Integrationsprognose könne in Einzelfällen aufgrund der familiären Verhältnisse begründet sein, in aller Regel wiesen aber Auslandsdeutsche, die selbst schon im Ausland geboren sind, eine derartige Verbindung, die sie an ihr Kind weitergeben könnten, nicht mehr auf. Zudem will die Vorschrift zur Verminderung mehrfacher Staatsangehörigkeit beitragen.[2]
 
Die Voraussetzungen für den Generationenschnitt sind folglich:

1.  Geburt des Kindes im Ausland

2.  Geburt des deutschen Elternteils im Ausland nach dem 31. Dezember 1999

3. Gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland. Darunter ist der Lebensmittelpunkt zu verstehen, wo sich der Elternteil unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt[3]. Umstände, die erkennen lassen, dass an einem bestimmten Ort nicht nur vorübergehend verweilt wird, ergeben sich vor allem aus der Lebensführung und den sozialen, insbesondere familiären Bindungen.[4] Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Geburt des Kindes[5].

4. Keine Staatenlosigkeit des Kindes. Der Generationenschnitt tritt nicht ein, wenn das Kind durch diesen staatenlos würde.

​Ausnahme:
 
Das Gesetz sieht für betroffene, im Ausland lebende Eltern aber eine Möglichkeit vor, den Eintritt dieser Folge abzuwenden. Der Generationenschnitt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG tritt nämlich nicht ein, wenn der deutsche Elternteil die Geburt des Kindes bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung anzeigt, § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG. Mit der Anzeige der Geburt bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung gibt der deutsche Elternteil das Fortbestehen von Bindungen an Deutschland kund. Die zuvor unterstellte mangelnde Beziehung zu Deutschland wird dadurch widerlegt[6]. Die Anzeige ist an keine Form gebunden und muss innerhalb eines Jahres erfolgen. Ungeachtet dessen empfiehlt sich wegen des sonst fehlenden Nachweises eine schriftliche Anzeige. Die zuständige Stelle ist die für den jeweiligen Geburtsort zuständige Botschaft oder das Konsulat.
 
Der Generationenschnitt wird in Zukunft unausweichlich an Brisanz gewinnen. Seine Rechtsfolgen könnten in den kommenden Jahren für einen Großteil von Auslandsdeutschen, die aufgrund eines formalen Versäumnisses, die Staatsangehörigkeit ihres Kindes riskieren, für große Überraschungen und Unverständnis sorgen. Angesichts der Neuartigkeit des Problems, von welchem bisherige Generationen noch verschont geblieben sind, wird es den betroffenen Generationen zumindest nicht aus dem Bekanntenkreis geläufig sein. Sicher ist, dass die Zahl der nach dem 31.12.1999 im Ausland geborenen Deutschen steigt und damit auch die Bedeutsamkeit der bisher nicht dagewesenen Gefahren.
 
Für betroffene in Australien oder anderweitig im Ausland lebende Eltern heisst es zusammenfassend:
Soll das Kind nach der Geburt als deutscher Staatsangehöriger behandelt werden, liegt es bei dem deutschen Elternteil, dies durch Abgabe der Anzeige an die Auslandsvertretung  innerhalb eines Jahres sicherzustellen. Welche Folgen diese Entscheidung letztlich für die ausländische Staatsangehörigkeit des Kindes mit sich bringt ist dadurch nicht geklärt. Dies hängt von den gesetzlichen Regelungen des ausländischen Rechts ab. Insbesondere davon, ob das ausländische Recht eine Bestimmung enthält, welche dem § 25 StAG entspricht. Was die aktuelle Rechtslage in Australien zum § 25 StAG betrifft, so ist eine solche dem australischen Recht fremd. Zumindest seit 2002, seit dem ist eine entsprechende Vorschrift außer Kraft getreten. 

[1]OVG Münster: Beschluss vom 30.11.2009 - 12 A 553/09.

[2]Hailbronner/Renner/Maaßen, § 4 StAG, Rn 49.

[3]Hailbronner/Renner/Maaßen, § 4 StAG, Rn. 55.

[4]Hofmann/Hoffmann, § 10 StAG, Rn. 7.

[5]Hailbronner/Renner/Maaßen, § 4 StAG, Rn. 57.

[6]Hailbronner/Renner/Maaßen, § 4 StAG, Rn. 61.
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Flüchtlingspolitik in Deutschland & Australien – Grӧβer kӧnnten die Unterschiede nicht sein!

15/12/2015

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Ein Beitrag von Rechtsreferendar Michael Klose
 
Wӓhrend in Deutschland in diesem Jahr die Anzahl der Flüchtlinge auf bereits 1 Millionen gestiegen ist[1], verkündete der frühere australische Premierminister Tony Abbott im September, dass es seit 2014 kein Flüchtlingsboot mehr mit illegalen Einwanderern nach Australien geschafft habe.[2]

Auf Grund der massiven Flüchtlingsstrӧme, insbesondere aus Syrien, dem Irak und Afghanistan, ist in Deutschland zur Zeit ein Grundsatzstreit über eine Begrenzung des Flüchtlingsstroms ausgebrochen. Eine deutsche Obergrenze für Flüchtlinge oder die vorübergehnde Aussetzung des Familiennachzuges stehen in der Diskussion.

Die australische Regierung hingegen verfolgt seit Jahren eine der strengsten (Anti-)Flüchtlingspolitiken der Welt, die von internationalen Menschenrechtsorganisationen heftig kritisiert wird.[3] Im Jahr 2013 hat die Abbott Regierung die “Operation Sovereign Borders“[4] („Operation souverӓne Grenzen“) ausgerufen. Die australische Marine ist angehalten sӓmtliche Flüchtlinge, insbesondere aus Sri Lanka, Indonesien und Vietnam, auf dem Weg nach Australien zu stoppen und zurückzuschicken. Der frühere Minister für Einwanderung Scott Morrison war einer der Initiatoren der “Operation Sovereign Borders“. Er sagte, australische Flüchtlingspolitik bedeutet, wenn ein Boot Indonesien verlӓsst, kommt es zurück.[5]

Dies steht im Kontrast zur deutschen Flüchtlingspolitik, wo Sonderzüge und Hilfsunterkünfte organisiert und eingerichtet wurden bzw. werden, damit die Flüchtlinge sicher in die einzelnen Stӓdte gelangen, registriert werden und dort zumindest vorübergehend Unterkunft finden.

Flüchtlinge hingegen, die es bisher nach Australien geschafft haben, werden in Lager auf Nauru und in Papua-Neuguinea untergebracht. Die Staaten werden von der australischen Regierung hierfür bezahlt. Insgesamt befinden sich hier ca. 3300 Asylsuchende, die einen Antrag auf Asyl gestellt haben. Soweit das Asylverfahren erfolgreich ist, haben sie jedoch nur ein Recht auf Nauru oder in Papua Neuguinea zu bleiben.[6] Ein ӓhnliches Abkommen hat die australische Regierung mittlerweile auch mit Kambodscha abgeschlossen. Hierfür investiert die australische Regierung insgesamt umgerechnet ca. 34 Millionen Euro in die Finanzierung des Projekts und die Entwicklungshilfe Kambodscha’s, damit Flüchtlinge dort unterkommen kӧnnen.

Auch im Jahr 2014 blieb die australische Regierung ihrer strengen (Anti-)Flüchtlingspolitik treu, indem sie die Video-Kampagne “No way – You will not make Australia home“ („Keine Chance – Australien wird nicht deine Heimat“) ins Leben rief. In diesem Video verkündet Angus Campbell, ein Kommandeur der Küstenschutzkommission, dass die Einreise nach Australien ohne Visum nicht gelingen wird.[7]

Die australische Regierung wird nicht nur für ihre Abschreckungskampagnen, sondern auch für die harte Umgangsart mit den Flüchtlingen von internationalen Menschenrechtsgruppen stark kritisiert. Seitens des UNO-Folterbeauftragten wird der australischen Regierung eine Verletzung der Anti-Folter-Konvention vorgeworfen, da die Haftbedingungen in den Lagern in Nauru und Papua Neuguinea miserabel seien. Migranten und Asylsuchende würden gefoltert, oder grausam, unmenschlich oder entwürdigend behandelt werden.[8]

​Dennoch erklӓrte sich die australische Regierung im September dazu bereit 12.000 Flüchtlinge aus Syrien aufzunehmen. [9] Inwieweit dies tatsӓchlich umgesetzt wird und unter welchen Bedingungen dies stattfinden wird, bleibt abzuwarten.

 [1] http://www.faz.net/aktuell/politik/jahresbilanz-2015-eine-million-fluechtlinge-in-deutschland-registriert-13956365.html.

[2] http://www.spiegel.de/politik/ausland/australien-schickt-alle-fluechtlingsboote-zurueck-loest-aber-das-problem-nicht-a-1029454.html.

[3] http://www.spiegel.de/politik/ausland/fluechtlinge-australien-bietet-europa-beratung-an-a-1029750.html, http://www.sueddeutsche.de/politik/australien-aufruhr-in-haftanstalt-fuer-asylbewerber-1.2728761-2.

[4] https://www.border.gov.au/about/operation-sovereign-borders.

[5] http://www.sbs.com.au/news/article/2015/06/15/operation-sovereign-borders-officers-acted-lawfully-morrison.

[6] http://www.spiegel.de/politik/ausland/australien-schickt-alle-fluechtlingsboote-zurueck-loest-aber-das-problem-nicht-a-1029454.html.

[7] https://www.tagesschau.de/ausland/australien-fluechtlinge-101.html, http://www.spiegel.de/politik/ausland/australien-will-fluechtlinge-mit-no-way-kampagne-abschrecken-a-997004.html.

[8] http://www.spiegel.de/politik/ausland/fluechtlinge-australien-bietet-europa-beratung-an-a-1029750.html, http://www.sueddeutsche.de/politik/australien-aufruhr-in-haftanstalt-fuer-asylbewerber-1.2728761-2.

[9] http://www.zeit.de/wirtschaft/2015-09/fluechtlinge-abkommen-australien-kambodscha.
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Welt am Sonntag: Bayerns Innenminister Joachim Herrmann (CSU) will Islamisten die Staatsbürgerschaft entziehen.

23/11/2015

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Nach dem Beitrag der "Welt am Sonntag" droht Bayerns Innenminister Herrmann islamistischen Gefährdern die doppelte Staatsbürgerschaft entziehen zu wollen (Link Beitrag der Welt).
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Australian Citizenship Act 2015 kurz vor der Verabschiedung - Ein Gesetz, das Personen die australischen Staatsbürgerschaft entzieht, wenn sie dem Terrorismus nahestehen!

19/11/2015

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Ein Beitrag von Rechtsreferendar Michael Klose

Der frühere Premierminister Tony Abbot hat am 25. Juni 2015 einen Vorschlag zur Gesetzesänderung des Australian Citizenship Act 2007 in das Parlament eingebracht (sog. Australien Citizenship amendment (Allegiance to Australia) Bill 2015). 

Grundlage dieses Gesetzesentwurfs waren im wesentlichen drei neue Regelungen, wonach ausländische Staatsangehörige mit doppelter Staatsbürgerschaft unter bestimmten Bedingungen ihre australische Staatsbürgerschaft verlieren.
  • Section 33 AA - Eine Person hat ihre australische Staatsbürgerschaft abzugeben, wenn diese Person    ein Verhalten aufweist, welches in Zusammenhang mit Terrorismus steht ("terrorist-related conduct")
  • Section 35 - Eine Person verliert die australische Staatsbürgerschaft, wenn diese Person für eine anerkannte terroristische Organisation kämpft oder in ihren Diensten steht ("is in service of").
  • Section 35 A - Eine Person verliert die australische Staatsbürgerschaft, wenn diese Person wegen einer Straftat mit terroristischem Bezug verurteilt worden ist. [http://www.cpa.org.au/guardian/2015/1711/17-massive-apparatus.html]

Der ursprüngliche Gesetzesentwurf [http://parlinfo.aph.gov.au/parlInfo/search/display/display.w3p;query=Id%3A%22legislation%2Fbills%2Fr5507_first-reps%2F0000%22;rec=0] der Abbott Regierung wurde stark kritisiert, da er zu unpräzise und zu viele auslegungsbedürftige Begriffe enthielt. Demnach hätte der ursprüngliche Gesetzesentwurf so verstanden bzw. ausgelegt werden können, dass auch Personen ihre australische Staatsbürgerschaft verlieren würden, ohne dass überhaupt ein wirkliches Risiko für die nationale Sicherheit bestünde.

