Für Deutsche, die in Australien oder anderswo ausserhalb Deutschlands leben (und dort auch weiterhin leben möchten), kommt unter Umständen, je nach Einzelfall, eine Wiedereinbürgerung aus dem Ausland (ggf. unter Beibehaltung der ausländischen Staatsangehörigkeit) nach § 13 StAG in Betracht (siehe Wiedereinbuergerung).
Für Deutsche, die die Absicht haben nach Deutschland zurückzukehren, kommt dagegen unter Umständen eine für ehemalige Deutsche erleichterte Rückkehr bzw. Aufenthaltserlaubnis gemäss § 38 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nach Deutschland mit einer anschliessenden Wiedereinbürgerung in Deutschland in Betracht. Während ein Antrag nach § 13 StAG unter Umständen eine Begründung erfordert, die vom Bundesverwaltungsamt bewertet wird, kann die (erneute) Annahme der Deutschen Staatsangehörigkeit unter Beibehaltung der ausländischen Staatsangehörigkeit innerhalb Deutschlands unter dem neuen StARModG gegebenenfalls auch ohne ausführliche Begründung erfolgen. Dieser Weg kann daher unter Umständen gewisse Vorteile haben und mag für den ein oder anderen ehemaligen Deutschen eine erwägenswerte Handlungsoption sein. Informationen erhält man bei der zuständigen Auslandsvertretung oder der zuständigen Bürgerbehörde in Deutschland. Alternativ biete ich Beratung auf Honorarbasis an (siehe Beratung).