Der parlamentarische Ausschuss für Nachrichten und Sicherheit (Parliamentary Joint Committee on Intelligence and Security (PJCIS) überarbeitete daraufhin den ursprünglichen Gesetzesentwurf dahingehend, dass dieser insbesondere in seinem Anwendungsbereich begrenzt ist und Vorgehensweisen der Behörden transparenter ausgestaltet sind. [http://theconversation.com/improved-citizenship-bill-still-invites-criticism-and-high-court-challenges-47153]

Am 10. November 2015 hat nun auch die Koalitionspartei („Labor“) alle 27 Änderungen bzw. Empfehlungen des PJCIS akzeptiert, so dass davon auszugehen ist, dass das Parlament nun den Australian Citizenship Act 2015 verabschieden wird.

Der Ausschuss hat unter anderem empfohlen, dass die Rechte zur Aberkennung der australischen Staatsbürgerschaft auch für einen Zeitraum von 10 Jahren rückwirkend gelten soll. Jedoch nur in dem Fall, dass die Person zu 10 Jahren Freiheitsstrafe oder mehr verurteilt worden ist.

Kinder unter 10 Jahren kann die Staatsbürgerschaft nicht aberkannt werden und bei Kindern unter 14 Jahren nur unter bestimmten Bedingungen.
Nach dem neuen Gesetz muss die Regierung zudem alle 6 Monate Bericht erstatten, wie vielen Personen die doppelte Staatsbürgerschaft aberkannt wurde. [ http://www.theguardian.com/australia-news/2015/nov/10/law-to-strip-dual-nationals-of-australian-citizenship-set-to-pass-parliament]

​Dieser Kurzüberblick setzt die Ausführungen des Beitrags von Rechtsreferendarin Katrin Schäfler „Neue Antiterrorgesetze in Australien – Auswirkungen auf das australische Staatsangehörigkeitsgesetz („Citizenship Act“) fort.
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Antiterrorgesetze in Australien und seine Auswirkungen auf das Staatsangehörigkeitsgesetz

4/4/2015

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Neue Antiterrorgesetze in Australien – Auswirkungen auf das australischen Staatsangehörigkeitsgesetz („Citizenship Act“)

Ein Beitrag von Rechtsreferendarin Katrin Schaefler.

Schon vor dem Anschlag auf das Lindt-Café am Martin Place in Sydney am 15.12.2014 wurde die Terrorwarnstufe in Australien erhöht. Bereits im Laufe des Jahres 2014 wurden von politischer und legislativer Seite Bemühungen unternommen, der bereits erkannten Gefahr von Terrorangriffen auf australischem Boden möglichst effektiv zu begegnen. Seit Mitte 2014 bemüht sich die Regierung um Tony Abbott, die Gesetze weiter zu verschärfen.

Nachdem die Ermittlungsberichte zum „Sydney-Siege“ vom 15.12.2014 und ein Prüfungsbericht über die Antiterrormaßnahmen in Australien[1] veröffentlicht wurden, hat Premierminister Tony Abbott[2] am 23.2.2015 im Rahmen einer Stellungnahme zur nationalen Sicherheit verkündet, Gesetzesänderungen anzustreben, die es den Behörden ermöglichen sollen, die australische Staatsbürgerschaft von Personen, die zwei Staatsangehörigkeiten besitzen, zu widerrufen oder auszusetzen.

Hintergrund der Debatte über die Änderung des Citizenship Acts 2007 ist, dass es dem Täter des Lindt-Café- Attentats, Man Haron Monis, unter der bisherigen Gesetzgebung gelang, zunächst im Jahr 1996 unter falschen Namen nach Australien einzureisen und später eine Aufenthaltsgenehmigung als Asylant zu beantragen. 2004 erlangte er die australische Staatsbürgerschaft. Er war immer wieder strafrechtlich auffällig geworden. Auch zum Zeitpunkt der Tat war er auf Kaution frei, was die Diskussionen über die strafrechtliche Verknüpfung und den Entzug der Staatsangehörigkeit entfacht hat. Bisher können nur Vergehen wie Betrug im Rahmen des Antragsverfahrens Grund für den Entzug der Staatsangehörigkeit sein.[3] Der „Fehler“ im Fall Monis wird im System des Staatsangehörigkeitsrechts vermutet.
Anknüpfend an den Beitrag von Rechtsreferendarin Inga Hansen wird im folgenden Beitrag darauf eingegangen, welche Maßnahmen im Kampf gegen den Terror bisher angestrebt wurden und welche Auswirkungen die neu angestrebten Änderungen auf Citizenship Act 2007 haben.


I.               Bisherige Änderungen

1.    The National Security Legislation Amendment Bill (No. 1) 2014

Das Gesetz wurde am 25.9.2014 verabschiedet und stärkt die Rechte der „ASIO“ (Australian Security Intelligence Organisation), dem australischen Geheimdienst. Die ASIO ist generell befugt, Informationen zu sammeln und agiert hauptsächlich im Inland, um Gefahren abzuwehren, durch die Aktivitäten in Australien entstehen können. Ebenso werden die Recht des im Ausland tätigen Geheimdienstes Australiens (ASIS) gestärkt, insbesondere im Bereich der Computerüberwachung.

2.    Counter-Terrorism Legislation Amendment (Foreign Fighters) Bill[4]

Sie befasst sich mit der Problematik, dass weltweit Staatsangehörige in Krisengebiete reisen, um dort den Kampf terroristischer Gruppen zu unterstützen oder in sogenannten Terrorcamps ausgebildet zu werden. Diese Personen stellen bei einer anschließenden Rückkehr in ihr Heimatland eine Gefahr dar. In Hinblick auf Australien ist momentan davon auszugehen, dass ca. 90 Australier aktiv in Syrien und im Irak kämpfen,[5] 100 weitere Australien terroristische Gruppen von Australien aus unterstützen.

Diese „Bill“ hat Auswirkungen auf diverse Gesetze, unter anderem „Australian Passports Act 2005“, „Criminal Code Act 1995“, „Foreign Passport (Law Enforcement and Security) Act 2005“, und den „Migration Act 1958“.

Zum einen werden die Befugnisse der ASIS erweitert. Ziel ist es, dadurch australische Staatsbürger, die im Ausland an terroristischen Handlungen beteiligt sind, zu identifizieren, festzunehmen und gerichtlich verfolgen zu können. Dabei wird der ASIS auch die Möglichkeit gegeben, einen Ausweis einer verdächtigen Person bis zu 14 Tage lang einzuziehen und zu suspendieren.[6] Dies ist bisher die einzige Möglichkeit, Personen von der Wiedereinreise bzw. Ausreise zu hindern, es stellt noch keinen endgültigen Entzug der Staatsbürgerschaft dar.

Die Änderungen im Criminal Code Act 1995 machen es strafbar, wenn jemand ohne gute Gründe[7] – wie humanitäre oder familiäre Zwecke – in ein Gebiet reist, das als Krisengebiet bekannt ist.[8] Daneben wird bereits das bloße Befürworten von Terrorismus, auch in sozialen Medien, als Straftat klassifiziert, die mit bis zu 5 Jahren Haftstrafe bestraft werden kann.[9]

Letzteres wird auch kritisch gesehen, da das bloße Befürworten (im Englischen: to advocate) sehr weit verstanden werden kann.[10] Die bisher bestehenden Straftatbestände der Anstiftung gehen ebenfalls in diese Richtung, so dass „to advocate“ nur eine Erweiterung darstellt und so die Gelegenheit liefert, ungeeignete und ungerechtfertigte Eingriffe zu ermöglichen.

Auch werden die Möglichkeiten erleichtert, „control orders“ zu erlassen oder Untersuchungshaft anzuordnen. „control orders“ stellen eine besondere  Form der Personenüberwachung[11] dar und sollen einzelne daran hindern, Australien zu verlassen.[12] Weiter sollen Sozialleistungen für Personen, die als ernsthafte Gefahren für die nationale Sicherheit erkannt wurden und deren Ausweis eingezogen wurde, gestrichen werden.[13]

II.              Vorschläge zur Änderung des Citizenship Acts 2007

Die rechtliche Grundlage für das Staatsangehörigkeitsrecht in Australien stellt der Citizenship Act 2007 dar. Dabei wird grundsätzlich unterscheiden zwischen Personen, die allein die australische Staatsbürgerschaft besitzen und solche, die Staatsbürger zweier Staaten sind. Dies beruht darauf, dass Australiens Citizenship Act 2007 vorsieht, dass Staatenlosigkeit verhindert werden soll, also im Falle der nur australischen Staatsbürgerschaft diese nicht verloren werden kann. Die australische Staatsbürgerschaft geht nur in den Fällen verloren, in denen der/die Betroffene/r eine andere Staatsbürgerschaft innehat.[14]

1.    Geplante Änderung für „nur“ australische Staatsbürger

Australien ist bemüht, die Staatenlosigkeit zu verhindern, was zur Folge hat, das diejenigen Personen, die nur die australische Staatsbürgerschaft besitzen, mehr Schutz genießen als Personen, die die doppelte Staatsbürgerschaft besitzen.[15]

Dennoch sollen nach dem Vorschlag von Tony Abbott Personen mit nur der australischen Staatsbürgerschaft nicht unbegrenzt von den Privilegien der Staatsbürgerschaft profitieren, sondern es muss die Möglichkeit bestehen, diese Privilegien zu begrenzen. Dies kann darin bestehen, diesen Personen die Möglichkeit der Einreise nach Australien zu verwehren oder zu verhindern, dass diese Personen als potentielle Terroristen Australien verlassen. Ebenso soll ihnen die Möglichkeit konsularische Hilfe und Schutz im Ausland in Anspruch zu nehmen sowie der Zugang zu Sozialleistungen nicht gestattet werden.

2.    Geplante Änderung für Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit

Bei Personen, die mehrere Staatsangehörigkeiten neben der australischen besitzen, besteht das Problem der Staatenlosigkeit nicht, so dass in diesen Fällen von der bereits bestehenden Möglichkeit der Rücknahme oder Suspendierung der Staatsbürgerschaft[16] Gebrauch gemacht werden kann. Bereits im Januar 2014 war die Möglichkeit des Entzugs der Staatsangehörigkeit im Gespräch, jedoch wurde dies damals nicht weiter verfolgt.[17] Die bisherige Praxis ist, dass lediglich der Ausweis eingezogen oder suspendiert wird,[18] ohne dass die Staatsbürgerschaft an sich verloren geht soll. Dies soll sich nun ändern.

a)    Staatsbürgerschaft durch Geburt

Bei Personen, die durch Geburt bereits zwei Staatsbürgerschaften innehaben, greift für einen Widerruf nur die Section 34 (1) (c) Citizenship Act 2007. Danach muss die Beibehaltung der australischen Staatsbürgerschaft dem öffentlichen Interesse entgegenstehen.

Dies ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der wie auch im deutschen Recht, durch Auslegung definiert werden muss. Hier ist davon auszugehen, dass sich die Behörden regelmäßig auf Gründe der nationalen Sicherheit berufen werden.

b)    Staatsbürgerschaft durch Verleihung

Nach dem bisherigen Gesetzestext in Section 34 (2) (b) (ii) des Citizenship Act 2007 kann der zuständige Minister die Staatsangehörigkeit einzelner Personen auch aufgrund einer von ihnen begangenen schweren Straftat widerrufen. Eine schwere Straftat nach Section 34 (5) Citizenship Act 2007 liegt vor, wenn eine Person wegen einer Straftat gegen australisches oder ausländisches Recht zu einer schwerwiegenden Haftstrafe verurteilt wurde. Die Verurteilung muss zu einer Zeit nach Stellung des Antrags auf die australische Staatsbürgerschaft erfolgt sein. Eine Verurteilung von Terrorverdächtigen, insbesondere solche, die nach einem Auslandaufenthalt wieder nach Australien einreisen wollen, ist aber kaum gemäß rechtsstaatlichen Grundsätzen möglich.

Daneben ist ein Widerruf der Staatsangehörigkeit nur möglich, wenn der Minister davon überzeugt ist, dass die Beibehaltung der australischen Staatsbürgerschaft gegen das öffentliche Interesse verstößt. Als öffentliches Interesse wird wohl im Regelfall die Gefährdung der nationalen Sicherheit herangezogen werden, was die Gefahr birgt, willkürliche Entscheidung zu treffen.

3.    Amendments

Nach seiner Rede zur Sicherheit der National am 23.2.2015 verkündete Tony Abbott, dass das National Security Committee des Kabinett in den kommenden Wochen die Vorschläge prüfen wird und eine Gesetzesänderung Anfang März dem Parlament vorlegen wird.[19]

Dabei scheint nach Ansicht des PM Tony Abbott die Sicherheit der Allgemeinheit das Individualinteresse nach Freiheit des Einzelnen zu überwiegen,[20] die bestehenden Anti-Terrorgesetze seien nicht ausreichend und müssen verschärft werden.[21]

4.    Kritik

Die Oppositionsparteien haben nach der Rede Abbotts verkündet, die Vorschläge gewissenhaft zu prüfen und betont, dass die nationale Sicherheit über politischen Diskrepanzen und unterschiedlichen politischen Ansichten steht. Das Parlament sei in der Pflicht, sich dieser Problematik verantwortungsvoll anzunehmen (Bill Shorten, Labor Party). Andere Ansichten warnen davor, die Gefahr von Terrorismus auszunutzen, um unverhältnismäßig Freiheiten einzuschränken. Weniger Freiheiten gegen mehr Sicherheit, das habe noch nie funktioniert.[22]

Terrorismus über die Staatsbürgerschaft zu bekämpfen, scheint nicht das richtige Instrument zu sein. Die Lösung birgt eher die Gefahr, die Gesellschaft zu spalten in Bürger erster und zweiter Klasse.[23] Die Staatsangehörigkeit als Status vermittelt eine gewisse Sicherheit und diese solle mehr gestärkt als geschwächt werden.       
Der Citizenship Act ist nicht der richtige Rahmen, vielmehr muss für Personen, die bereits australische Staatsbürger sind, eine Lösung im „Criminal Law“ gefunden werden. Das muss besonders dann gelten, wenn es sich um Straftaten handelt, die nach dem Erwerb der Staatsangehörigkeit begangen wurden.[24] In diesem Fall darf nur das „Criminal Law“ gelten und nicht zugleich Grundlage für den Entzug der Staatsbürgerschaft sein.[25]


Es besteht die Gefahr, den Grundsatz des „Benefit of doubt“ (im deutschen Recht „in-dubio-pro-reo“-Grundsatz) zu umgehen. Dabei besteht die Gefahr, dass der Entzug der Staatsbürgerschaft wegen Vorwürfen, in terroristische Aktivitäten verwickelt zu sein, auf bloßen Verdachtsmomenten beruht. Durch diese weiten Möglichkeiten kann die Sicherheit der australischen Staatsbürger eher zu geschwächt als gestärkt werden. Insgesamt führt das dazu, dass sich die Bedeutung des Status als Staatsbürger verringert.[26]

Die Wiedereinreise nach Australien zu verhindern, kann effektiv auch durch die Möglichkeit den Reisepass einzuziehen, erreicht werden.[27] Dabei ist zu beachten, dass das Problem nur in andere Länder getragen wird und Australien sich so der Verantwortung entzieht, sich mit den Personen und den daraus resultierenden Gefahren zu beschäftigen.

Zwar gebietet die vorliegende Konstellation auch eine Überprüfung der Art und Weise, wie über Visaanträge und über Anträge auf die Staatsbürgerschaft entschieden wird. Jedoch ist festzuhalten, dass durch die vorangegangen Gesetzesänderungen im Migrationsrecht in Australien der letzten Jahre der Ermessensspielraum der Verwaltung verringert wurde und bereits strikte Regeln existieren, die den Erhalt von Aufenthaltsgenehmigungen in Australien regeln.[28]

II. Fazit

In der Gesamtschau ist festzuhalten, dass Australiens Regierung ein straffes Programm im Rahmen der Antiterrorgesetzgebung verfolgt, die nach ihrer Umsetzung die wohl strengsten Antiterrorgesetze der westlichen Welt darstellen.

Die Reformen im Rahmen des Citizenship Act 2007 mögen sinnvoll klingen, dennoch besteht die Gefahr, dass eine australische Staatsbürgerschaft „zweiter Klasse“ für bestimmte Personen entsteht. Wichtige Rechte werden diesen Personen genommen, so dass die Staatsbürgerschaft in diesen Fällen nur noch pro forma existiert. Dies stellt im Fall von Personen mit nur einer Staatsangehörigkeit nur eine Umgehung der Vermeidung der Staatenlosigkeit dar.

Auch ist nicht zu vernachlässigen, dass durch die Änderungen der Verwaltung ein größerer Entscheidungsspielraum als bisher gegeben wird, der durch unbestimmte Rechtsbegriffe erweitert wird, wenn bereits der Verdacht einer Straftat ausreicht und nicht festgelegt wird, zu welchem Zeitpunkt die Straftat begangen sein muss – vor oder nach dem Erhalt der Staatsbürgerschaft.

Auch für Personen, die bisher die zwei Staatsangehörigkeiten hatten, besteht durch eine mögliche Gesetzesänderung die Gefahr, willkürlichen Entscheidungen ausgesetzt zu sein, wenn in Zukunft nicht mehr eine Verurteilung erforderlich ist, sondern lediglich der Verdacht einer Straftat ausreicht, die Staatsbürgerschaft zu entziehen. Bleibt das Erfordernis einer Verurteilung bestehen, ist fraglich, wie diese Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren bei Personen, die sich im Ausland aufhalten und an der Einreise gehindert werden sollen, tatsächlich stattfinden soll. Vielmehr ist eine Verkürzung des Rechtswegs zu befürchten.

Bereits im Jahr 2008 stellte die „Australian Human Rights Commission“[29] fest, dass die Antiterrorgesetzgebung Australiens geeignet ist, Menschenrechte wesentlich zu beeinträchtigen, insbesondere das Recht auf ein faires Verfahren, das Recht, nicht diskriminiert zu werden, sowie das Recht auf effektiven Rechtsschutz. Durch die angekündigten Änderungen des Citizenship Acts 2007 entsteht in diesem Bereich keine wesentliche Verbesserung.

Insgesamt sorgt der Entzug der Staatsbürgerschaft von Einzelnen mehr Unsicherheit als Sicherheit, so dass eine Änderung des Citizenship Acts 2007 nicht als „die“ Problemlösung schlechthin herangezogen werden kann.


[1] http://www.dpmc.gov.au/pmc/publication/review-commonwealths-counter-terrorism-arrangements


[2] http://economictimes.indiatimes.com/news/international/world-news/australia-to-tighten-immigration-laws-crackdown-on-extremists/articleshow/46342294.cms


[3] Vgl. Section 34 (1)(b), (2)(b),(6) Citizenship Act 2007


[4] http://www.comlaw.gov.au/Details/C2014A00116


[5] http://economictimes.indiatimes.com/news/international/world-news/australia-to-tighten-immigration-laws-crackdown-on-extremists/articleshow/46342294.cms


[6] Section 22A, 24A, Australian Passports Act 2005; section 15A Foreign Passport (Law Enforcement and Security) Act 2005


[7] Section 119.2 (3) Criminal Code Act 1995


[8] Paragraph 104.2(2)(b), 119 of the Criminal Code Act 1995


[9] Paragraph 80.2C Criminal Code Act 1995


[10] http://www.aph.gov.au/Parliamentary_Business/Bills_Legislation/bd/bd1415a/15bd034


[11] http://www.ag.gov.au/nationalsecurity/counterterrorismlaw/pages/controlorders.aspx


[12] Paragraph 104.23(1) of the Criminal Code Act 1995


[13] Vgl. Counter-Terrorism Legislation Amendment (Foreign Fighters) Act 2014, S.113 ff.


[14] http://www.citizenship.gov.au/current/losing_citizenship/


[15] Sangeetha Pillai, 2014, The rights and responsibilites of Australian citizenship: a legislative analysis, Melbourne University Law Review, viewed 24 February 2015, http://apo.org.au/node/39517: page 756


[16] Vgl. Section 34 Citizenship Act 2007


[17] http://www.theguardian.com/world/2014/jan/28/brandis-silent-australians-fighting--lose-citizenship


[18] Section 18, 22, 23 Australian Passport s Act 2005


[19] https://www.pm.gov.au/media/2014-08-05/new-counter-terrorism-measures-safer-australia-0


[20] http://www.smh.com.au/nsw/sydney-lindt-cafe-siege-the-failure-to-stop-killer-man-monis-20150222-13lo65.html


[21] http://www.smh.com.au/nsw/sydney-lindt-cafe-siege-the-failure-to-stop-killer-man-monis-20150222-13lo65.html: Mr Baird said he would also further strengthen bail laws, compelling judges and magistrates to refuse bail if an accused person is an identified terrorist risk or linked to violent extremism.

This is despite the joint-government reporting finding that there was no indication Monis had a "desire or intent to commit politically motivated violence" prior to the siege.


[22] http://www.timebase.com.au/news/2015/AT064-article.html


[23] http://www.abc.net.au/news/2015-02-17/expert-questions-tony-abbotts-citizenship-security-claims/6129248


[24] http://www.lowyinterpreter.org/post/2015/02/17/Revoking-citizenship-weak-weapon-in-fight-against-terrorism.aspx


[25] http://www.abc.net.au/worldtoday/content/2015/s4181504.htm


[26] http://www.abc.net.au/worldtoday/content/2015/s4181504.htm


[27] http://www.lowyinterpreter.org/post/2015/02/17/Revoking-citizenship-weak-weapon-in-fight-against-terrorism.aspx


[28] www.abc.net.au/news/2015-02-17/expert-questions-tony-abbotts-citizenship-security-claims/6129248


[29] https://www.humanrights.gov.au/human-rights-guide-australias-counter-terrorism-laws


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Die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit im Rechtsvergleich zwischen Deutschland, Australien und Neuseeland

4/3/2015

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Ein Beitrag von Rechtsreferendarin Inga Hansen

Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich mit dem Thema der freiwilligen Entlassung sowie dem Entzug aus der Staatangehörigkeit. Dabei soll Staatsangehörigkeit zunächst definiert werden und sodann aufgezeigt werden, weshalb diese für den Einzelnen so wichtig ist. Danach soll die Gründe und das Vorgehen der Entlassung aus der jeweiligen Staatsangehörigkeit in Australien, Neuseeland und Deutschland im Rahmen eines Rechtsvergleiches dargestellt werden.
 
I. Was ist die ¨Staatsangehörigkeit¨ und warum ist sie für den Einzelnen wichtig

Die Staatsangehörigkeit ist die Zugehörigkeit einer natürlichen Person zu einem Staat. Sie kennzeichnet die Rechte und Pflichten der natürlichen Person gegenüber dem Staat dem sie angehört. Dabei werden einerseits Schutz- und Abwehrrechte, wie beispielsweise die Reisefreiheit oder das Auslieferungsverbot gegenüber dem Staat andererseits Einstandsansprüche, wie der konsularische Schutz, im Verhältnis zu Dritten begründet. Darüber hinaus werden in Demokratien noch Teilhaberechte am Staatsleben begründet. Die Staatsangehörigkeit kann in einigen Staaten auch Pflichten wie zum Beispiel die Wehrpflicht begründen. In Australien wird beispielhaft die Pflicht des Einzelnen begründet, an der Jury  sowie bei Wahlen teilzunehmen.

Die Staatsangehörigkeit stellt mithin nicht nur die Zuordnung einer natürlichen Person zu einem Staat dar, sondern vermittelt darüber hinaus auch noch wechselseitige Rechte und Pflichten zwischen dem Staat und der natürlichen Person.

Die durch die Staatsangehörigkeit begründete Rechtsbeziehung zwischen Staat und Bürger wirkt über das Hoheitsgebiet der Staates hinaus und wird grundsätzlich auch von anderen Staaten anerkannt. Sie gibt der natürlichen Person somit einen weltweiten Schutz und einer weltweite Unterstützung durch ihren Staat. 


II. Gründe zum Verlust der Staatsangehörigkeit

1. In Deutschland

Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist in den § 18 bis § 35 des Staatsangehörigkeitsgesetzes geregelt. Danach gibt es folgende Möglichkeiten seine deutsche Staatsangehörigkeit zu verlieren:

a) Auf Antrag

Der Verlust der Staatsbürgerschaft ist gemäß § 18 bis § 24 StAG unter anderem auf Antrag der natürlichen Person möglich. Dies ist jedoch nur möglich, wenn sich die Person in einem anderen Staat einbürgern lässt und eine Zusicherung des anderen Staates zur Einbürgerung gegeben ist. Darüber hinaus muss gewährleistet sein, dass diese Person nicht staatenlos wird.

Wird die Person entgegen der Zusicherung nicht innerhalb eines Jahres in dem neuen Staat eingebürgert, gilt die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit als nicht erfolgt.

Der Verlust der Staatsangehörigkeit auf Antrag ist für verschiedene Personengruppen, wie zum Beispiel Beamte oder Richter die in einem bestehenden öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis stehen, nicht möglich.

b)Verzicht

Gemäß § 27 StAG kann auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist jedoch nur möglich, wenn die Person mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt und eine Entlassung gemäß § 23 StAG, wie bei einer Entlassung auf Antrag, möglich ist.

c) Durch Adoption

Gemäß § 27 StAG wird ein minderjähriger Deutscher aus der deutschen Staatsangehörigkeit entlassen, wenn dieser durch einen Ausländer wirksam angenommen wurde.

d) durch Eintritt in die Streitkräfte eines anderen Staates

Gemäß § 28 StAG ist eine Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit auch möglich, wenn die betreffende Person in die Streitkräfte eines anderen Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, eintritt. Ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist nicht gegeben, wenn die betreffende Person auf Grund eines zwischenstaatlichen Vertrages dazu berechtigt ist.

e) Rücknahme des Staatsangehörigkeit

Darüber hinaus ist eine Rücknahme der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 35 StAG auch möglich, wenn die Einbürgerung rechtswidrig war, da der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder unvollständige Angaben, welche wesentlich für den Erlass des Verwaltungsaktes waren, erwirkt wurde. Eine Rücknahme und demnach eine Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit ist gemäß § 35 StAG nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes möglich.

Einer solchen Entlassung steht eine Staatenlosigkeit der betreffenden Person nicht entgegen. Es ist jedoch, wie bei jedem staatlichen Handeln, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

http://www.australien.diplo.de/Vertretung/australien/de/04/Staatsangehoerigkeit/Seite__Verlust-dt.__StA.html

http://www.bva.bund.de/DE/Themen/Staatsangehoerigkeit/EntlassungStaatsangehoerigkeit/entlassungstaatsangehoerigkeit-node.html


2. In Australien

Der Verlust der australischen Staatsangehörigkeit ist durch Abschnitt 4 des citizenship act (2007) geregelt. Danach gibt es nach dem Unterabschnitt 3, 5 verschiedene Möglichkeiten die australische Staatsangehörigkeit zu verlieren.

a) Verzicht

Eine Entlassung aus der australischen Staatsangehörigkeit ist durch Verzicht möglich. Danach hat die Person, welche auf ihre australische Staatsangehörigkeit verzichten möchte, eine Antrag auf Entscheidung durch den Minister zu stellen. Eine Entscheidung ist jedoch nur möglich, wenn die antragende Person unter anderem mindestens 18 Jahre alt ist und die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitz oder in einem anderen Staat geboren wurde, sodass eine möglichen Staatenlosigkeit ausgeschlossen werden kann.  Der Minister kann den Verzicht jedoch unter bestimmten Voraussetzungen verweigern.

b) Widerruf der australischen Staatsangehörigkeit durch den Minister bei Begehung von Staftaten und Betrug

Nach Nr. 34 kann der Minister die Staatsangehörigkeit einzelner Personen auch aufgrund einer von ihnen begangenen schweren Straftat oder wenn die Staatsangehörigkeit aufgrund eines Betruges erlangt wurde widerrufen. Dies ist jedoch einschränkend nur dann möglich, wenn der Minister davon überzeugt ist, dass die Beibehaltung der australischen Staatsbürgerschaft gegen das öffentlichen Interesse verstößt.

Bei einem Widerruf der Staatsangehörigkeit aufgrund einer begangenen schweren Straftat wird dabei auf die in Unterabschnitt Nr. 34 Abs. 5 definierte schwere Straftat verwiesen. Eine solche liegt danach vor, wenn ein Person wegen einer Straftat gegen australisches oder ausländisches Recht dem Tode oder einer schwerwiegenden Haftstrafe schuldig befunden und verurteilt wurde.

Bei einem Widerruf aufgrund einer begangenen Straftat wird darüber hinaus nach der Form der Erlangung der Staatsangehörigkeit unterschieden und an diese stärkere beziehungsweise schwächere Voraussetzungen geknüpft.

Verliert eine Person ihre australische Staatsangehörigkeit aus einem der unter b) genannten Gründe, führt dies zwar zur Staatenlosigkeit, jedoch erhält diese Person, wenn diese sich in Australien befindet, ein ex-Citizenship-visa. Dies stellt ein permanent visa dar, ist jedoch zur Einreise in Australien nicht ausreichend, sodass duch die Person noch ein resident return visa beantragt werden muss, wenn diese reise möchte.

(http://britishexpats.com/wiki/Loss_of_Australian_Citizenship)

c) Widerruf durch den Minister wegen besonderer Aufenthaltsbestimmungen 

Die Staatsangehörigkeit kann darüberhinaus durch den Minister -und nur durch diesen- widerrufen werden, wenn mit der Staatsangehörigkeit besondere Aufenthaltsbestimmungen gemäß der Unterabschnitte 22 A (1A) und 22 B (1A) vorliegen und der Minister davon überzeugt ist, dass diese besonderen Bestimmungen durch die Person nicht eingehalten wurden.

Ein Widerruf ist jedoch nicht möglich, wenn es dadurch zu einer Staatenlosigkeit der entsprechenden Person kommen würde.

d) Durch Beitritt der Streitkräfte eines Landes, welches sich mit Australien im Krieg befindet

Eine Entlassung aus der australischen Staatsangehörigkeit ist demnach möglich, wenn die betreffende Person sich den Streitkräften eines Landes, welches mit Australien im Krieg steht, anschließt.

e) Wenn die Eltern eines minderjährigen Kindes die australische Staatsangehörigkeit verlieren

Ein Widerruf der australischen Staatsangehörigkeit durch den Minister ist auch dann möglich, wenn die Eltern eines minderjährigen Kindes die australischen Staatsangehörigkeit verlieren. Die Staatsangehörigkeit des Kindes kann jedoch nicht durch den Minister widerrufen werden, wenn ein verbleibender Elternteil die australische Staatsbürgerschaft beibehält oder der Widerruf zu einer Staatenlosigkeit der Kindes führen würde.

http://www.comlaw.gov.au/Series/C2007A00020


3. In Neuseeland

Der Verlust der neuseeländischen Staatsangehörigkeit wird durch die Nr. 15 bis Nr. 20 des Newzealand citizenship Act festgelegt. Dabei gibt es auch hier mehrere Möglichkeiten die neuseeländischen Staatsangehörigkeit zu verlieren.

a) Verzicht

Jede Person kann nach Beendigung des 18. Lebensjahres, nach Nr. 15 des citizenship Act, durch Antrag auf die neuseeländischen Staatsagehörigkeit verzichten.

b) Entzug in speziellen Fällen

Darüberhinaus kann die neuseeländischen Staatsangehörigkeit in den, in Nr. 16 des Citizenship Act, aufgeführten Fällen entzogen werden. Ein Entzug ist danach möglich, wenn die betreffende Person entweder die Staatsangehörigkeit eines weiteren Staates besitzt und sich entgegen den Interessen von Neuseeland verhalten hat oder für ein anderes Land aus freien Stücken eingestanden hat und dadurch die Interessen von Neuseeland verletzt wurden.

c) Entzug wegen Betruges  

Die Staatsangehörigkeit kann auch Entzogen werden, wenn diese durch Betrug oder durch arglistiges Verschweigen oder Vorspiegeln von Tatsachen erlangt worden ist.

Dabei gilt Nr. 17 nach dessen Abs. 1 jedoch nur für Personen, die ihre Staatsangehörigkeit unter bestimmten Umständen erworben haben. Dabei unter anderem durch Einbürgerung oder Verleihung.

Ein solcher Entzug wird jedoch durch Nr. 17 Abs 3 ausgeschlossen, wenn die Staatsangehörigkeit aufgrund eines Fehlers erworben wurde oder die Person bei Entzug der neuseeländischen Staatsangehörigkeit staatenlos werden würde.

Wegen des Entzuges in speziellen Fällen (Nr. 16) und wegen Betruges (Nr.17) wird in Nr. 19 des Citizenship Acts eine Einschränkung gemacht. Danach soll der Person ihr Vergehen welches ihr vorgeworfen wird zuerst vorgehalten werden sowie alle Umstände die einen Entzug rechtfertigen würden aufgezeigt werden. Danach hat die Person eine Frist von 28 Tage um bei Gericht vorzutragen, dass diese Umstände nicht vorliegen beziehungsweise das diese anders sind. Dem Betroffenen soll mithin bevor diesem seine Staatsangehörigkeit entzogen wird eine Art ¨Vorverfahren¨ eingeräumt werden in dem er bezüglich der gegen ihn vorgebrachten Vorwürfe angehört wird.

http://www.legislation.govt.nz/act/public/1977/0061/latest/whole.html#DLM443885


III. Vergleich der Gründe des Verlustes der Staatsangehörigkeit der verschiedenen Länder

Vergleichend kann festgestellt werden, dass sowohl Deutschland als auch Neuseeland und Australien ausdrücklich festlegen, dass keine Staatenlosigkeit entstehen darf.

Als wesentlicher Unterschied muss jedoch hervorgehoben werden, dass sowohl Australien als auch Neuseeland einen Widerruf der Staatsangehörigkeit auf Grund einer Straftat gesetzlich vorsieht, vobei Neuseeland der betroffenen Person ausdrücklich ein, dem deutschen Vorverfahren vergleichbares, Verfahren einräumt. Eine Staatenlosigkeit kann bei dieser Art des Verlusten eintreten, doch wird der betroffenen Person durch die Staaten sodann ein ex-citizenship-visa verliehen, welches ein permanentes Visa darstellt.

Eine gesetzliche Grundlage, wonach die Staatsangehörigkeit aufgrund eine Straftat entzogen werden kann,   ist in Deutschland nicht gegeben und wäre aufgrund von Art 16 Abs. 1 GG auch nicht möglich. Denn gemäß Art 16 Abs. 1 GG darf die deutsche Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden. Der Verlust darf danach nur auf Grund eines Gesetzes gegen den Willen des Betroffenen eintreten. Der Verlust der Staatsangehörigkeit wird in Deutschland durch das Staatsangehörigkeitsgesetz ( StAG) geregelt. In diesem sind jedoch keinerlei Regelungen vorgesehen, nach denen einer Person die Staatsangehörigkeit aufgrund einer Straftat entzogen werden kann.  Eine Regelung wie in Neuseeland oder Australien wäre mithin nur über eine Grundgesetzänderung möglich.

Abschließend kann mithin festgestellt werden, das im Unterschied zu Deutschland, sowohl in Neuseeland als auch in Australien ein Entzug der Staatsangehörigkeit aufgrund der Begehung einer Straftat der betreffenden Person möglich ist. Die Staatsangehörigkeit wird mithin in Deutschland mehr geschützt, denn ein unfreiwilliger Verlust ist mithin nur möglich wenn ein Betrug bei dem Antrag der Staatsangehörigkeit begangen wurde und dieser innerhalb von fünf Jahren nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes entdeckt wurde. 
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Doppelte Staatsangehörigkeit mit der Neuregelung der Optionspflicht 

3/1/2015

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Seit 20 Dezember 2014 ist das Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes in Kraft. Damit wird die sogenannte Optionspflicht für in Deutschland geborene und aufgewachsene Kinder ausländischer Eltern abgeschafft. Der Anwendungsbereich für Fälle, in denen die Mehrstaatigkeit ausnahmsweise akzeptieren werden soll, wird damit ausgeweitet. 


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Sport und Staatsangehörigkeit

24/12/2014

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Ein Beitrag von Rechtsreferendar Fabian Zimmermann

Die Bedeutung des Sports als Argument im Rahmen des Beibehaltungsverfahrens

I. Staatsangehörigkeit und Sport

Die Staatsangehörigkeit spielt im Bereich des Sports nicht nur in Deutschland und Australien eine überaus bedeutende Rolle. So stehen sich in internationalen Wettbewerben aller Art Nationalmannschaften oder Individualsportler gegenüber und messen sich bei Olympischen Spielen, Weltmeisterschaften und Nationen-Turnieren (z.B. Rugby 4 Nations Cup[1]). Die Nationalmannschaft stellt dabei ein Spiegelbild der Gesellschaft dar und gilt als Repräsentant des Landes.

Der Sport erfüllt hierbei die Funktion der Vertiefung einer nationalen Identität und einer nationalen Kultur. Im Sport wird, wie in kaum einem anderen Bereich, ein enorm hohes Augenmerk auf nationale Identifikation gesetzt. Dies zeigt sich beispielsweise in immer wiederkehrendem Vorzeigen der Nationalflagge und der Nationalhymne oder auch in den jeweiligen Bezeichnungen für die Mannschaften wie z.B. die australischen „Socceroos“ und „Wallabies“ oder die neuseeländischen „All Blacks“ und „Kiwis“. Dies erzeugt ein Zusammengehörigkeitsgefühl und eine Abgrenzung zu anderen Staaten, weshalb Sportveranstaltung auch zunehmend politischen Charakter erhalten[2], wie man bei der Rugby-WM in Südafrika 1995 beobachten konnte, bei dem sich weiße und schwarze Südafrikaner annäherten[3].

II. Leistungsprinzip

Im Sport herrscht allerdings auch das Gesetz des Leistungsprinzips. Daher ist es nur einer kleinen auserwählten Anzahl von Sportlern gestattet, für ihr Land bei Wettkämpfen anzutreten. Da im Sport auch zunehmend höhere Summen fließen[4], streben die Länder danach, möglichst gute Platzierungen zu erreichen. Hierbei beginnt der Kampf um die besten Talente bereits in frühen Jahren und es wird versucht, vielversprechende Talente für sein Land zu gewinnen.

Daher ist immer wieder zu beobachten, dass Sportler ihre Staatsangehörigkeit wechseln bzw. eine doppelte Staatsangehörigkeit haben, und sich dann für eine der A-Nationalmannschaften entscheiden müssen. Ein bekanntes Beispiel hierfür sind die Fußball-Profis Mesut Özil und Nuri Sahin, die beide jeweils die deutsche und die türkische Staatsangehörigkeit haben und beide die Jugendnationalmannschaften von Deutschland durchliefen. Anschließend entschied sich Özil für die deutsche A-Nationalmannschaft, Sahin dagegen für die türkische.  Es können aber auch Probleme entstehen, wenn Sportler mit dem neuen Land keinerlei nationale Identifikation haben und der Wechsel der Staatsangehörigkeit nur aus Wettbewerbsgründen geschieht. 

Die Frage stellt sich hier also, welche Begründung für die Annahme der australischen Staatsbürgerschaft tragfähig sein könnte, und zwar sowohl in rein sportlicher als auch in finanzieller Hinsicht. Hierbei liegt ein besonderes Augenmerk auf dem Sport-Sponsoring.

III. Rechtliche Grundlage

Die rechtliche Grundlage für die Beantwortung dieser Frage findet sich im Staatsangehörigkeitengesetz (StAG). Nach § 25 StAG geht grundsätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, sobald man die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt. Von diesem Grundsatz kann aber in bestimmten Fällen gemäß § 25 II StAG eine Ausnahme gemacht werden. Hierzu muss vor dem Erwerb der neuen Staatsangehörigkeit ein Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt und genehmigt werden. Bei der Frage nach welchen Kriterien diese Genehmigung zu erteilen ist, spricht das Gesetz lediglich von einer Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Belangen. Aus einem vom Bundesverwaltungsamt herausgegebenen Merkblatt ergibt sich aber, dass im Rahmen dieses Antrags zunächst die fortbestehenden Bindungen zu Deutschland darzulegen sind. Anschließend sind die - für diesen Beitrag relevanten -  konkreten Nachteile nachzuweisen, die man durch den Umstand erfährt, nicht australischer Staatsbürger zu sein[5]. Als „Nachteil“ kommt dabei nach einer hierzu ergangenen Verwaltungsvorschrift eine Reihe von Möglichkeiten in Betracht, die in diese Abwägung eingestellt werden können. Gemeinsam haben diese, dass sie nicht nur abstrakt jeden deutschen Staatsbürger in Australien gleichermaßen berühren, sondern dass sie sich individuell auswirken und hinreichend konkretisiert sind[6].

Auf  der Grundlage des Vortrages vom Antragsteller zu den Nachteilen, ergeht dann eine positive oder eine negative Entscheidung hinsichtlich der Beibehaltungsgenehmigung. Zu beachten ist, dass es sich hierbei um eine behördliche Ermessensentscheidung handelt, so dass das Ergebnis stark vom Einzelfall abhängt. Für die Frage, inwiefern der Sport als tragfähige Argumentation genügen könnte, gibt es auch keinerlei Präzedenzfälle, so dass ein abschließendes Ergebnis für einen bestimmten Fall nur schwer vorherzusehen ist. Es ist aber möglich, aufgrund von Erfahrungswerten und der bisherigen Verwaltungspraxis Tendenzen abzuleiten. So kann zumindest die Richtung vorgegeben werden, welche Argumentation im Rahmen der Abwägung für die australische Staatsbürgerschaft ausreichend sein könnte und welche die Behörde mit hoher Wahrscheinlichkeit ablehnen würde[7].

III. Sportliche Gründe

Die sportlichen Gründe, die australische Staatsbürgerschaft erwerben zu wollen, können vielfältiger Natur sein und hängen maßgeblich von der entsprechenden Sportart und dem betroffenen Sportler ab. Auf der einen Seite könnte ein Sportler nicht gut genug für ein bestimmtes Land mit hoher Leistungsdichte sein. So stellte bei der FIFA - WM die algerische Nationalmannschaft 15 Spieler, die in Frankreich geboren wurden, sich aber nicht in der qualitativ hochbesetzten A-Nationalmannschaft Frankreichs durchsetzen konnten[8]. Auf der anderen Seite könnte aber ein Sportler auch ein herausragendes Talent besitzen, jedoch findet er in seinem Land keine geeigneten Möglichkeiten und Trainingsvoraussetzungen auf professioneller Ebene. Dies betrifft vor allem Sportarten, die geographische Besonderheiten voraussetzen wie Skifahren oder Surfen.

In diesem Zusammenhang stellt sich allerdings die Frage, ob diese Gründe immer ausreichend sind, um die australische Staatsbürgerschaft zu erhalten. So genügt es nach den maßgebenden FIFA - Regularien für den Fußballsport aus der Sicht des Verbandes nicht, die sportlichen Voraussetzungen mitzubringen und den bloßen Willen zu haben für Australien zu spielen[9]. Daher wird eine entsprechende Argumentation von Behördenseite nach meiner Einschätzung mit hoher Wahrscheinlichkeit abgelehnt werden. Zwar müssen hier die Verbandsregeln einerseits und die Immigrationsregeln andererseits getrennt betrachtet werden, allerdings wird sich die Behörde zumindest an den Verbandsstatuten orientieren, so dass das bloße Anliegen für die Nationalmannschaft auflaufen zu wollen, im Zweifel nicht ausreicht.

Auch im Bereich des in Australien sehr populären Rugby Sports führt diese Begründung nicht weiter. Nach den Regeln des IRB ist es vielmehr gar nicht erforderlich, die entsprechende Staatsangehörigkeit anzunehmen. Es genügt, dass der Spieler beispielsweise durch eine Permanent Resident Card für drei Jahre ununterbrochen in Australien gelebt und gespielt hat, um spielberechtigt für die australische Nationalmannschaft zu sein[10]. Hier ist die Verbindung zwischen Sport und Staatsangehörigkeit noch lockerer, was aber auch zunehmend kritisiert wird[11].

Man könnte nun zwar der Meinung sein, dass trotz dieser Regelung bei den Auswahlkriterien für die Nationalmannschaft die ausländischen Wurzeln in der Praxis berücksichtigt werden, so dass dem Betroffenen auf diesem Wege Nachteile widerfahren. Abgesehen davon, dass eine solche Diskriminierung zumindest in der Praxis nur äußerst schwer nachzuweisen ist, zeigen auch zahlreiche Beispiele wie George Gregan oder Lote Tuqiri eher das Gegenteil. Beide Spieler wurden nicht in Australien geboren, haben aber durch ihr Wirken in der Nationalmannschaft den australischen Rugbysport mitgeprägt.

Das bedeutet, dass der rein sportliche Aspekt zumeist - für sich allein gesehen - nur schwierig die für eine Einbürgerung tragfähige Begründung bilden kann. Allerdings hat Australien zumindest im Profisportbereich seine Immigrationsregeln derart angepasst, dass Profisportler schneller eingebürgert werden können, sofern sie die übrigen Voraussetzungen der Einbürgerung erfüllen. Die Wartezeit auf den Erhalt der Staatsbürgerschaft beträgt demnach nur noch zwei Jahre und es können Besonderheiten für die Aufenthaltsvoraussetzungen berücksichtigt werden[12], so dass ein Sportler schneller für internationale Wettkämpfe zur Verfügung steht[13]. Eine Parallelregelung dazu gibt es auch in Deutschland. Sofern ein besonderes öffentliches Interesse besteht, kann dies den Einbürgerungsprozess eines Spitzensportlers beschleunigen[14].

Anders ist die Situation aber zum Beispiel im Reitsport. Hier ist oftmals die australische Staatsbürgerschaft Voraussetzung, um überhaupt an den Wettkämpfen teilnehmen zu können. Zwar ist dies von Bundesland zu Bundesland („state“) unterschiedlich, so dass in manchen Bundesländern die Permanent Resident Card genügt[15], jedoch greift diese Voraussetzung spätestens auf Bundesebene („federal“)[16]. So kann es sein, dass die Ausübung des Sports teilweise oder gänzlich unmöglich gemacht wird. Eine Argumentation, die sich hierauf stützt, erscheint als hinreichend konkreter individueller Nachteil, der ausreichend sein kann, um den Beibehaltungsantrag zu rechtfertigen. 

Insgesamt ist hier also zu beobachten, dass der rein sportliche Aspekt eine für eine Beibehaltung ausreichende Argumentationsgrundlage sein kann, aber stets von der jeweiligen Sportart und dem entsprechenden Einzelfall abhängt. Je konkreter und individueller der Nachteil, desto höher erscheint die Wahrscheinlichkeit, dass der Beibehaltungsantrag positiv beschieden wird. Im Fußball- und Rugbysport scheinen die Nachteile nicht zu genügen, da diese zu abstrakt bzw. nicht essentiell für die Ausübung sind. Im Reitsport dagegen spricht einiges dafuer, dass eine solche Argumentation den Anforderungen genügen koennte.

IV. Kommerzielle Gründe, insbesondere Sponsorenverträge

Neben dem rein sportlichen Aspekt muss aber auch der finanzielle Aspekt in den Blick genommen werden. Im Bereich des Profisports werden heutzutage in vielen Sportarten enorme Geldbeträge umgesetzt. Das gilt sowohl für Gehälter und Verbandsprämien als auch für Sponsorenverträge. So verdient beispielsweise der australische Rugby-Profi Matt Giteau 40.000 australische Dollar pro Monat[17]. Die deutschen Nationalspieler haben nach ihrem WM - Gewinn gar 300.000 Euro an Prämien eingestrichen[18] Aber nicht nur die hohen Gehaltssummen und Prämien sorgen für eine zunehmende Kommerzialisierung des Sports, sondern auch die zahlreichen ansteigenden Sponsorenverträge.

Dadurch dass die traditionelle Werbung immer teurer und weniger attraktiv geworden ist, ist die Sportwerbung („Sports Sponsoring“) ein reizvolles Transportmedium geworden, um Marken aufzubauen und den Bekanntheitsgrad und die Marktanteile eines Produkts zu erhöhen[19]. Noch bevor er jemals auf der PGA-Tour auch nur einen Schlag gesetzt hatte, verdiente beispielsweise der Golfer Tiger Woods durch einen Werbevertrag mit Nike 40 Millionen US - Dollar, da er als das kommende Aushängeschild für den amerikanischen Golfsport galt[20]. Dies zeigt, dass der Marktwert und die Werbefunktion in finanzstärkeren Ländern höher sind, als in finanzschwächeren. Damit wächst auch der Reiz für Talente, die Staatsangehörigkeit zu wechseln. Dies wird besonders deutlich am Beispiel der serbischen Tennisgrößen Novak Djokovic und Ana Ivanovic. Mit einem australischen Pass wäre deren Marktwert zu Beginn ihrer Karriere erheblich angestiegen. Daher lockte u.a. auch Australien diese Talente mit lukrativen Sponsorenverträgen, sich um einen australischen Pass zu bemühen[21].

Dies liegt daran, dass die Verbindung eines Sportlers mit einem bestimmten Produkt zumeist die Nationalität ist. Typische australische Produkte sollen nicht von ausländischen Spitzensportlern, sondern von Einheimischen beworben werden. Gerade wenn das Image  eines Landes mit diesem Sport eng verknüpft ist. So sind Sportarten wie Rugby, Tennis oder Surfen in Australien sehr populär. Sportartikelhersteller wie Billabong, Quiksilver, Wilson, Dunlop oder Canterbury können ihre Produkte nur ausreichend authentisch vermarkten, wenn dies von australischen Spitzensportlern beworben wird. Daher geht diese Art von Sponsoring nur an die einheimischen Sportler.

V. Beispiel Marlon Lipke

Dies zeigt sich sehr offenkundig am Beispiel des deutschen Surfers Marlon Lipke, der als  deutscher Surfer für Quiksilver nicht gleichermaßen zu vermarkten war, wie ein Australier[22]. Dies gilt in seinem Fall sogar für den europäischen Markt. Der europäische Ableger von Quiksilver hat seinen Sitz in Frankreich und zog es daher vor, seine Werbekampagne in Europa ausschließlich mit französischen Surfern zu gestalten[23]. Gerade im Surfsport sind die Sportler aber essentiell auf Sponsoren angewiesen, da die Wettkämpfe sich überall auf dem Globus verteilen und die Ausübung des Sports ohne Sponsor damit nahezu unmöglich gemacht wird.

Hier erleidet der Sportler also aufgrund seiner Staatsangehörigkeit einen konkreten finanziellen Nachteil, der die Ausübung seines Sports erheblich erschwert. Wenn also ein Werbevertrag an die Bedingung geknüpft ist, dass der Sportler eine bestimmte Staatsbürgerschaft besitzt und der Sportler hierauf angewiesen ist, so könnte dies möglicherweise eine ausreichende Argumentationsgrundlage bilden, um einen Einbürgerungsantrag rechtfertigen zu können.

Im Gegensatz zu den rein sportlichen Aspekten bilden finanzielle Nachteile also eine ganz andere Argumentationsgrundlage für die Beibehaltung. Hier sind die Nachteile nicht die theoretischen Zugangsvoraussetzungen, sondern es geht vielmehr um die praktische Ausübung des Sports. Gerade in Individualsportarten, die sehr reiseintensiv sind wie Tennis oder Surfen, bilden Sponsoren die essentielle Grundlage für die sportliche Betätigung. Gelingt es diese Nachteile nachzuweisen, z.B. durch die Offenlegung des Werbevertrages, der die australische Staatsangehörigkeit voraussetzt, so könnten diese möglicherweise ausreichend konkrete Nachteile sein, die für einen positiven Bescheid sprechen wuerden.

Fazit:

Festzuhalten ist also, dass eine Begründung, die auf einem rein sportlicher Aspekt basiert, von Sportart zu Sportart unterschiedlich und einzelfallabhängig ist. Liegen konkrete individuelle Nachteile auf der Hand wie beispielsweise im Reitsport, so spricht einiges dafür, dass diese Argumentation den behördlichen Anforderungen genügen wuerde. Meist wird diese Begründung meines Erachtens aber den Anforderungen für den Beibehaltungsantrag nicht genügen bzw. teilweise wie im Rugby auch gar nicht erforderlich sein. Allerdings gibt es zumindest im Bereich des Spitzensports Erleichterungen in zeitlicher Hinsicht für den Erhalt der Staatsbürgerschaft.

Wenn man dagegen aufgrund der Vermarktungssituation eines Sportlers konkrete finanzielle Nachteile erleidet, die auf der Staatsbürgerschaft basieren, so kann dies möglicherweise einen konkreten Nachteil darstellen, der einen Einbürgerungsantrag rechtfertigen koennte. Erforderlich ist hierbei möglichst detailliert belegen zu können, inwiefern der Sponsorenvertrag die Bedingung der Staatsangehörigkeit enthält und lediglich die australische Staatsbürgerschaft zum Vertragsabschluss fehlt. Es ist also hier zu raten, so detailliert wie möglich die individuellen und konkreten Nachteile zu belegen, um eine positive Entscheidung zu erreichen[24].


[1] http://rugby4nations.com/.


[2] http://www.citsee.eu/citsee-story/sportizenship-complex-links-between-citizenship-sports-and-national-identity.


[3] http://www.totalrugby.de/content/view/3070/288/.


[4] Z.B. hat die diesjährige FIFA-WM Kosten in dreistelliger Millionenhöhe verursacht, vgl. http://www.zeit.de/wirtschaft/2014-06/grafik-ausgaben-fussball.


[5]http://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BVA/Staatsangeh%C3%B6rigkeit/Beibehaltung/Beibeh_Merkblatt1P.pdf?__blob=publicationFile&v=2.


[6] http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_13122000_V612400513.htm.


[7] Zu näheren Details zu diesem Thema siehe den Blogeintrag vom 11.02.2012.


[8] Allein bei der FIFA-WM 2014 gab es 210 Spieler mit doppelter Staatsangehörigkeit, vgl. http://medienservicestelle.at/migration_bewegt/2014/06/06/wm-2014-internationale-wurzeln-der-fussballer/.


[9] http://de.fifa.com/aboutfifa/organisation/news/newsid=91904/index.html.


[10] http://www.irb.com/mm/document/lawsregs/regulations/04/23/28/42328_pdf.pdf.


[11] http://www.lawinsport.com/articles/employment-law/item/irb-eligibility-criteria-immigration-rules-for-sportspersons.


[12] www.iarc.asn.au/LiteratureRetrieve.aspx%3FID%3D65321+&cd=6&hl=de&ct=clnk&gl=de.


[13] http://www.couriermail.com.au/news/queensland/gold-coast-commonwealth-games-headhunts-athletic-migrants-and-refugees/story-fnihsrf2-1226694794594?nk=3cfc5a99c1d22ddf902c7c18c0011442.


[14]http://www.bundesregierung.de/Webs/Breg/DE/Bundesregierung/BeauftragtefuerIntegration/Staatsangehoerigkeit/ermessenseinbuergerung/_node.html.


[15] http://www.qld.equestrian.org.au/dressage/sites/default/files/DQ%20-%20State%20Squads%20Selection%20Criteria%202015.pdf.


[16] http://www.equestrian.org.au/sites/default/files/National%20Jumping%20Futures%20squad%20policy.pdf.


[17] http://www.therichest.com/sports/other-sports/top-10-highest-paid-rugby-players-in-the-world/.


[18] http://www.sportschau.de/fussball/fifawm2014/praemien-fuer-die-weltmeister100.html.


[19] http://www.bizcommunity.com/Article/196/48/41816.html.


[20] http://de.wikipedia.org/wiki/Tiger_Woods.


[21] http://derstandard.at/3145330.


[22] Weiteres Beispiel in Deutschland ist das Eiskunstlaufpaar Massot(Frankriech)/Savchenko(Deutschland).


[23] http://www.medicalsportsnetwork.de/archive/742414/Surfen-Interview-mit-Marlon-Lipke.html.


[24] Letzer Zugriff auf sämtliche Nachweise war der 09.11.2014.




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Entwicklung der Rechtslage zur Mehrstaatigkeit in Deutschland, Australien & Neuseeland

22/11/2014

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Ein Beitrag von Rechtsreferendarin Annegret Seng

Ziel dieses Blogeintrags ist eine vergleichende Darstellung der Rechtslagen zur Mehrstaatigkeit in Deutschland, Australien und Neuseeland[1].

Zunächst wird eine kurze Begriffsdefinition versucht, bevor die historische Entwicklung der Rechtslage zur Mehrstaatigkeit sowie ihre prägenden Änderungen in den einzelnen Ländern dargestellt werden, um dann auf die aktuelle Rechtslage in den drei Ländern einzugehen und die Folgen für den deutschen Staatsangehörigen aufzuzeigen.

Schließlich wird ein Fazit bzw. eine Schlussfolgerung aus den errungenen Erkenntnissen mit vergleichendem Blick auf alle drei Länder gezogen.


1.   Staatsbürgerschaft und Mehrstaatigkeit[2]

Bevor man sich der Mehrstaatigkeit widmet, stellt sich zunächst die Frage, was unter „Staatsangehörigkeit“ zu verstehen ist. Diese ist mit der der Zugehörigkeit einer natürlichen Person zu einem Staat zu beantworten. Die Staatsangehörigkeit stellt demnach ein Rechts- und Schutzverhältnis zwischen einer natürlichen Person, dem Staatsbürger oder Staatsangehörigen und dem Staat dar. Aus diesem Verhältnis ergeben sich für den Staatsangehörigen staatsbürgerliche Rechte wie das Wahlrecht und Fürsorgepflichten des Staates für seinen Staatsbürger, aber auch Pflichten wie eine Steuerpflicht seitens des Staatsangehörigen.[3] Durch die unterschiedliche Ausgestaltung der Rechtssysteme in den verschiedenen Staaten gibt es auch diesbezüglich verschiedene Regelungen. Im Gegensatz zu Deutschland lassen andere Staaten eine Mehrstaatigkeit zu. Damit ist ihren Staatsangehörigen erlaubt, mehrere Staatsangehörigkeiten nebeneinander zu besitzen, was jedoch meistens nur unter bestimmten Voraussetzungen bewilligt wird. Mehrstaatigkeit bedeutet also den gleichzeitigen Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten/-bürgerschaften und somit Rechte und Pflichten des Staatsbürgers gegenüber mehreren Staaten.[4]


2.   Staatsbürgerschaftsrecht in Deutschland

In Deutschland ist die Staatsangehörigkeit verfassungsrechtlich in Art. 116 GG verankert, wobei Art. 16 GG einen Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit auf Verfassungsrang verbietet. Einfachgesetzlich ist das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) ausgestaltet.

a.   Historische Entwicklung und Wesentliche Änderungen des Staatsangehörigkeitsrechts

Seit der letzten umfassenden Reform des Staatsangehörigkeitsrechts im Jahr 2000 und der damit einhergehenden Etablierung des StAG hat sich das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht nur minimal geändert. [5] Bis zu dieser umfassenden Reform der Rechtslage galt in Deutschland das deutsche Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) von 1913, das in den Jahren seiner Geltungsdauer insbesondere um eine einheitliche Staatsbürgerschaft erweitert[6] wurde, wodurch eine Staatsbürgerschaft nach Gliedstaaten wegfiel. Das RuStAG blieb von der Weimarer Verfassung über die Zeit des Nationalsozialismus bis hin zur Wiedervereinigung die rechtliche Grundlage des Staatsbürgerschaftsrechts in Deutschland trotz häufiger Änderungen. Insbesondere mit Blick auf die Mehrstaatigkeit versperrte sich Deutschland schon damals einer solchen Möglichkeit.

Aufgrund einer stärker werdenden Debatte um die Mehrstaatigkeit und der Notwendigkeit einer Reform aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten wie die ansteigende Zahl von in Deutschland geborenen Kindern, deren Eltern Einwanderer waren, traten im Jahr 2000 umfangreiche Änderungen des  Staatsangehörigkeitsrecht in Kraft. Die wichtigsten Errungenschaften der Reform waren die Erlangung der deutschen Staatsbürgerschaft durch Geburt verbunden mit einer Optionspflicht und die Änderungen der Voraussetzungen für eine Einbürgerung.[7]Durch eine Überarbeitung des Zuwanderungsgesetzes in 2005 folgten auch Änderungen für das Staatsangehörigkeitsrecht. In 2007 kam es durch ein gemeinsames Europäisches Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu einer weiteren Reform des StAG, die eine Mehrstaatigkeit für Europäische Unionsbürger ermöglichte.[8]

b.   Aktuelle Rechtslage

Bis heute gilt das StAG in der Fassung von 2000. Folgende Regelungen sind prägend:

In §3 StAG ist die Möglichkeit der Erlangung der deutschen Staatsbürgerschaft geregelt. Allen voran gilt in Deutschland genauso wie in vielen anderen Staaten das Abstammungsprinzip, vgl. §4 StAG. Deutscher wird demnach, wenn bei seiner Geburt zumindest ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Mit Blick auf die Mehrstaatigkeit wurden seit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts weitere Möglichkeiten zur Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit gesetzlich verankert. So erwerben Kinder ausländischer Eltern trotz Erlangung einer weiteren Staatsangehörigkeit durch das Abstammungsprinzip die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie in Deutschland geboren sind und bestimmte Bedingungen erfüllen. Verbunden ist dieser Geburtsorterwerb mit der sog. Optionspflicht, also der Pflicht sich vor Vollendung des 23. Lebensjahres für eine Staatsangehörigkeit entscheiden zu müssen. Weitere Möglichkeiten wie die Einbürgerung für Ausländer, die seit Jahren in Deutschland leben, wurden etabliert. Als Unionsbürger der Europäischen Union oder der Schweiz ist es möglich, die deutsche Staatsangehörigkeit anzunehmen, ohne seine bisherige Staatsangehörigkeit zu verlieren, vgl. § 25 I 2 StAG.

Die neueste Entwicklung in Deutschland ist der Gesetzesentwurf der Bundesregierung aus 2014, in dem die Möglichkeit eines „Doppelpasses“ eröffnet und eine Abkehr vom Optionsmodell vorgenommen wird. Durch den Gesetzesentwurf sollen zukünftig Kinder ausländischer Eltern, die in Deutschland geboren wurden weitestgehend die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr im Rahmen einer Optionspflicht verlieren. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass bestimmte Aufenthaltszeiten im Inland oder der Nachweis eines inländischen Schulabschlusses oder einer Berufsausbildung keine Optionspflicht mehr begründen. In diesen Fällen soll Mehrstaatigkeit (eine ausländische neben der deutschen Staatsangehörigkeit) auf Dauer möglich werden.

c.    Folgen für den deutschen Staatsangehörigen

Bis heute ist die Grundkonzeption des StAG darauf bedacht, eine Mehrstaatigkeit zu vermeiden. Eine doppelte Staatsbürgerschaft ist zwar möglich, aber soll die Ausnahme bleiben, ganz ausgeschlossen ist ein Anspruch auf doppelte Staatsbürgerschaft. Grundsätzlich gilt, dass die deutsche Staatsbürgerschaft Verlust geht, sollte man eine andere Staatsangehörigkeit beantragen, vgl. § 25 I 1 StAG. Deshalb muss der deutsche Staatsbürger bei der Antragstellung für eine weitere Staatsangehörigkeit sich des Verlustes seiner deutschen Staatsbürgerschaft bewusst sein.

Jedoch gibt es von dieser Regel die erwähnten Ausnahmen. Weiterhin kann der Deutsche bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Genehmigung zur Beibehaltung stellen. Wenn er in diesem Antrag ausreichend eine weiterhin bestehende Bindung nach Deutschland darlegen und gleichzeitig Vorteile oder Nachteile aufzeigen kann, die ihm durch die Annahme bzw. Nichtannahme der ausländischen Staatsbürgerschaft ereilen, dann hat die Behörde eine Ermessensentscheidung über die Beibehaltung der deutschen und damit über eine doppelte Staatsbürgerschaft im Einzelfall auszuüben. Hat ein ehemaliger Deutscher jedoch versäumt, einen solchen Antrag auf Genehmigung zur Beibehaltung zu stellen, dann ist noch nicht alles verloren. Er kann durch Antrag auf Wiedereinbürgerung die deutsche Staatsbürgerschaft gegebenenfalls zurückerlangen.[9] Für eine Wiedereinbürgerung werden vom Bundesverwaltungsamt jedoch sehr hohe Hürden gestellt, die die Anforderungen eines Antrags auf Beibehaltung nochmals verschärfen. Weiterhin wird es wohl bald möglich sein, als Kind ausländischer Eltern eine deutsche und eine weitere Staatsbürgerschaft inne zu haben, ohne sich mit dem 18. Lebensjahr für eine der beiden entscheiden zu müssen.[10]

3.   Staatsbürgerschaftsrecht in Australien

In Australien wird die Staatsbürgerschaft grundsätzlich durch The Australian Citzienship Act 2007 geregelt.[11]

a.   Historische Entwicklung und Wesentliche Änderungen des Staatsangehörigkeitsrechts

In diesem Jahr feiert Australien den 65. Geburtstag der australischen Staatsbürgerschaft.[12]

Am26.Januar 1949 trat „The Nationality and Citizenship Act 1948” in Kraft. Bis dahin waren alle „Australier“ als Briten behandelt worden, da es in Australien kein eigenes Staatsbürgerschaftsrecht gab. Ausländer wurden demnach nach dem britischen Staatsbürgerschaftsrecht eingebürgert. Erst durch diesen Act konnten die Australier sich entsprechend des Kontinents, auf dem sie lebten, benennen. Seitdem haben 4.6 Millionen Menschen die australische Staatsbürgerschaft angenommen.

Noch bis 2002 verlor der Australier seine Staatsbürgerschaft, sobald er eine andere Staatsbürgerschaft annahm. Erst 2007 wurde der „Australian Citizenship Act 1948“ durch den Australian Citizenship Act 2007 ersetzt.

b.   Aktuelle Rechtslage

In Australien ist heute eine Mehrstaatigkeit erlaubt. Durch den Australian Citizenship Act 2007 ist es in Australien mittlerweile möglich, die Australische Staatsbürgerschaft zu beantragen, ohne eine andere abgeben zu müssen.[13]

Neben dieser entscheidenden Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts in Australien wurden durch den Nationality Citizenship Act 2007[14] insbesondere folgende weitere Änderungen etabliert:

•       Man kann die Australische Staatsbürgerschaft demnach erlangen durch:

o      Geburt, Adoption, als Findelkind oder wenn ein Gebiet australisches Staatsgebiet wird, vgl. Part 2, Division 1 Citizenship Act 2007

o       Antrag auf Einbürgerung wegen der eigenen Abstammung von australischen Eltern, durch Verleihung oder Wiederaufnahme, vgl. Part 2, Divison 2 Citizenship Act 2007

•       Man muss mindestens vier Jahre seinen rechtmäßigen Wohnsitz in Australien gehabt haben, um die australische Staatsbürgerschaft beantragen zu können ( bis 2007 waren es nur zwei Jahre)

•       Kinder von ehemaligen Australischen Staatsangehörigen können eine Antrag auf Staatsbürgerschaft stellen

•       Einem Kind darf die australische Staatsangehörigkeit selbst dann nicht entzogen werden, wenn der einzige Elternteil mit australischer Staatsangehörigkeit diese aufgibt.

•       Ein Einbürgerungstests wurde eingeführt

 

c.    Folgen für den deutschen Staatsangehörigen

Wegen der im australischen Recht gesetzlich verankerten Möglichkeit der Mehrstaatigkeit auf bloßen Antrag hin kann grundsätzlich also auch der deutsche Staatsbürger einen Antrag auf australische Staatsangehörigkeit stellen. Er muss sich aber bewusst sein, dass er seine deutsche Staatsbürgerschaft verlieren kann, sollte er nicht vorher einen Antrag auf Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsbürgerschaft gestellt haben.

4.   Staatsbürgerschaftsrecht in Neuseeland

In Neuseeland bestimmt sich die Staatsangehörigkeit nach Citizenship Act von 1977[15] in der abgeänderten Fassung vom 2005. [16]

a.   Historische Entwicklung und Wesentliche Änderungen des Staatsangehörigkeitsrechts

Mit dem neuseeländischen Staatsangehörigkeitsrecht verhält es sich ähnlich dem australischen. Auch in Neuseeland waren die Einwohner bis zum In Kraft treten des British Nationality and New Zealand Citizenship Act 1948 lediglich Britische Staatsbürger. Dieser Act wurde durch den Citizenship Act 1977 ersetzt, der am 1. Januar 1978 in Kraft trat [17] und in 2005 wesentlich geändert wurde durch den New Zealand Citizenship Admendment Act 2005, der am 21. April 2005 in Kraft trat.[18] Durch die Gesetzesänderung in 2005 wurden insbesondere die Sections 8, 8A aufgehoben und damit die Bestimmungen über den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Antrag, die Gewährung der Staatsangehörigkeit in bestimmten Fällen und die Disqualifizierung durch eine falsche Gesinnungen neu gefasst, vgl. Section 8, 9, 9A New Zealand  Citizenship (Admendment) Act 2005.

b.   Aktuelle Rechtslage

Nach der aktuellen Rechtslage kann ein Jeder die neuseeländische Staatsangehörigkeit insbesondere erhalten

•       durch Geburt, wenn zumindest ein Elternteil die Neuseeländer ist, ein Permanent Resident Visa hat oder wenn das Kind in Neuseeland geboren wurde (Einschränkungen abhängig vom Geburtsjahr sind zu beachten!) vgl. Part1, Section 5 New Zealand Citizenship Amendment Act 2005.

•       durch Abstammung, vgl. Part1, Section 6 New Zealand Citizenship Amendment Act 2005

•       durch Gewährung, wenn der gestellte Antrag auf Einbürgerung die Voraussetzungen erfüllt, vgl. Part1, Section 8, 9 New Zealand Citizenship Act 2005

c.    Folgen für den deutschen Staatsangehörigen[19]

Genauso wie es für eine Erlangung der Staatsbürgerschaft für Australien gilt, kann der deutsche Staatsangehörige einen Antrag auf Einbürgerung stellen, wobei er beachten sollte, dass er ohne Antrag auf Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsbürgerschaft diese mit Erhalt der neuseeländischen Staatsbürgerschaft verlieren wird, vgl. § 25 I StAG. Kinder deutsch-neuseeländischer Eltern oder deutscher Eltern mit einem Permanent Resident Visa erwerben durch Geburt in Neuseeland beide Staatsangehörigkeiten, sowohl die neuseeländische als auch die deutsche, ohne sich später entscheiden zu müssen. [20]

5.   Die einzelnen Länder im Vergleich – ein Resümee

Vergleicht man abschließend die historische Entwicklung des Staatsangehörigkeitsrechts der drei Länder sowie ihre rechtliche Entwicklung hinsichtlich der Möglichkeit einer Mehrstaatigkeit, so ist zu resümieren, dass Australien und Neuseeland sich im Gegensatz zu Deutschland sehr früh einer Mehrstaatigkeit als unabdingbaren Teil ihrer Einwanderungspolitik geöffnet haben. Somit sind beide Länder heute als typische Einwanderungsländer anzusehen. Beispielsweise besteht Australiens Bevölkerung fast zur Hälfte aus Einwanderern und dessen Kindern.[21]

Deutschland hingegen hat zwar seine Politik hinsichtlich Unionsbürgern gelockert, bleibt aber weiterhin ein Land, das versucht, die Mehrstaatigkeit zumindest theoretisch zu vermeiden. Praktisch hingegen wird mittlerweile fast die Hälfte aller Anträge auf Mehrstaatigkeit zugelassen.[22] Durch den neuen Gesetzesentwurf kann man darüber diskutieren, ob auch Deutschland als Einwanderungsland angesehen werden kann[23].


[1] Zu Gunsten besserer Lesbarkeit wird auf die weibliche Schreibweise verzichtet.


[2] Siehe zu diesem Thema auch Blogeintrag http://www.doppeltestaatsbuergerschaft.com.au/blog/archives/01-2013


[3] http://www.bpb.de/wissen/UFT6ZD; http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/Gesellschaft-Verfassung/Staatliche-Ordnung/Staatsangehoerigkeit/staatsangehoerigkeit_node.html


[4] http://www.stmi.bayern.de/assets/stmi/suk/asylmigration/mehrstaatigkeit.pdf


[5] Siehe dazu auch Blogeintrag http://www.doppeltestaatsbuergerschaft.com.au/blog/archives/07-2012.


[6] 1934 im Wege des Neuaufbaus des Reiches wurde die Souveränität der Länder aufgehoben.


[7] http://www.bpb.de/gesellschaft/migration/dossier-migration/56483/einbuergerung?p=all.


[8] http://www.bpb.de/gesellschaft/migration/dossier-migration/56483/einbuergerung?p=0


[9] Siehe zu Thema auch Blogeintrag: http://www.doppeltestaatsbuergerschaft.com.au/rechtslage-zur-staatsangehoerigkeit.html


[10] Siehe dazu den Gesetzesentwurf unter: http://dipbt.bundestag.de/doc/brd/2014/0152-14.pdf und die Stellungnahme des Bundesrates unter : http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2014/0101-0200/152-14(B).pdf?__blob=publicationFile&v=1


[11] Eine Erläuterung zum Citizenship unter: http://www.citizenship.gov.au/_pdf/Readers_Guide_Australian_Citizenship_Act_2007.pdf


[12] http://www.citizenship.gov.au/events/65_anniversary/


[13] http://www.citizenship.gov.au/current/dual_citizenship/


[14] https://www.google.com/url?q=http://www.comlaw.gov.au/Details/C2009C00251/70de7279-68b5-47da-b28f-67b17cb51817&sa=U&ei=gepjVNWWOKTWmAXInIDgDQ&ved=0CAcQFjAC&client=internal-uds-cse&usg=AFQjCNFKlu8ZcuLMYyDC9LDiROQZw8bPQg


[15] http://www.legislation.govt.nz/act/public/1977/0061/latest/DLM443684.html


[16] http://www.legislation.govt.nz/act/public/2005/0043/latest/DLM346747.html


[17]http://www.wellington.diplo.de/contentblob/923350/Daten/3394976/Merkblatt_Staatsangehrigkeitsrecht_DDatei.pdf


[18] http://www.legislation.govt.nz/act/public/2005/0043/latest/DLM346747.html


[19] Siehe dazu auch: http://www.wellington.diplo.de/contentblob/923350/Daten/3394976/Merkblatt_Staatsangehrigkeitsrecht_DDatei.pdf


[20] http://www.wellington.diplo.de/contentblob/923350/Daten/3394976/Merkblatt_Staatsangehrigkeitsrecht_DDatei.pdf


[21] http://focus-migration.hwwi.de/Australien.6363.0.html,


[22] in 2005 waren es 47 %, siehe: http://focus-migration.hwwi.de/Deutschland-Update.1509.0.html.


[23] So zumindest Stimmen in den Medien wie in der ZEIT: http://www.zeit.de/politik/deutschland/2014-07/doppelte-staatsbuergerschaft-bundestag-mehrstaatlichkeit.


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Der Begriff des „Öffentlichen Interesses“ im Rahmen der Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher aus dem Ausland

13/10/2014

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Ein Beitrag von Rechtsreferendarin Lara Christensen

I.               

Hat ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit verloren, weil er beispielsweise nicht rechtzeitig vor der Annahme einer anderen Staatsbürgerschaft eine Beibehaltungsgenehmigung beantragt hat, stehen ihm verschiedene Wege offen, die deutsche Staatsbürgerschaft wiederzuerlangen.

Grundsätzlich kann diese durch Antrag wiedererlangt werden, indem ein Wohnsitz in Deutschland begründet wird und man mindestens vier Jahre lang dort gelebt hat. Die Wiedereinbürgerung aus dem Inland stellt den gesetzlichen Regelfall dar.

Soll die Wiedereinbürgerung allerdings ohne Wohnsitznahme in Deutschland, also aus dem Ausland erfolgen, so ist dies nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich und es stellt ein Privileg dar, wenn man von diesem Erfordernis der Niederlassung befreit wird.

Anders stellt sich die Situation nur dar, wenn die Staatsangehörigkeit nach dem 01.01.2000 verloren wurde, da  dann die Möglichkeit einer erleichterten Wiedereinbürgerung besteht (vgl. dazu den Beitrag im Blog[1]).

Der folgende Beitrag soll die Voraussetzungen aufzeigen, die gegeben sein müssen, damit eine Wiedereinbürgerung aus dem Ausland erfolgen kann.

1.     Rechtsgrundlage

Einschlägig ist § 13 StAG, der eine enge Ausnahmevorschrift im Interesse des Staates darstellt.

Demnach „können“ ein ehemaliger Deutscher und seine minderjährigen Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, auf Antrag eingebürgert werden, wenn sie  § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 entsprechen.

Die Anwendung dieser Vorschrift erfordert zunächst, dass grundlegende Voraussetzungen in der Person des Antragstellers vorliegen, damit der Antrag überhaupt weiterhin auf ein öffentliches Interesse hin geprüft wird.

Liegen diese Erfordernisse vor, prüft die Behörde in einem zweiten Schritt, ob ein öffentliches Interesse an der Wiedereinbürgerung vorliegt. Die Bejahung dieses öffentlichen Interesses liegt im Ermessen der Behörde, wie der Wortlaut „können“ in § 13 StAG zeigt. Ein Anspruch darauf besteht also nicht.

2.     Persönliche Grundvoraussetzungen

Die grundlegenden Voraussetzungen, die in der Person des Antragstellers vorliegen müssen, sind unter anderem das Vorhandensein bestehender Bindungen nach Deutschland, die Unterhaltsfähigkeit und deutsche Sprechkenntnisse. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen eröffnet überhaupt erst das Ermessen der Behörde, den Antrag weiterhin auf ein öffentliches Interesse hin  zu prüfen. Das heißt, dass der Antrag trotz Vorliegen aller dieser persönlichen Voraussetzungen abgelehnt werden kann, auch wenn der ehemalige Deutsche in Deutschland aufgewachsen ist und jahrzehntelang in Deutschland gelebt hatte.[2]

3.     Öffentliches Interesse

Liegen die persönlichen Voraussetzungen des Antragstellers vor, prüft die Behörde weiterhin, ob darüber hinausgehend ein öffentliches Interesse an der Wiedereinbürgerung des ehemaligen Deutschen besteht.

Dabei steht der Behörde ein weiter Ermessensspielraum zu. Es wird ausschließlich darauf abgestellt, ob ein staatliches Interesse besteht, wobei allgemein politische, wirtschaftliche und kulturelle Gesichtspunkte beachtet werden.

Eine Abwägung mit den persönlichen Interessen des Antragstellers findet hingegen nicht statt.

Der Aufenthalt des ehemaligen Deutschen im Ausland muss also im Interesse des deutschen Staates liegen, um ihn in den Genuss einer erleichterten Wiedereinbürgerung kommen zu lassen.

Nicht ausreichend für die Bejahung des öffentlichen Interesses ist die Erwägung, dass speziell junge Menschen einen wichtigen Anteil an der Verjüngung der Altersstruktur bewirken und zu einer Sicherung der sozialen Systeme beitragen könnten. Denn die Eröffnung der deutschen Staatsangehörigkeit speziell für junge Menschen aus dem Ausland ist mit der Vorschrift des § 13 StAG nicht vorgesehen.[3]

Auch bei deutscher Herkunft und Abstammung ist keine Einschränkung des Ermessens vorgesehen, sodass die Behörde in diesen Fällen nicht wohlwollend entscheiden muss.[4]

Das Interesse des Antragstellers an der Einheitlichkeit der Staatsangehörigkeit innerhalb seiner Familie stellt ebenfalls nur einen privaten Beweggrund dar.[5]

In einem vom VG Köln entschiedenen Fall lebte die Antragstellerin seit Jahren mit ihrem Ehemann, der deutscher Staatsangehöriger ist, und dem gemeinsamen Kind in den USA. Das Gericht ging davon aus, dass eine etwaige deutsche Staatsbürgerschaft für das Leben in den USA nicht notwendige rechtliche Grundlage für das Zusammenleben der Familie sei.[6]

Da der Antragsteller weiterhin im Ausland leben möchte, hat seine Staatsangehörigkeit keine Relevanz für das tatsächliche familiäre Zusammenleben, weil das Familienleben von seinem rechtlichen Status her nicht auf Grundlage der deutschen Staatsangehörigkeit geführt wird, sondern auf Grundlage der ausländischen Staatsbürgerschaft.

Der einzige Aspekt, der innerhalb gerichtlicher Entscheidungen bislang zu einer Bejahung des öffentlichen Interesses führte, ist der Fall der Entsendung eines Deutschen ins Ausland durch ein bedeutendes deutsches Unternehmen, das weltweit handelt.

Ein außenwirtschaftliches Interesse Deutschlands an der Einbürgerung des Bewerbers kann in diesem Fall dann bestehen, wenn er im Ausland ausschließlich die außenwirtschaftlichen Interessen Deutschlands vertritt.[7]

Die Rückkehrabsicht des Entsendeten und der vorübergehende Charakter der Entsendung müssen dabei aufgrund konkreter Umstände feststellbar sein.[8]

Wichtig ist darüber hinaus, dass der Bewerber im Zeitpunkt der Antragstellung noch für das entsendende Unternehmen arbeitet.[9]

Ein weiterer anerkannter Fall ist die Entsendung durch deutsche öffentliche oder öffentlich geförderte Einrichtungen wie das Auswärtige Amt oder die Bundeswehr.[10]

Für Ehegatten von ins Ausland entsandten Mitarbeitern auf Führungsebene in einem weltweit operierenden Unternehmen, die Deutschland im Ausland repräsentieren, besteht ebenfalls eine erleichterte Einbürgerungsoption. Die Ehegatten solcher Beschäftigten haben nämlich oft nicht die Möglichkeit, durch einen langjährigen Inlandsaufenthalt die Voraussetzungen für eine Einbürgerung im Inland zu erfüllen, ohne dass die Familie auseinandergerissen würde.[11]

Ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung wurde hingegen nicht angenommen, wenn der Antragsteller zwar für ein deutsches Unternehmen im Ausland arbeitet, der Arbeitsvertrag aber im Ausland geschlossen wurde.

In einem vom OVG Nordrhein-Westfalen entschiedenen Fall  lebte der Antragsteller bereits mehrere Jahre in Kairo, bevor er begann, dort für ein deutsches Unternehmen zu arbeiten.

In diesem Fall liegt keine Entsendung ins Ausland vor.

Auch die selbständige Tätigkeit für ein deutsches Unternehmen im Ausland wird nicht als Entsendung qualifiziert.[12]

In einem vom VG Köln entschiedenen Fall hatte der Antragsteller zwar ursprünglich für ein großes deutsches Unternehmen in Algerien gearbeitet, hatte sich im Anschluss daran aber bei einem selbständigen deutsch-algerischen Unternehmen beteiligt.

Selbst wenn dieses  Unternehmen Arbeitsplätze in Deutschland schafft, wird dies nicht als zwingender Grund für eine Einbürgerung gesehen.[13]

II.

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die Bejahung des öffentlichen Interesses an der Einbürgerung ehemaliger aus dem Ausland an sehr strenge Voraussetzungen geknüpft ist. Praktisch bedeutsam ist dabei das Vorliegen einer vorübergehenden Entsendung eines Mitarbeiters ins Ausland, um dort die Interessen Deutschlands für ein weltweit handelnden Unternehmens zu vertreten.

Den Gesichtspunkten der zeitlichen Begrenzung des Auftrages sowie dem Erfordernis der weltweiten Tätigkeit des Unternehmens kommen daher die Hauptbedeutung zu, um politische und wirtschaftliche Vorteile für den deutschen Staat überhaupt annehmen zu können.

Insgesamt muss sich die Situation als ein vorübergehender Verzicht auf das Leben in Deutschland im Interesse Deutschlands darstellen.

[1] http://www.doppeltestaatsbuergerschaft.com.au/blog/erleichterte-wiedereinburgerung-ehemaliger-geburtiger-deutscher-die-seit-dem-01012000-die-deutsche-staatsangehorigkeit-verloren-haben


[2] VG Köln, Urteil vom 10.08.2005, Az.: 10 K 9015/04, Rn. 4.


[3] OVG NRW, Beschluss vom 21.05.2010, Az.: 12 A 1870/09, Rn. 22.


[4] VG Köln, Urteil vom 5.7.2007, Az.: 10 K 1102/06, Rn. 8.


[5] OVG NRW, Beschluss vom 21.05.2010, Az.: 12 A 1870/09, Rn. 31.


[6] VG Köln, Urteil vom 22.07.2009, Az.: 10 K 6834/08, Rn.: 21.


[7] VG Köl, Urteil vom 9.1.2008, Az.: 10 K 1099/07, Rn. 3.


[8] OVG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2012, Az.: 19 A 2703/10, Rn. 21.


[9] OVG Nordrhein-Westfalen, aaO.


[10] VG Köln, aaO.


[11] VG Köl, Urteil vom 9.1.2008, Az.: 10 K 1099/07, Rn. 10.


[12] OVG Nordrhein-Westfalen, aaO.


[13] VG Köl, Urteil vom 9.1.2008, Az.: 10 K 1099/07, Rn. 3.


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